Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.05.2019Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
UIG §2Rechtssatz
Der Begriff „Umweltinformationen“ im Umweltinformationsgesetz ist vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auszulegen (so auch VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 unter Hinweis auf die bisherige Judikatur). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten, dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten. Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs 4 Umweltinformationsgesetz (UIG) wie auch etwa den Materialien zum Umweltinformationsgesetz 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 GP 17) und zur Umweltinformationsgesetz-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 9). In den Materialen zu § 2 UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen.
Schlagworte
Umweltinformation, Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe, UmweltdatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.169.1.2.2019Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019