Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
UIG §2Rechtssatz
Bescheide, mit denen Betriebsanlagen oder deren Änderung im Sinn der §§ 77 oder 81 GewO 1994 genehmigt werden, enthalten mit Rücksicht darauf, dass es deren Ziel ist, den Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen sicherzustellen, zweifelsohne regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen. Sie enthalten somit in aller Regel Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG. Das Verlangen nach Bekanntgabe der Daten (nunmehr 'Umweltinformationen') eines derartigen Bescheides ist daher ebenfalls als ein solches nach Bekanntgabe von Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG zu qualifizieren. (VwGH 2000/04/0064; VwGH 2012/05/0061). Ebenso sind Antragsunterlagen und Sachverständigengutachten als untrennbare Bestandteile des Genehmigungsbescheids als Umweltinformationen iSd § 2 UIG zu qualifizieren (vgl VwSlg 17591 A/2008).
Schlagworte
Umweltinformation, Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe, Umweltdaten, Antragsunterlagen, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.169.1.2.2019Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019