Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Bei der Prognoseentscheidung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO zweiter Halbsatz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zur Verneinung des Tatbestandes darf die Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht bestehen. Dass die Begehung kaum zu befürchten ist, reicht nicht aus (vgl VwGH 2001/04/0072).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausschlussgrund; Straftat; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.917.001.2018Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019