Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 23. Juli 2018, Zl. ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Elektrotechnik“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23. Juli 2018, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Elektrotechnik“ am Standort ***, ***, ***, eingetragen zur GISA-Zahl: ***, entzogen.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 17. Mai 2017, Zl. ***, rechtskräftig seit 12. Dezember 2017, des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und unter Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei, wovon ein Strafteil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei.
Der dagegen erhobenen Berufung sei vom Oberlandesgericht *** mit Urteil vom 12. Dezember 2017, Zl. *** nicht Folge gegeben worden.
Die Wirtschaftskammer, welche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gehört worden sei, habe sich gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung ausgesprochen.
Die zuständige Landesinnung habe vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Argumente beibringe, wonach jedenfalls Zuverlässigkeit künftig zu erwarten sei, womit die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden sollte. Aufgrund des offenbar intakten Familienlebens und der Notwendigkeit der Beziehung eines regelmäßigen Einkommens und der nicht ganz unglaubwürdigen Argumente des Beschwerdeführers sei aus Sicht der Landesinnung ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung zu rechtfertigen.
Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich habe keine Einwände gegen die beabsichtigte Entziehung erhoben.
Unter Anführung der §§ 13 Abs. 1 und 2 sowie 87 GewO 1994 habe der Beschwerdeführer unzweifelhaft den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm Z 2 GewO 1994 verwirklicht. Der Beschwerdeführer habe mit dem Vorsatz, den Staat Österreich in seinem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des zu AZ. *** des Landesgerichtes *** anhängigen Strafverfahrens, sohin in seinem Recht auf Strafverfolgung schlechthin zu schädigen, Beamte wissentlich zu bestimmen versucht, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem er unter Stellung einer unberechtigten Schadenersatzforderung und Androhung der Eintragung eine Pfandrechtes in ein internationales Schuldenregister und anschließender Zwangsvollstreckung durch berechtigte Dritte sinngemäß aufgefordert, dass wider ihn geführte Hauptverfahren nicht weiterzuführen, bzw. das Hauptverfahren durch Zurückziehung des eingebrachten Strafantrages zu beenden. Durch diese Tathandlung habe der Beschwerdeführer die Beamten auch zumindest mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung bzw. einer Unterlassung zu nötigen versucht.
Im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht bestehe eine bindende Wirkung für die Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt worden sei.
Obwohl das Strafgericht bei seinem Ausspruch eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen habe, würden im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände vorliegen, welche ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der gewerberechtlichen Entziehung erfüllen würden.
Gerade bei der Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ könne der Tätigkeitsbereich und der Berechtigungsumfang vielfältig sein und das Einsatzspektrum von Bürogebäuden über Krankenhäusern bis zu historischen Denkmälern reichen. Es bestehe dabei sowohl die Möglichkeit mit Beamten bzw. Vertragsbediensteten Kontakt aufzunehmen und diese bei ihren Entscheidungen zu beeinflussen als auch Zugang zu Büroräumlichkeiten, in welchen Akten aufbewahrt würden, zu erhalten.
Dem Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 12. Dezember 2017 sei zudem zu entnehmen, dass schon allein die Dauer bzw. der Aufwand der inkriminierten Schreiben des Beschwerdeführers an verschiedene Staatsorgane auf eine grundsätzliche ablehnende Haltung gegenüber der staatlichen Autorität schließen lasse. Im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit würde der Beschwerdeführer aber immer wieder Kontakt mit Behörden haben. Es bestehe dabei die Befürchtung, dass er gleich oder ähnlich seiner angeführten Verurteilung die handelnden Beamten zum Befugnismissbrauch zu bestimmen versuchen und dabei auch eine Drohung mit beispielsweise einer Verletzung am privaten Vermögen der Betreffenden in Kauf nehmen würden. Aufgrund der kurzen, seit der rechtskräftigen Verurteilung, vergangenen Zeit lägen auch noch keine positiven Erfahrungen über das Wohlverhalten vor.
Es sei daher die gegenständliche Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht ein Rechtsmittel, in welchem er wie folgt ausführt:
[Pseudonymisierungen durch das LVwG]
„Sehr geehrte C!
Am 23.07.2018 ist von Ihnen, geschätzte C ein Schreiben zugegangen, in welchem Sie anbieten an Ihrem Angebot [Entziehung Gewerbeberechtigung] teilzunehmen..
ZURÜCKWEISUNG !
Ihr Schreiben wird vollumfänglich fristgerecht retourniert und als NULL und NICHTIG
erklärt zurückgewiesen und als Ihr Eigentum/Besitz retourniert.
Nach Durchsicht des von Ihnen unverlangt zugesandten Schriftstückes sind ein grundsätzlicher Irrtum sowie mehrere juristische und grundlegend rechtlich unheilbare Defekte festgestellt worden.
Eine Zurückweisung ist kein Einspruch!
Eine Zurückweisung ist kein Widerspruch!
Alle Fristen bleiben aufrecht, weiteres Vorbringen innerhalb der gewährten Frist ist vorbehalten!
Begründung:
Sie unterliegen einem grundsätzlichen Rechtsirrtum! Das von ihnen angeführte „Urteil“ ist nicht rechtskräftig und es hat auch nie rechtmäßige Rechtskraft erlangt. Es hat am 12.12.2017 leidglich eine „Beurkundung über die bedingte Strafnachsicht“ gegeben. Eine Beurkundung ist alles andere als ein Urteil. Es fehlt auch sonst jeglicher Hinweis, dass darauf etwas vorangegangenes Rechtskraft erlangen würde. Sie verstoßen damit gegen die UN Charte in wesentlichen Punkten und weitere Gesetze. Weitere rechtliche Schritte gegen derartigen Vorgehen sind vorbehalten!
