RS Lvwg 2019/3/13 LVwG-AV-917/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs1 Z2
GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Prognoseentscheidung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO zweiter Halbsatz ist ein strenger Maßstab anzulegen. Zur Verneinung des Tatbestandes darf die Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht bestehen. Dass die Begehung kaum zu befürchten ist, reicht nicht aus (vgl VwGH 2001/04/0072).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausschlussgrund; Straftat; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.917.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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