Entscheidungsdatum
31.05.2019Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs1bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AF 61, CH-AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt AG, AH 31c, 5020 Salzburg, gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Salzburg vom 19.12.2018, Zahl xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf € 1.000 (die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage) herabgesetzt wird; der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu leistende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens reduziert sich diesbezüglich sohin auf € 100. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass ein Teilbetrag der eingehobenen Sicherheit in Höhe von € 284 frei wird.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses in Höhe von € 16 und zu und Spruchpunkt 3. in Höhe von € 20, insgesamt sohin in Höhe von € 36 zu leisten. Für das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses fallen gemäß § 52 Abs 8 VwGVG für den Beschwerdeführer keine Kosten an.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg wurden dem Beschuldigten in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
"1. Datum/Zeit: 29.06.2018, 08:00 Uhr
Ort: 5020 Salzburg, Alpenstraße auf Höhe 92, Fahrtrichtung stadteinwärts
Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: yy (CH)
Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Personenbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde zur angeführten Zeit am angeführten Ort festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.
Am 16.06.2018 wurde von 15:25:00 Uhr bis 16.06.2018 um 20:26:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 38 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 08 Minuten.
Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.
2. Datum/Zeit: 29.06.2018, 08:00 Uhr
Ort: 5020 Salzburg, Alpenstraße auf Höhe 92, Fahrtrichtung stadteinwärts
Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: yy (CH)
Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Personenbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde am angeführten Ort zur angeführten Zeit festgestellt, dass Sie es, obwohl Sie sich als Fahrer
• am 25.05.2018 von 17:00 Uhr bis 01.06.2018, 05:05 Uhr
• am 01.06.2018 von 13:44 Uhr bis 06.06.2018,04:56 Uhr
• am 06.06.2018, von 15:38 Uhr bis 08.06.2018,04:59 Uhr
• am 08.06.2018, von 12:15 Uhr bis 15.06.2018,10:42 Uhr
• am 15.06.2018, von 20:32 Uhr bis 16.06.2018, 07:59 Uhr
• am 16.06.2018, von 21:22 Uhr bis 17.06.2018, 07:26 Uhr
• am 21.06.2018, von 23:28 Uhr bis 25.06.2018, 07:20 Uhr
nicht im Fahrzeug aufgehalten haben und daher nicht in der Lage waren, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen haben, die in Art. 34 Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv der EG-VO 165/2014 genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen: Manuelle Nachträge von sonstigen Tätigkeiten und Ruhezeiten wurden nicht durchgeführt.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
3. Datum/Zeit: 29.06.2018, 08:00 Uhr
Ort: 5020 Salzburg, Alpenstraße auf Höhe 92, Fahrtrichtung stadteinwärts
Betroffenes Fahrzeug: Omnibus, Kennzeichen: yy (CH)
Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Personenbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
• Es wurde festgestellt, dass Sie am 21.06.2018 um 20:01 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss: Sie haben die Eintragung 'Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn' nicht durchgeführt
• Es wurde festgestellt, dass Sie am 25.06.2018 um 07:21 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss: Sie haben die Eintragung 'Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn' nicht durchgeführt
• Es wurde festgestellt, dass Sie am 28.06.2018 um 21:03 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet haben, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss: Sie haben die Eintragung 'Symbol des Landes bei Arbeitsende' nicht durchgeführt
Dies wurde an anlässlich einer Kontrolle am oben angeführten Ort zur oben angeführten Zeit festgestellt.
…
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006
2. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014
3. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 7 EG-VO 165/2014
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1. € 80,00 0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1b KFG
2. € 1.400,00 11 Tage(n) 18 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1 i.V.m.
§ 134 Abs. 1b KFG
3. € 100,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n) § 134 Abs. 1 KFG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Die gemäß § 37a Abs. 1 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit in Höhe von € 2.400,00 wird auf die gegenständlich verhängte Strafen sowie die nachfolgend angeführten Kosten des Strafverfahrens angerechnet, im Sinne des §18 VStG zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gem. § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt."
Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, in der er die Strafvorwürfe zur Gänze bestritt. Nach Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 3.5.2019 noch Folgendes vor:
"… Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen liegen im konkreten Fall allerdings nicht vor.
Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Der Beschuldigte ist Angestellter der Firma AM GmbH, mit Sitz in CH-AN. Der Beschuldigte fährt nicht regelmäßig ein Kraftfahrzeug für das Omnibusunternehmen und arbeitet hauptsächlich im administrativen Bereich für seinen Arbeitgeber. Dem Beschuldigten waren daher die oa Anforderungen bzw. die Einhaltung der oa Verwaltungsvorschriften nicht bewusst und konnte zudem den Fahrkartenschreiben nicht richtig bedienen.
Aus diesem Grunde erkannte der Beschuldigte nicht, dass er einen Sachverhalt verwirklicht hat, der dem Tatbild des § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006 bzw. 34 Abs. 3 und Abs. 7 EG-VO 165/2014 sowie § 11 Abs. 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm Art. 2 Zif. 3 EG-VO 684/92 entspricht. Da eine Bestrafung aber ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt, hat der Beschuldigte im vorliegenden Fall die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten. Der Beschuldigte hat trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt nicht erkannt, dass er Übertretungen gemäß dem Kraftfahrgesetz und Gelegenheitsverkehrsgesetz verwirklicht hat. Vielmehr hat der Beschuldigte einen Fahrauftrag der AM GmbH erhalten und diesen pflichtgemäß eingehalten. Dem Beschuldigten ist daher das nicht vollständige Ausfüllen der Fahrerkarte jedenfalls subjektiv nicht vorzuwerfen. Die Rechtsansicht der Behörde ist daher verfehlt und eine Bestrafung der Beschuldigten von vornherein unzulässig.
Aber auch wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatsächlich begangen haben soll – was bestritten bleibt –stellt der Beschuldigte den
ANTRAG,
dem Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens lediglich eine Ermahnung zu erteilen, zumal das Verschulden der Beschuldigten so geringfügig ist und dies den Beschuldigten in Zukunft davon abhalten wird, den Fahrkartenschreiben nicht richtig zu bedienen.
In dieser Beschwerdesache führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 20.5.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung gemäß Gelegenheitsverkehrsgesetz) Gegenstand war. In dieser Verhandlung wurde der Vertreter des Beschuldigten gehört und der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen.
In seiner Eingangsäußerung führte der Rechtsvertreter des Beschuldigten aus, die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen würden auch inhaltlich bestritten und es werde AO AP, der das Fahrzeug von der Schweiz nach Österreich gelenkt habe, im Rechtshilfeweg als Zeuge beantragt zum Beweis dafür, dass das Fahrtenblatt korrekt ausgefüllt und vorgelegt und der Fahrtenschreiber ordnungsgemäß geführt worden sei.
Über Befragen gab der Beschuldigtenvertreter Folgendes an:
"Zu Spruchpunkt 1. gebe ich an, dass bestritten wird, dass die Lenkzeit von 4,5 Stunden überschritten wurde und erst nach 4:38 Stunden eine Lenkpause eingehalten wurde.
Zu Spruchpunkt 2. wird bestritten, dass der Beschwerdeführer an den angeführten Tagen das Fahrzeug gelenkt hat. Vielmehr wurde das Fahrzeug an diesen Tagen von anderen Personen gelenkt. Über Befragen, ob der Beschwerdeführer die Einträge nachgetragen hat, kann ich dazu keine Angaben machen.
Zu Spruchpunkt 3. wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß bedient hat.