Für die von Ihnen verursachten Schäden haftet jeder privat und uneingeschränkt,- das ist eine Ihnen bekannte Feststellung. Sie werden höflichst, ersucht die Kontaktdaten Ihrer Haftpflicht zu übermitteln
Im Anhang das von Ihnen durch falten und unter vermutlichem Postbetrug versandte und somit wertlose Papier vollumfänglich im Original zu Ihrer weiteren Verwendung Retour.
Hochachtungsvoll,
Elektronisch erstelltes Dokument auch ohne Unterschrift gültig!
Alle Recht vorbehalten, ohne Präjudiz!
***, am 27. Juli des Jahres 2018
Die Sendung besteht aus 1 Blatt Papier A4 einseitig bedruckt, sowie die in Ihrem Eigentum/Besitz befindlichen Papierstücke und deshalb zu retournierenden Unterlagen.
Anlagen aus Ihrem Eigentum/Besitz zur Entlastung Retour:
1 Kuvert A5 gesetzeskonform 3 seitig geöffnet, ohne Briefmarke, nicht gemäß den Richtlinien der Universal Postal Union (Weltpostverband) frankiert. 4 Blatt Papier A4, 7 Seiten bedruckt durch falten entwertetes Dokument, nicht unterschrieben.
Hinweis: Der Postversand erfolgt unter der Nummer *** am 27.07.2018 per Einschreiben in Format A4.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 11. Februar 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei welcher Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes zu Zl. ***, in den ho. Gerichtsaktes zu Zl. LVwG-AV-917-2018, sowie in den vom erkennenden Gericht beigeschafften Strafaktes des Landesgerichtes *** zu Zl. ***, auf deren Verlesung in der Verhandlung verzichtet wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde weiters der Beschwerdeführer persönlich einvernommen. Weiters wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie das - nicht rechtskräftige - Urteil des Landesgerichtes *** zu Zl. ***, vorgelegt, welche als Beilagen ./1 und ./2 zum Akt genommen wurden.
Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Der am *** in *** geborene Beschwerdeführer, gegenwärtig in Untersuchungshaft in der Justizanstalt ***, wurde zur gegenständlichen mündlichen Verhandlung vorgeführt.
Der Beschwerdeführer meldete mit Schreiben vom 07. Juli 2016 bei der belangten Behörde das Gewerbe „Elektrotechnik“ an.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. Juli 2016 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes vorliegen. In der Folge erfolgte die Eintragung des gegenständlichen Gewerbes zur GISA-Zahl *** und übte der Beschwerdeführer dieses Gewerbe aus.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Ausbildner bei der D und ebendort auch als ***-Trainer registriert. In dieser Funktion hält er Vorträge aus dem Bereichen elektrotechnische Grundlagen, Solartechnik und Energietechnik.
Der Beschwerdeführer betreibt sein Unternehmen als „Ein-Mann-Unternehmen“, wobei sein Betrieb in ***, ***, angesiedelt ist. Dieser Betrieb bildet seine Existenzgrundlage. Er ist als Planer und Projektant für elektrische Anlagen und Solarkraftwerke tätig und hat im Zusammenhang damit Kontakt mit Behörden, insbesondere mit dem Amt der NÖ Landesregierung.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E GmbH.
Die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers ist das Planen von Kraftwerken, Hochspannungs- und Niederspannungswerken. Vor seiner Selbständigkeit war er bei diversen Firmen als Elektrotechniker angestellt, unter anderem auch als technischer Leiter bei der Firma F GmbH und Co KG.
Der Beschwerdeführer plante unter anderem große Solaranlagen (z.B. ***, u.a.). Im Rahmen seiner Tätigkeit als Elektrotechniker hatte der Beschwerdeführer häufig Kunden- und Behördenkontakt und verlief die Zusammenarbeit problemlos.
Hauptkunden des Beschwerdeführers sind unter anderem die Firmen: E GmbH, G GmbH, H GmbH.
Der Beschwerdeführer hat derzeit weder Rückstände bei der ASVG bzw. GSVG noch beim Finanzamt.
Gegen den Beschwerdeführer wurden – unabhängig des rechtskräftig entschiedenen Strafverfahrens zu Zl. *** und des bis dato nicht rechtskräftig entschiedenen Strafverfahrens zu Zl. ***, vier weitere Strafverfahren geführt; nämlich das Verfahren zu Zl. *** wegen §§ 169 Abs. 1 und 170 Abs. 1 StGB, welches gemäß § 190 Z 2 StPO, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorlag, eingestellt wurde; das Verfahren zu Zl. *** wegen §§ 146, 148 StGB, welches gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde; das Verfahren zu Zl. *** wegen §§ 146, 147 Abs. 1, 147 Abs. 2 und 148 2. Fall StGB, das ebenso gemäß § 190 Z 2 StPO mit dem Beisatz eingestellt wurde, dass der Verdacht des gewerbsmäßig schweren Betruges im Zeitraum 10.11.2010 bis 02.03.2012 unter anderem durch den Beschwerdeführer auf Grund eines Sachverständigengutachtens vom 24.11.2017 nicht erweislich war und das Verfahren, zu Zl. *** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betruges (§§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB), welches mangels Schuldbeweis mit einem Freispruch endete.
