RS Lvwg 2019/5/23 405-2/169/1/2-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
50/01 Gewerbeordnung

Norm

UIG §2
GewO 1994 §74 Abs2

Rechtssatz

Bescheide, mit denen Betriebsanlagen oder deren Änderung im Sinn der §§ 77 oder 81 GewO 1994 genehmigt werden, enthalten mit Rücksicht darauf, dass es deren Ziel ist, den Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen sicherzustellen, zweifelsohne regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen. Sie enthalten somit in aller Regel Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG. Das Verlangen nach Bekanntgabe der Daten (nunmehr 'Umweltinformationen') eines derartigen Bescheides ist daher ebenfalls als ein solches nach Bekanntgabe von Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG zu qualifizieren. (VwGH 2000/04/0064; VwGH 2012/05/0061). Ebenso sind Antragsunterlagen und Sachverständigengutachten als untrennbare Bestandteile des Genehmigungsbescheids als Umweltinformationen iSd § 2 UIG zu qualifizieren (vgl VwSlg 17591 A/2008).

Schlagworte

Umweltinformation, Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe, Umweltdaten, Antragsunterlagen, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.169.1.2.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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