Die Angabe im Schriftsatz vom 3.5.2019, wonach der Beschwerdeführer Angestellter der Firma AM GmbH sei, ist nicht zutreffend. Es ist auch nicht zutreffend, dass er hauptsächlich im administrativen Bereich für seinen Arbeitgeber arbeitet. Vielmehr ist der Beschwerdeführer selbstständig und hat ein eigenes Transportunternehmen, wobei er diesbezüglich im Administrativbereich tätig ist. Die Fahrten für die Firma AM wurden im Rahmen einer zeitlich beschränkten Tätigkeit vom Beschwerdeführer durchgeführt. Ich kann jetzt nicht sagen, wie oft er für die Firma AM fährt. …"
Der Zeuge GrInsp. AR AS gab nach Wahrheitserinnerung und Zeugenbelehrung zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt befragt Folgendes an:
"Über Befragen durch den Richter Mag. Oberascher gebe ich an, dass sich die Überschreitung der Lenkzeit am 16.06.2018 um acht Minuten aus der Auswertung ergeben hat, die von mir durchgeführt worden ist. Dies ist auch aus dem Zeitstrahl genau erkennbar bzw nachrechenbar. Auch auf der Kurzauswertung lässt sich dies nachvollziehen. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschuldigte zu diesem Ergebnis der Auswertung eine Stellungnahme abgegeben hat, so sage ich, dass ich mich nicht daran erinnern könnte, dass er dazu etwas gesagt hat.
In Bezug auf den Tatvorwurf, die manuellen Nachträge von sonstigen Tätigkeiten und Ruhezeiten nicht durchgeführt zu haben, gebe ich an, dass sich aus der Auswertung hier keine Aufzeichnungen ergeben haben, es waren keine Aufzeichnungen vorhanden. Herr AA gab an, dass er ein Ersatzlenker sei und eine eigene Firma habe, er konnte jedoch keine Nachweise oder Dokumente über diese fehlenden Zeiten vorlegen.
In Bezug auf den weiteren Tatvorwurf, der Nichteintragung des Symbols des Landes bei Arbeitsbeginn, ist ebenfalls anzuführen, dass dies sich aus der Auswertung ergeben hat, hier wurde keine Eingabe getätigt. An Äußerungen des Beschuldigten dazu kann ich mich nicht erinnern.
…
Über Befragen durch den Richter Mag. Oberascher gebe ich an, dass ich die Angaben des AB AA in der Anzeige so festgehalten habe, wie er sie mir gegenüber gemacht hat. Wenn mir aus der Anzeige die Angabe vorgelesen wird ('Ich fahre nicht ständig. Ich habe eine eigene Transportfirma und fahre nur gelegentlich mit dem Bus bei dieser Firma. Ich weiß nicht, was ich da nachtragen soll. Ich war sonst im Büro.'), so sage ich, dass ich die Angaben so festgehalten habe, wie er sie mir gegenüber geäußert hat. Wenn er sonst im Büro gearbeitet hat, hätte er irgendwelche Nachweise für diese Tätigkeit vorlegen müssen. Dies war jedoch nicht der Fall und habe ich daher die Anzeige erstatten müssen.
…
Über Befragen durch den Rechtsvertreter gebe ich an, dass laut EG-Verordnung 165 Aufzeichnungen über die letzten 28 Tage vorgelegt werden müssen. Wenn jetzt am Gerät keine Aufzeichnungen sind, aus welchen Gründen immer, sind manuelle Nachträge oder handschriftliche Aufzeichnungen diesbezüglich erforderlich. Es ist wie gesagt eine persönliche Fahrerkarte und keine Fahrerkarte, die Firmenaufzeichnungen macht."