Zum Ermittlungsverfahren zu Zl. ***, welches in der Folge durch das Strafverfahren zu Zl. *** mit Freispruch endete und zum Strafverfahren zu Zl. ***, welches mit rechtskräftiger Verurteilung des Beschwerdeführers wegen §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB endete, ist Folgendes festzustellen:
Die Staatsanwaltschaft *** führte gegen den Beschwerdeführer und einen Zweitangeklagten zu Aktenzeichen *** ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des schweren Betrugs gemäß §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB. Das Ermittlungsverfahren wurde von der bei der Staatsanwaltschaft *** vertretungsweise zuständigen Staatsanwältin geführt, die beim Landesgericht *** gegen den Beschwerdeführer und den Zweitangeklagten einen Strafantrag wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 einbrachte. Der Strafantrag langte am 17.8.2016 beim Landesgericht *** ein und wurde der Gerichtsabteilung *** zugewiesen, wobei dem Gerichtsakt das Aktenzeichen *** zugeordnet wurde. Der Strafakt *** des Landesgerichts *** wurde daraufhin der Leiterin der Gerichtsabteilung ***, zuständigkeitshalber vorgelegt.
Am 20.1.2017 ordnete die zuständige Richterin im Verfahren *** des Landesgerichts *** die Hauptverhandlung für 9.3.2017, 8:45 Uhr bis 14:30 Uhr, an und verfügte die Zustellung einer Ladung des Angeklagten A zur Hauptverhandlung zu eigenen Handen, wobei der Ladung eine Gleichschrift des Strafantrags angeschlossen wurde. Die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den Angeklagten erfolgte am 27.1.2017 durch persönliche Übernahme durch den Angeklagten.
Daraufhin verfasste der Angeklagte am 2.2.2017 ein Schreiben, adressiert an das Landesgericht *** zu Handen an die zuständige Richterin, welches er am selben Tag in *** per Post versandte. Dieses Schreiben langte am 7.2.2017 beim Landesgericht *** ein, wurde von Mitarbeitern der Einlaufstelle des Landesgerichts *** dem Strafakt *** zugeordnet und in weiterer Folge am 13.2.2017 der zuständigen Richterin als Leiterin der Gerichtsabteilung *** vorgelegt, welche dieses Schreiben noch am selben Tag las. Dieses Schreiben des Beschwerdeführers an die zuständige Richterin lautet auszugsweise wie folgt:
[Pseudonymisierungen durch das LVwG]
„Betreff: Zurückweisung Ihrer Schriftsätze OHNE Unterschrift, OHNE Stampiglie,
OHNE Signatur [...] zur Plünderung der papierrechtlichen Existenz Geburtsurkunde.
[…]
Sehr geehrte I-,
ich bin der autorisierte Repräsentant Ihres Handelsnamens „A“ auch angeschrieben unter „A“. Ihr Handelsangebot an diese Entität fiel mir in die Hände und nach Begutachtung ihres Angebots muss ich Ihnen in Vertretung der Person A mitteilen, dass wir den hierin geäußerten Ansprüchen und Angebotsklauseln so nicht zustimmen können. [...]
Als Treuhänder haften Sie für den Versuch der falschen Beschuldigung mit dem 600 (sechshundert) fachen Satz des entstandenen Schadens, plus den betreffenden Positionen der AHG's. [...]
Ich biete Ihnen hiermit an und setze Ihnen Frist, Ihre Treuhandpflichten zu erfüllen und alle bereits geforderten Nachweise und Belege innerhalb zweiundsiebzig (72) Stunden zu erbringen. Jede Sekunde Wartezeit kostet 1 EURO. Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen die genannten Tatsachen und Annahmen nicht rechtskräftig und/oder unvollständig oder nicht fristgemäß durch ein sworn Declaration in the Nature of on Affidavit, gilt dies als Ihre rechtsverwertbare, unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu den dargestellten Fakten, Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen für Sie als Unternehmen und für alle Ihre an dem Vorgang beteiligten Angestellten, Arbeitnehmer, Personal und dritte Erfüllungsgehilfen, jeder für sich persönlich und mangels Staatshaftung nach UCC #1-305 in privater Haftung, auch hinsichtlich des Bruchs der Treuhand.
Zugleich wird Ihre Forderung mangels Angebotsannahme meinerseits unbegründet und demzufolge null und nichtig geworden sein. Sie haben damit gleichfalls Zustimmung erteilt, A und/oder A und Ihre sogenannte „Gz/Az- Nummer“ ordnungsgemäß -NACHWEISLICH durch_SCHRIFTSATZ innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden erbracht- aus Ihrer Registratur zu löschen. [...]
Sofern Sie sich freimütig entscheiden, nicht innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden die Löschung aus Ihrer Registratur per Schriftsatz nachzuweisen, oder weiterhin Maßnahmen der Irreführung und des Zwangs zu betreiben, Daten willkürlich weiter zu reichen, werde ich hinsichtlich meiner AHG-konformen Bestimmungen und den UNIDROIT Grundregeln 2004 [...] zu Wiedergutmachung und Schadenersatz mit folgenden rechtmäßigen Prozessen antworten:
A) Gebührenrechnung über Schadenersatz
B) Einmalige Mahnung und einmalige Erinnerung an Gebührenrechnung über Schadenersatz
C) Sicherung durch Eintragung der Erstrangigkeit des Pfandrechtes in ein internationales Schuldenregister
D) Einleitung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zur rechtmäßigen
Betreibung von Schadenersatzansprüchen durch geeignete Dritte
[...]
