RS Lvwg 2019/3/13 LVwG-AV-917/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs1 Z2
GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung sind die Ursachen der zur Verurteilung führenden Straftat und die wirtschaftlichen Folgen für den Verurteilten nicht maßgeblich.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausschlussgrund; Straftat; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.917.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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