In der Folge beantragte der Vertreter des Beschuldigten die Einvernahme des zweiten Polizeibeamten zum Beweis dafür, dass von Herrn AP bei der Kontrolle ein zweites Fahrtenbuch mit einem ausgefüllten Fahrtenblatt vorgelegt worden sei, und gab über Befragen noch an:
"Wenn mir vom Richter Mag. Oberascher die Zeitstrahlauswertung bzw der Ausdruck dazu vorgehalten wird, wonach am 16.6.2018 die Fahrt um 15:25 Uhr fortgesetzt worden ist und die Fahrt bis 18:56 Uhr dauerte, von 18:57 Uhr bis 19:20 Uhr eine 24-minütige Pause aufgezeichnet worden ist und von 19:21 Uhr bis 20:26 Uhr eine weitere Lenkzeit von 1:06 Stunde aufscheint und in der Folge eine Pause von 30 Minuten aufgezeichnet worden ist, so gebe ich an, dass der Beschuldigte die Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht überschritten hat, hier muss eine mangelhafte Aufzeichnung des Kontrollgerätes vorliegen. Inwiefern diese Aufzeichnung mangelhaft ist, kann ich nicht beurteilen, ich bin kein technischer Sachverständiger. Gefragt, ob das Kontrollgerät nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt von einem autorisierten Betrieb überprüft worden ist, kann ich dazu keine Angaben machen. Ich habe sonst keine weiteren Indizien dafür, dass das Kontrollgerät nicht funktioniert hat, es bezieht sich nur auf die konkrete Übertretung.
In Bezug auf die fehlenden Nachträge führe ich aus, dass das Faktum, dass die Nachträge nicht erfolgt sind, nicht bestritten wird. Es wird lediglich das Verschulden bestritten und dass diese Nachträge rechtlich notwendig gewesen sind."
In seiner Schlussäußerung führte der Beschwerdeführervertreter aus wie folgt:
"In Bezug auf die vorgeworfene Übertretung gemäß Spruchpunkt 1. ist auszuführen, dass, sollte diese Übertretung tatsächlich begangen worden sein, es sich um eine geringfügige Überschreitung der Lenkzeit gehandelt hat und hier mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden kann. In Bezug auf die Spruchpunkte 2. bis 3. ist, sollten diese verwirklicht sein, darauf hinzuweisen, dass hier ein geringes bzw kein Verschulden des Beschuldigten vorliegt, zumal er die notwendige Sorgfalt walten ließ und an den besagten Tagen, die nicht nachgetragen worden sind, nicht für die Firma AM GmbH gearbeitet hat; jedenfalls ist aufgrund des geringen Verschuldens mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden. In Bezug auf diese Übertretungen des KFG rüge ich einen Verfahrensmangel, zumal auch für diese Spruchpunkte die Einvernahme der beantragten Zeugen notwendig gewesen wäre."
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Der Beschuldigte, der ein Transportunternehmen betreibt, lenkte am 29.6.2018 um 08:00 Uhr den Omnibus der Marke Mercedes-Benz, Tourismo RHD, mit dem Kennzeichen yy (CH) in 5020 Salzburg, Alpenstraße auf Höhe des Objekts Nr 92 stadteinwärts. Dieses auf die AM GmbH zugelassene Kraftfahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen zu befördern, war mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet. Im Zuge einer Verkehrskontrolle am angeführten Ort erfolgte durch einen Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Salzburg, Landesverkehrsabteilung, eine Auswertung der Fahrerkarte und wurde festgestellt, dass im ausgewerteten Zeitraum am 16.6.2018 von 15:25:00 Uhr bis 16.6.2018 um 20:26:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 38 Minuten eine Lenkpause eingelegt wurde, für insgesamt sieben Zeiträume (konkret am 25.5.2018 von 17:00 Uhr bis 1.6.2018, 05:05 Uhr; 1.6.2018 von 13:44 Uhr bis 6.6.2018, 04:56 Uhr; 6.6.2018, von 15:38 Uhr bis 8.6.2018, 04:59 Uhr; 8.6.2018 von 12:15 Uhr bis 15.6.2018, 10:42 Uhr; 15.6.2018 von 20:32 Uhr bis 16.6.2018, 07:59 Uhr; 16.6.2018 von 21:22 Uhr bis 17.6.2018, 07:26 Uhr; 21.6.2018 von 23:28 Uhr bis 25.6.2018, 07:20 Uhr) kein manueller Nachtrag von sonstigen Tätigkeiten und Ruhezeiten mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte erfolgte und weder eine Bescheinigung über lenkfreie Tage noch eine Bestätigung für freie Tage mitgeführt wurde, und am 21.6.2018 um 20:01 Uhr sowie am 25.6.2018 um 07:21 Uhr die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" und des Weiteren am 28.6.2018 um 21:03 Uhr die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsende" nicht durchgeführt wurde. Im Zuge der Amtshandlung gab der Beschuldigte an, er fahre nicht ständig, er habe eine eigene Transportfirma und fahre nur gelegentlich mit dem Bus bei dieser Firma, er wisse nicht, was er da nachtragen solle, er sei sonst im Büro gewesen.
Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen und stützten sich diese Feststellungen im Wesentlichen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insofern unbedenklichen Unterlagen (insbesondere Anzeige der Landespolizeidirektion Salzburg, Landesverkehrsabteilung, samt Beilagen, vor allem Ausdruck des Zeitstrahles) sowie die glaubwürdigen Angaben des in der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers. Der Umstand, dass der Beschuldigte ein eigenes Transportunternehmen betreibt, wurde von diesem selbst vorgebracht. Das erkennende Gericht geht des Weiteren davon aus, dass ein Nachtragen von sonstigen Tätigkeiten und Ruhezeiten am digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeuges jedenfalls möglich gewesen wäre.
Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass die manuellen Eintragungen und Nachträge im digitalen Fahrtenschreiber nicht erfolgt sind. Im behördlichen Verfahren führte er in seiner Rechtfertigung vom 21.7.2018 aus, er fahre nicht regelmäßig ein Kraftfahrzeug, sei hauptsächlich zu Hause und arbeite im Büro oder sei mit dem Personenwagen zu Gesprächen mit Kunden unterwegs; deshalb habe er den Fahrtenschreiber nicht richtig bedient. Im Beschwerdeverfahren rechtfertigte er sich damit, "das nicht vollständige Ausfüllen der Fahrerkarte" sei ihm subjektiv nicht vorzuwerfen, er habe trotz der erforderlichen Sorgfalt die Verwirklichung der Übertretungen nicht erkannt und sei an den nicht nachgetragenen Tagen nicht für die AM GmbH gefahren.
In Bezug auf die Überschreitung der Lenkzeit brachte der Vertreter des Beschuldigten in der Beschwerdeverhandlung auf den Vorhalt des Ausdruckes der Zeitstrahlauswertung der automatischen Aufzeichnung des Kontrollgerätes, aus der sich die zur Last gelegte Lenkzeitüberschreitung zweifelsfrei ergibt, vor, es müsse eine mangelhafte Aufzeichnung des Kontrollgerätes vorliegen. Dazu ist festzustellen, dass sich für die Annahme einer fehlerhaften Funktion des Fahrtenschreibers im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben haben. Der Beschuldigtenvertreter konnte auf die Frage, ob das Kontrollgerät nach dem vorgeworfenen Tatzeitpunkt von einem autorisierten Betrieb überprüft worden sei, keine Angaben machen; er habe sonst keine weiteren Indizien dafür, dass das Kontrollgerät nicht funktioniert habe, die Vermutung einer mangelhaften Aufzeichnung beziehe sich nur auf die konkrete Übertretung. Vom Beschuldigten erfolgte keine detaillierte Darlegung, aus welchen Gründen, in welchen Punkten und in welchem Ausmaß die Aufzeichnungen unrichtig seien. Der Beschwerdeführer vermochte daher die aus dem Kontrollgerät hervorgehenden Daten nicht zu entkräften (vgl dazu zB VwGH vom 19.3.1996, 94/11/0223; 30.4.2014, 2012/11/0144; 30.10.2018, Ra 2018/11/0120) und war das Vorbringen zur Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen der Lenkzeit zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt daher als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten.
Dem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des AO AP zur Frage der ordnungsgemäßen Führung des Fahrtenschreibers war nicht nachzukommen, zumal das Nichtvornehmen der manuellen Eintragungen und Nachträge im digitalen Fahrtenschreiber durch den Beschuldigten nicht in Abrede gestellt worden ist. Die Einvernahme des zweiten Polizeibeamten wurde lediglich zum Beweis dafür beantragt, dass bei der Kontrolle ein zweites Fahrtenbuch mit einem ausgefüllten Fahrtenblatt vorgelegt worden sei; die Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Rechtlich ist dazu auszuführen:
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.