Verbot zur Datenverwendung, Datenverwertung zu Datenübermittlungen, zu Datenmissbrauch und Datennutzung bei bestehender © Copyright und Trademark TM des hier erklärend Unterzeichnenden der Entität, alleiniger Begünstigter und autorisierter Repräsentant der „SACHE“
ATM [...]
Ich verbiete den Missbrauch der Nutzung des durch © Copyright und TrademarkTM geschützten Namens innerhalb des Landesgerichtes *** in allen nachfolgend angekreuzten Fällen und fordere, dass diese nicht übermittelt, nicht verwendet/benutzt werden, siehe Akzeptanzvertrag. [. . .]
Für die © Copyright- und Trademark TM geschützte Entität besteht generell die Möglichkeit, in oben genannten Fällen der Übermittlung/Herausgabe, Missbrauch und die Verwendung von persönlichen Daten zu verbieten und rechtsverbindlich ein sofortiges Pfandrecht einzutragen.
[...]
Bei Missachtung des Verbotes und jedem Verstoß erklärt sich der zulassende Datenschutzbeauftragte und/oder ausführend erkennbar Handelnde bzw. der zulassende Sachbearbeiter oder der verantwortliche Firmeninhaber/Geschäftsstellenleiter, mit der sofortigen Vollstreckung der Schadsumme von 25.000 Euro*‚ auch in das persönliche Einkommen und private Vermögen, durch geeignete beauftragte Dritte ohne weitere gerichtliche Entscheidung ausdrücklich und unwiderru?ich einverstanden. (* [...] Das Pfandrecht wird in einem internationalen Schuldenregister eingetragen.)“ [...]
Rechnung
Für die Forderung liegen folgende Daten bzw. Sachverhalte vor:
Name des Schuldners: I versagend haftende(r) Richterin [...]
Der/die Betroffene schuldet wegen © Copyright-/Trademarkverletzung TM:
1.000.000,00 €*
Schadensbetrag aus Verletzung 25.000,00 €*
Gebühren und Auslagen 100, 00 €*
Bearbeitungskosten 50, 00 €*
Pos. 16, derAHG’s (Allgemeine Handels- und Gebührenordnung 1.000.000,00 €*
---: 0.00 €*
insgesamt 2.025.150,00 €*
bereits geleistete Zahlungen 0, 00 €*
geschuldeter Betrag € 2.025.150,00 *
[...]
Die Vollstreckung durch Eintragung in ein internationales Schuldenregister wurde durch beiliegenden Acceptanzvertrag (versehen mit einem bestätigten Posteingang) angekündigt. [...]
Der Begünstigte ist im UCC Register eingetragen. [...]
Gewaltopfer: A©
Rechtbrecher(in): I
vorgebliche(s) Landesgericht *** [. . .]
Ein Eintrag bei Nichtzahlung in das UCC Schuldenregister wird die Folge sein. [...]“
ln weiterer Folge verfasste der Beschwerdeführer als Reaktion auf die Zustellung des Strafantrags der Staatsanwaltschaft *** am 10.2.2017 ein Schreiben, adressiert an die Staatsanwaltschaft *** zu Handen an die zuständige Staatsanwältin, welches er am selben Tag in *** per Post versandte. Dieses Schreiben Iangte am 13.2.2017 bei der Staatsanwaltschaft *** ein und wurde der zuständigen Staatsanwältin vorgelegt, welche dieses Schreiben auch las. Dieses Schreiben des Beschwerdeführers an die zuständige Staatsanwältin lautet auszugsweise wie folgt:
[Pseudonymisierungen durch das LVwG]
„Betreff: Zurückweisung Ihrer Schriftsätze OHNE Unterschrift, OHNE Stampiglie, OHNE Signatur [...] zur Plünderung der papierrechtlichen Existenz Geburtsurkunde. […]
Sehr geehrte J,
ich bin der autorisierte Repräsentant Ihres Handelsnamens „A“ auch angeschrieben unter „A“. Ihr Handelsangebot an diese Entität fiel mir in die Hände und nach Begutachtung ihres Angebots muss ich Ihnen in Vertretung der Person A mitteilen, dass wir den hierin geäußerten Ansprüchen und Angebotsklauseln so nicht zustimmen können. [...]
Als Treuhänder haften Sie für den Versuch der falschen Beschuldigung mit dem 600 (sechshundert) fachen Satz des entstandenen Schadens, plus den
betreffenden Positionen der AHG's. [. . .]
Ich biete Ihnen hiermit an und setze Ihnen Frist, Ihre Treuhandp?ichten zu erfüllen und alle bereits geforderten Nachweise und Belege innerhalb zweiundsiebzig (72) Stunden zu erbringen. Jede Sekunde Wartezeit kostet 1 EURO. Nutzen Sie diese Frist nicht oder erbringen Sie nicht die geforderten Beweise und widerlegen die genannten Tatsachen und Annahmen nicht rechtskräftig und/oder unvollständig oder nicht fristgemäß durch ein sworn Declaration in the Nature of on Af?davit, gilt dies als Ihre rechtsverwertbare, unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu den dargestellten Fakten, Tatsachen und Annahmen mit allen daraus folgenden Konsequenzen für Sie als Unternehmen und für alle Ihre an dem Vorgang beteiligten Angestellten, Arbeitnehmer, Personal und dritte Erfüllungsgehilfen, jeder für sich persönlich und mangels Staatshaftung nach UCC #1-305 in privater Haftung, auch hinsichtlich des Bruchs der Treuhand.
Zugleich wird Ihre Forderung mangels Angebotsannahme meinerseits unbegründet und demzufolge nuIl und nichtig geworden sein. Sie haben damit gleichfalls Zustimmung erteilt, A und/oder A und Ihre sogenannte „Gz/Az- Nummer“ ordnungsgemäß -NACHWEISLICH durch SCHRIFTSATZ innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden erbracht- aus Ihrer
Registratur zu löschen. [...]
Sofern Sie sich freimütig entscheiden, nicht innerhalb von zweiundsiebzig (72) Stunden die Löschung aus ihrer Registratur per Schriftsatz nachzuweisen, oder weiterhin Maßnahmen der Irreführung und des Zwangs zu betreiben, Daten willkürlich weiter zu reichen, werde ich hinsichtlich meiner AHG-konformen Bestimmungen und den UN/DRO/T Grundregeln 2004 [...] zu Wiedergutmachung und Schadenersatz mit folgenden rechtmäßigen Prozessen antworten:
A) Gebührenrechnung über Schadenersatz
B) Einmalige Mahnung und einmalige Erinnerung an Gebührenrechnung über
Schadenersatz
C) Sicherung durch Eintragung der Erstrangigkeit des Pfandrechtes in ein
internationales Schuldenregister
D) Einleitung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zur rechtmäßigen
Betreibung von Schadenersatzansprüchen durch geeignete Dritte
[...]
Allgemeine Handelsbedingungen und Gebührenordnung (kurz AHG's)
[...]
19. Verzug, Pfandrecht, außergerichtliche Zwangsvollstreckung
Der Verzug für vom Herausgeber berechnete Positionen dieser Allgemeinen Handelsbedingungen tritt automatisch 15 (fünfzehn) Tage nach Fälligkeit der Rechnung ein, solange wie vom Herausgeber im Einzelfall nichts Abweichendes festgelegt wurde. Ab dem 16. (sechzehnten) Tag hat der Herausgeber ein Pfändungsrecht. Nach dieser Zustellung geht jegliches Vermögen des Empfängers bis zur Höhe des Leistungsanspruches in den Besitz des Herausgebers über. Nach Zugang des internationalen Pfändungstitels ist der Herausgeber als autorisierter Repräsentant des Empfängers bestimmt, wirksam aufgrund des Verzuges des Empfängers hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtungen, indem er dem Herausgeber vollständige Autorisierung und Handlungsvollmacht zur Sicherstellung seiner Leistungserfüllung erteilt. Die Ernennung des Herausgebers zum autorisierten Repräsentanten des Empfängers ist mit dem Recht auf ein Sicherungspfand gekoppelt. Dem Herausgeber steht überdies die Perfektionierung seines Pfandrechts durch Aufzeichnung und Veröffentlichung im UCC — Financing Statement zu, ohne dem Empfänger gegenüber mitteilungspflichtig zu sein. [...]
Die vollständige oder teilweise Nichtbezahlung der Vertragsleistung autorisiert den Herausgeber, nach einer weiteren Frist von 21 (einundzwanzig) Tagen nach Zugang des UCC Pfändungstitels eine außergerichtliche Zwangsvollstreckung in jegliche und alle verbliebenen vormaligen Vermögen und Vermögensrechte einzuleiten [...].“
Vorlagen zu diesen Schreiben hatte der Beschwerdeführer aus dem Internet.
Mit Schreiben vom 08.03.2017 entschuldigte sich der Beschwerdeführer schriftlich bei der zuständigen Strafrichterin I für seinen Brief vom 02.02.2017 und stellte sein Schreiben als einmalige Entgleisung dar. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die gegen ihn eigeleiteten Strafverfahren zu seinem Jobverlust geführt haben und für ihn Existenzgefahr besteht.
Der Beschwerdeführer wurde – wegen dieser Schreiben - vom Landesgericht *** mit Urteil vom 17. Mai 2017, Zl. *** rechtskräftig seit 12.12.2017, wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und unter Anrechnung der Vorhaft zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wovon ein Strafteil von acht Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht *** mit Urteil vom 12. Dezember 2017, Zl. *** nicht Folge gegeben.
Im Zuge des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens wegen §§ 146, 147 StGB hat das Landesgericht *** festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, den Staat Österreich in seinem Recht auf gesetzmäßige Durchführung des zu AZ. *** des Landesgerichtes *** anhänglichen Strafverfahrens, sohin in seinem Recht auf Strafverfolgung schlechthin zu schädigen, Beamte wissentlich zu bestimmen versucht hat, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen, indem der Beschwerdeführer unter Stellung einer unberechtigten Schadenersatzforderung und Androhung der Eintragung eines Pfandrechts in ein internationales Schuldenregister und anschließender Zwangsvollstreckung durch berechtigte Dritte sinngemäß aufforderten, dass weder ihn geführte Hauptverfahren nicht weiterzuführen bzw. das Hauptverfahren durch Zurückziehung des eingebrachten Strafantrages zu beenden. Durch diese Tathandlung hat der Beschwerdeführer die Beamten auch zumindest mit einer Verletzung am Vermögen zu einer Handlung bzw. Unterlassung zu nötigen versucht.
Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen der rechtskräftigen Verurteilung hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Elektrotechniker wiederaufgenommen.