Bereits aus dem Wortlaut geht eindeutig hervor, dass Lenkpausen, die nicht den zeitlichen Vorgaben dieses Artikels entsprechen oder zur Verrichtung einer anderen Arbeitstätigkeit genutzt werden, zwar eine Unterbrechung der Lenktätigkeit und somit der "Lenkzeit" iSd Art 4 lit j leg cit darstellen, im Zusammenhang mit der Strafnorm des Art 7 leg cit aber insofern unbeachtlich sind, als sie nicht als "Fahrtunterbrechung" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Daraus folgt aber auch, dass die Ermittlung der für eine allfällige Strafbarkeit nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 dieser VO relevanten "Lenkdauer" durch das Addieren aller Lenkzeiten bis zu einer den Vorgaben dieser Bestimmung entsprechenden Fahrtunterbrechung zu erfolgen hat (vgl zB VwGH vom 6.3.2017, Ra 2017/02/0020).
Art 34 Abs 3, 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.2.2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr hat folgenden Wortlaut:
"(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,
a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,
b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.
Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.
(5) Die Fahrer
a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,
b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:
i) unter dem Zeichen : die Lenkzeiten,
ii) unter dem Zeichen : 'andere Arbeiten', das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,
iii) unter dem Zeichen : 'Bereitschaftszeit' im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,
iv) unter dem Zeichen : Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.
(7) Der Fahrer gibt in den digitalen Fahrtenschreiber das Symbol des Landes ein, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beginnt, und das Symbol des Landes, in dem er seine tägliche Arbeitszeit beendet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch den Fahrern von Fahrzeugen, die einen innerstaatlichen Transport in seinem Hoheitsgebiet durchführen, vorschreiben, dem Symbol des Landes genauere geografische Angaben hinzuzufügen, sofern der Mitgliedstaat diese genaueren geografischen Angaben der Kommission vor dem 1. April 1998 mitgeteilt hat.
Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, wenn der Fahrtenschreiber Standortdaten gemäß Artikel 8 automatisch aufzeichnet."
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Gemäß Art 48 der Verordnung gilt Art 34 ab dem 2.3.2015.
Die Bestimmung des § 102a Abs 4 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 9/2017, lautet wie folgt:
"Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr 165/2014 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EU) Nr 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen."
Nach der Bestimmung des § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, BGBl Nr 267/1967 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt.
Nach Abs 1a dieser Bestimmung sind Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EU) Nr 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist [Art 2 Abs 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr 561/ 2006]. Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist.
Gemäß § 134 Abs 1b leg cit werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561/2006 und (EG) Nr 165/2014 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl Nr L 74 vom 19.3.2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als € 200, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als € 300 und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als € 400 zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände in objektiver Hinsicht erfüllt sind. Dass der Beschuldigte laut eigenen Angaben an den nicht nachgetragenen Tagen nicht für die AM GmbH gefahren sei, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz.