In der Folge kam es - auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (Strafakt des Landesgerichtes *** zu Zl. ***) – unter anderem - zur Einleitung des gegenständlichen Entziehungsverfahrens der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens verfasste der Beschwerdeführer unter anderem unter Bezugnahme auf das von der Behörde geführte Verfahren zu Zl. *** nachstehend angeführte Schreiben an die Bezirkshauptfrau und zwei Sachbearbeiterinnen der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer hat mit schriftlichen Eingaben vom 30. Mai 2018 und
02. September 2018 an die Bezirkshauptfrau der belangten Behörde folgende (deren Inhalt auszugsweise und wörtlich wiedergegeben wird) Eingabe gerichtet:
[Pseudonymisierungen durch das LVwG]
„…
Betreff: Sofortige Beschwerde gegen Ihre Mitarbeiterin Frau K wegen Identitätendiebstahl, Mißbrauch von Daten und die Verbreitung von Unwahrheiten zum Nachteil des Mannes L. Als Bezirkshauptfrau tragen Sie die Verantwortung für die Handlungen Ihres Personals.
Werte Bezirkshauptfrau M,
der Mann L fordert Sie hiermit auf innerhalb von 72 Stunden die IRS Form 1096 und 1099 OID für diese Vorgänge nachzuweisen. Sollte dieser Nachweis nicht erfolgen, zeigt der Mann L dies umgehend bei der IRS (Internal Revenue Service) an.
Praecipe ist ein schriftlicher Befehl, ein rechtliches Dokument vorzulegen oder eine bestimmte Aktion zu unternehmen. Der lebende Mann L klärt die Bezirkshauptmannschaft Amstetten auf, dass es sich hierbei um keinen Antrag handelt, über den die BH zu entscheiden habe, sondern um einen Befehl, da, wie in der Erklärung der Fakten darlegt, rechtmäßig alle Staaten, Regierungen, Banken, Gerichte und all ihre Entsprechungen weltweit 2012 zwangsvollstreckt wurden. Und kommen Sie nicht mit der Behauptung, es wäre nicht die Wahrheit. Die Internationale Veröffentlichung der Abwicklung unter Haftbarkeit der Verursacher, ist für jeden International lesbar. Die UN Treuhand und die Treuhandverwaltung Republik Österreich haften bei Treuhandbruch.
Ihre Mitarbeiterin Frau K hat zwei Anschreiben versendet, die nicht den Mann L betreffen. Sie sind falsch adressiert. Der formaljuristische Inhalt [***] die Entziehung der Gewerbeberechtigung gegenüber dem lebenden Mann anzukündigen, ohne dass es ein Urteil gibt, ist eine Unmöglichkeit. Der lebende Mann ist auch keine natürliche Person. Der Mann L ist der alleinige Begünstigte und autorisierte Repräsentant der Geburtskundenfirma A.
…
Österreich ist nur ein Lizenznehmer für das Kartellgebiet der UN, bitte denken Sie daran, die Republik Österreich ist ein Unternehmen. Österreich hat Verträge mit der United Nation und es ist ein Kartellgebiet, weiter nichts. Die Kartellgebietsregelungen wurden bereits 1814-1815 im Wiener Kongress festgelegt. Dort wurde dann die Liga der Nationen gegründet. Von diesem Zeitpunkt an wurde konsequent der Umbau dieser Welt (Welt nach vatikanischer Definition) vorangetrieben. Damit ist eine UN Treuhandverwaltung Bezirkshauptmannschaft Amstetten nicht in der Funktion, über lebende Menschen zu befinden.
…
Frau K meint hier einem lebenden Menschen die Existenz vernichte zu können und hat nicht erkannt, dass Sie privat haftet und im UN Treuhandrecht handelt.
Alle Menschen sind ausgestattet mit universellen Rechten von Geburt an und niemand steht zwischen ihnen und dem Schöpfer. Nichts steht über dem Gesetz.
…
Ihre Mitarbeiterin Frau K trägt für Ihre Handlungen daher auch die volle Haftung und für alle Rechtsfolgen aus Ihrem Tun.
…
Jeder Mensch besitzt mindestens zwei Personen.
Eine juristische Person (nachfolgend JP genannt) und eine natürliche Person (nachfolgend NP genannt)
3. Eine Person ist immer eine Sache, die im Sachrecht (in Sachen, in rem) verwaltet wird.
4. Eine Person hat nichts mit einem lebenden Wesen zu tun. Ein Gericht in der fiktiven Sachverwaltung der REPUBLIK ÖSTERREICH kann keine lebenden Wesen verwalten/verurteilen. Dafür ist ein Gericht gar nicht hoch genug versichert.
5. Eine Person ist immer eine Obligation (=Wertpapier) auf Gegenseitigkeit. D.h. der Herausgeber sichert eine Leistung zu also was man mit der Obligation im Kartellgebiet machen kann. Der Empfänger sichert eine Gegenleistung zu z.B. Wertschöpfung im Kartellgebiet unter Nutzung der Obligation.
6. Es entsteht automatisch ein Vertrag zwischen dem Herausgeber und dem Nutzer der Obligation durch Nutzung der Obligation.
7. Wenn aber bei der Herausgabe der Obligation wesentliche Vertragsgegenstände nicht offengelegt wurde, so ist dieser Vertrag wegen Täuschung im Rechtsverkehr nichtig. So wie in jedem anderen Wertpapiergeschäft auch. Damit ist das Rechtsgeschäft der Herausgabe der Obligation unter Fremdhaftung nichtig. Somit haftet der Hersteller bzw. Herausgeber der Obligation juristische Personen für alle Schäden.
8. Die NP wird bei der Geburt durch das Department oft the Treasury herausgegeben und ist rechtsfähig und prozessfähig aber im Kartellgebiet der juristischen Person nicht geschäftsfähig.
…
19. Die NP ist nicht geschäftsfähig. Es ist unmöglich das geschäftliche Angebot von REPUBLIK ÖSTERREICH ohne Personalausweis/Reisepass wahrzunehmen. Gleiches gilt für Banken.
20. Die Bezeichnung A ist juristisch unbestimmt und eine Verschleierung um den einzig kreditwürdigen, den Menschen, auszutricksen. Denn die REPUBLIK ÖSTERREICH darf keine unautorisierten Haftungen auf die natürliche Person A verlagern. Deshalb wird häufig mit Drohung und Erpressung, die Einlassung erzwungen.
21. Die Obligation JP wird von der REPUBLIK ÖSTERREICH auf Antrag herausgegeben (Antrag auf den Personalausweis).
22. Bei der Übergabe der Obligation werden aber wesentliche Vertragsbestandteile nicht offengelegt bzw. nicht dokumentiert und auch nicht übergeben. Deshalb ist dieses Rechtsgeschäft (Herausgabe der Obligation unter der Haftung der NP) nichtig und die REPUBLIK ÖSTERREICH haftet vollumfänglich für alle Schäden, die bei einer unsachgemäßen Nutzung dieser Obligation (JP) entstehen.
…
Über die Obligation JP wird die Inanspruchnahme der Kartellgebiets-Verwaltung REPUBLIK ÖSTERREICH durch die NP abgerechnet (Passiva-Seite des Kontos).
32. Auf der Aktiva Seite des Kontos (NP) stehen die den Menschen zustehenden Renditen aus der Nutzung der Kollateralwerte. Denn die REPUBLIK ÖSTERREICH ist ein Unternehmen, das nur mit der Verwaltung der Kollateralwerte auf österreichischem/deutschem Boden betraut wurde. Die REPUBLIK ÖSTERREICH ist nicht der Eigentümer dieser Werte.
33. Der Akzept bzw. die Akzeptanz, gibt die Verrechnung dieser beiden Kontenbestandteile frei.
34. Jeder Antrag mit der Unterschrift einer NP eröffnet ein Konto/Aktenzeichen/Geschäftszeichen etc.
35. Jede Kontoeröffnung einer NP durch die REPUBLIK ÖSTERRIECH muß bei der IRS eingereicht werden. Die Kopie der Kontenmeldung muß dem Menschen mittels eines IRS-Formulars über die NP zugestellt werden. Darauf hat er einen Rechtsanspruch.
36. Mit der Kontoeröffnung durch z.B. eine Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist der Antragstellende, der Gläubiger des Verfahrens und die BH, wird zum Schuldner des Verfahrens.
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Seien Sie gewiß, dass für ALL DIESE höchstrangigen VERBRECHEN und GESETZESBRÜCHE JEDE/R der Beteiligten früher oder später zur RECHENSCHAFT gezogen werden wird!!!
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Da im Kommerz alles versichert sein muss, darf sich die Beamtenschar nicht wundern, dass Schadenersatzforderungen kommen. Umdeutung von Unrecht zu Recht wird es nicht mehr geben. Zusätzlich ist der Tatbestand der falschen Versicherung des N hier anhängig. Im Kommerz können lebende Menschen nicht versichert werden. Hier werden durch Ihr Personal Seefrachtbriefe gefälscht. Die Treuhandurkunde und der Treuhandvertrag im Nachlaßrecht wurde gekündigt. Konnossementen (Bill of Lading, B/L), es drohen hohe Kosten für Lagerzeit im Hafen, von dem möglichen Bandstillstand. Es ist nicht nur die Beweisunterlage für den Frachtvertrag zwischen dem Befrachter und dem Verlader (Exporteur), sondern es ist darüber hinaus ein Traditionspapier. Insbesondere als Zahlungs- und Lieferungssicherung im Außenhandel, speziell im Bank- (Akkreditiv-) Verkehr, wird der komplette Satz Originalkonnossemente benötigt.
Der Mann L erwartet innerhalb der Frist von 72 Stunden die angeforderten IRS Forms und den Namen des Auftraggebers für diese Vorgänge.
Nach der Frist erfolgt ohne weitere Information die Anzeige bei der IRS (Inaternal Reventuel Service).
…“
Am 02.09.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an die Bezirkshauptfrau der belangten Behörde welches auszugsweise und wörtlich wie folgt lautet:
[Pseudonymisierungen durch das LVwG]
„ …
Betreff: Sofortige Beschwerde gegen Ihre Mitarbeiterin Frau C wegen Identitätendiebstahl, Mißbrauch von Daten und die Verbreitung von Unwahrheiten zum Nachteil des Mannes L zum GZ[***]. Als Bezirkshauptfrau tragen Sie die Verantwortung für die Handlung Ihres Personals.