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Beschuldigte die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht verletzt hat, wenn er der auch ausländische Kraftfahrzeuglenker treffende Pflicht, sich über die in Österreich geltenden, den Straßenverkehr betreffenden Vorschriften - einschließlich der die Strafbarkeit von rechtswidrigem Verhalten ausschließenden einschlägigen Schuldausschließungsgründe - ausreichend zu unterrichten, nicht nachgekommen ist (vgl zB VwGH vom 16.3.1994, 93/03/0218). Die Pflicht, sich über die maßgeblichen erlassenen Vorschriften zu unterrichten, verhindert, dass die Unkenntnis einer veröffentlichten Verordnung oder Verwaltungsvorschrift den Täter entschuldigen könnte; ein Irrtum in der Auslegung einer Rechtsvorschrift ist kein Schuldausschließungsgrund (vgl zB VwGH vom 27.9.1950, 2659/49, VwSlg 1647 A/1950; 28.11.1966, 1144/65; 22.9.1972, 0355/72; 1.10.1980, 1167/79). Der Beschuldigte kann sich daher mit seinem Vorbringen nicht exkulpieren. Als Kraftfahrzeuglenker, insbesondere als Berufskraftfahrer, der (auch) in der Personenbeförderung tätig ist, hat er sich laufend über die ihn betreffenden Bestimmungen zu informieren und sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Da er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, war dem Beschuldigten, der ein Transportunternehmen betreibt und gelegentlich als Omnibuslenker tätig war, jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Nachdem der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat, sind die Schuldsprüche durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt und war der Beschwerde dagegen somit keine Folge zu geben.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des
strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der angeführten Bestimmung des § 134 Abs 1 KFG sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Gemäß Abs 1b leg cit werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561/2006 und (EG) Nr 165/2014 nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines sehr schweren Verstoßes – ein solcher liegt bei der in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Übertretung vor – nicht weniger als € 300 zu betragen.
Die Vorschriften über die Lenkzeiten und Fahrtunterbrechungen dienen insbesondere der Straßenverkehrssicherheit und ist einer Überschreitung der zulässigen Lenkzeit grundsätzlich ein nicht unerheblicher Unrechtsgehalt beizumessen. Im gegenständlichen Fall wurde die Lenkzeit lediglich um acht Minuten überschritten und stellt diese Überschreitung daher einen geringfügigen Verstoß dar.
Das manuelle Aufzeichnen bzw Nachtragen der Ruhezeiten und sonstigen Arbeitszeiten dient vor allem der Kontrolle der Einhaltung der (europäischen) Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Die vom Beschwerdeführer missachteten Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Aufzeichnungen den tatsächlichen Geschehnisabläufen entsprechen und eine verlässliche Überprüfungsmöglichkeit der Einhaltung der arbeitszeit- und sozialrechtlichen Bestimmungen gegeben ist. Diesem Zweck hat der Beschuldigte daher jedenfalls zuwidergehandelt, weshalb grundsätzlich von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Taten auszugehen ist.
Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest im Bundesland Salzburg – zu berücksichtigen. Andere strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben, es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Die von der belangten Behörde in den Spruchpunkten 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen liegen bei lediglich zwei bzw unter zwei Prozent der gesetzlichen Höchststrafe und damit im untersten Bereich des Strafrahmens; sie können keinesfalls als unangemessen im Sinne der angeführten Kriterien angesehen werden und erscheinen sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.
Vor dem Hintergrund der angeführten Strafbemessungskriterien war jedoch eine Herabsetzung der zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafe geboten. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens erscheint die nunmehr festgesetzte Strafe, die mit 20 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe immer noch im unteren Bereich des Strafrahmens liegt, ausreichend, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die Strafe in der festgesetzten Höhe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.
Die Kostenentscheidungen stützen sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen. In Bezug auf die Beschwerde gegen Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses war gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von jeweils 20 Prozent der verhängten Strafe zu leisten hat. In Bezug auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses waren analog zur Herabsetzung der Strafhöhe auch die Verfahrenskosten für das behördliche Strafverfahren zu reduzieren; da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen.
Zur Sicherheitsleistung, die in Höhe von insgesamt € 2.400 erbracht worden ist, ist auszuführen, dass aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. unter Berücksichtigung der Kostenbeiträge zu den Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten 1. und 3. ein Teil der eingehobenen Sicherheit frei wird. Da der Entscheidung zu Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses nicht vorgegriffen werden kann, war ein Betrag in Höhe von € 780 als verbleibende Sicherheit zu berücksichtigen und der freiwerdende Teilbetrag daher mit € 284 festzusetzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kraftfahrgesetz, Überschreitung der Lenkzeiten, Kontrollgerät, fehlende NachträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.4.2475.1.13.2019Zuletzt aktualisiert am
14.06.2019