Werte Bezirkshauptfrau M,
der Mann L forderte Sie auf innerhalb von 72 Stunden die IRS Form 1096 und 1099 OID für diese Vorgänge nachzuweisen. Dieser Nachweis ist nicht erfolgt und daher auch die Schuld anerkannt. Sie haften für alle Rechtsfolgen aus dem sittenwidrigen Angebot der Frau C. Ich wünsche in Höhe von 10,000,000.00 US Silber Dollar aus dem BH Obligations Trust als Wiedergutmachung entschädigt zu werden. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Ohne Ihnen zu nahe zu treten, ist der Schriftsatz von Frau C unter der Würde eines Menschen. Sie haben bereits ein f14039 erhalten. Das ist eine Anzeige wegen Identitäten Diebstahl an die Treasury. Sie werden dies erst zu r Kenntnis nehmen, wenn die IRS das Konto überprüft hat und Sie eine Forderungsrechnung erhalten. Das f211 bringt eine Prämie, wenn die Kontoeröffnung unter Identitäten Diebstahl erfolgt ist, für den Mann L.
…
Praecipe
Sie haben die juristische Person angeschrieben, die Ihnen nicht antworten kann, da dies eine Firma in *** ist. Für die natürliche Person fehlt Ihnen die Lizenz, da sie der Treasury gehört und eine Obligation ist. Die Wahrheit abzuweisen ist Gotteslästerung.
Die Welt ist ein Unternehmen.
…
Damit sind Sie alle in US-Subunternehmen der Republic of Austria. Das können sie in der SEC prüfen. Darauf gehen nun leider keine Hoheitsrechte hervor, das ist Ihr Firmenprofil. Das ist die Wahrheit, Frau C und Bezirkshauptfrau M lügen die Bevölkerung an. Das ist Gotteslästerung. Die Tatbegehung liegt eindeutigen bei allen, die einen Staat simulieren.
Es hat nie ein Urteil des Landesgerichts *** gegeben, sondern eine Urkunde.
…
Es wird ein enormer Haftungsschaden auf Sie alle zukommen.
…
Wenn Österreich eine Firma ist, wo ist mein Vertrag mit dem ich zugestimmt habe?
Geheime Verträge sind private Vereinbarungen an denen lebende Menschen nicht beteiligt sind. Wir sind keine Vertragspartner. Sie sollten sich mit dem Unidroit Grundregeln beschäftigen, bevor Sie Lebende über Fälschung der Identität anschreiben.
Der Mann L ist lebend gemeldet. Er hat weder für die juristische Person A (Eigentum der Republik Österreich), noch für die natürliche Person A (Eigentum der Treasury) eine Unterschriftberechtigung. Der Mann L ist kein faktischer Geschäftsführer.
…
Der Sachverhalt ist, dass Frau C hier zum Obligationsbetrug aufruft, zu dem sich der lebende Mann L nicht verleiten lässt. Der Auftraggeber Bezirkshauptmannschaft Amstetten, Frau C, übernimmt die Kosten, da der lebende Mann L weder die Haftung übernimmt, noch eine Haftungsverschiebung duldet, noch einen Auftrag vergeben hat. Er würde sich gegenüber der Treasury strafbar machen. Zeitgleich kommen Sie für alle Unterhaltskosten der gesamten Lebenszeit auf. Das ist keine Verschwörungstheorie, sondern die traurige Wahrheit.
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Anzuzeigende Tatbestände an die IRS sind daher:
Systematische Täuschung im Rechtsverkehr / Betrug bei Vertragsabschluss durch die privaten Unternehmen in Zusammenarbeit mit einem Handelsgericht unter Seerecht.
Systematischer Missbrauch von nicht definierten Obligationen (Verdacht des Obligationsbetrugs) im Zusammenhang mit sogenannter Gewebeuntersagung.
Systematische Nötigung und Erpressung zur Beihilfe von Geldwäsche.
Systematische Nötigung und Erpressung zur Beihilfe von Steuerbetrug.
Systematische Anwendung von Weißer Folter zur Erzwingung totaler Unterordnung der Garanten der öffentlichen Kredite.
Vermutlicher Versicherungsbetrug.
…
Zur Wiederholung: Ich wünsche in Höhe von 10,000,000.00 US Silber Dollar aus dem BH Obligation Trust als Wiedergutmachung entschädigt zu werden.
OPPT ist ein eingetragener Trust zur Pfändung aller Unternehmen 2012 und nicht der Unsinn Ihrer Verschwörungstheorie. Es ist unehrenhaft Ihre Kreditoren zu plündern. Nach Unidroit Grundregeln und Produkthaftungsgesetz ist es legitim Rechnungen zu schreiben, wenn das Produkt mangelhaft ist. Eine Rechnung ist keine Nötigung. Ihre persönliche Empfindung spielt hierbei gar keine Rolle. Nicht zu antworten, heißt stillschweigende Annahme. Unkenntnis der Rechtslage ist ihr persönliches Problem.
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Ihre Handlungen und die Handlungen Ihrer Kollegen müssen nach aktuellem Wissensstand als ultra-vires Handlungen eingestuft werden. Oder haben Sie und Ihre Kollegen etwa kein f1040 und f1096 eingereicht? Also haben Sie kein Konto unter der Haftung der natürlichen Person eröffnet? Vielleicht wollte der alleinige Verfügungsberechtigte der natürlichen Person auch gar kein Konto haben. Die IRS wird dies klären. Dafür besitzen Sie keine Lizenz.
…“
An Frau K, Sachbearbeiterin der belangten Behörde übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Entziehungsverfahrens zu Zl. *** folgendes Schreiben vom 19.06.2018, welches (wörtlich) wiedergegeben wird:
[Pseudonymisierungen durch das LVwG]
„Sehr geehrte K!
Am 15.05