RS Lvwg 2019/3/25 LVwG-AV-332/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §26 Abs2
GewO 1994 §85 Z2
GewO 1994 §87
GewO 1994 §91 Abs2

Rechtssatz

Ein Nachsichtsverfahren bezüglich des Ausschlusses von der Gewerbeausübung ist von der Wortbedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Die in § 85 GewO geregelten Endigungsgründe setzen dagegen eine bereits aufrechte Gewerbeberechtigung voraus.

Beantragt ein Gewerbeinhaber, dem ein Entziehungsverfahren droht, dennoch in einem Entziehungsverfahren Nachsicht nach den §§ 26 f GewO, so ist ein solcher Antrag zurückzuweisen (vgl VwGH 2005/04/0196).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Gewerbeberechtigung; Insolvenzverfahren; Ausschluss; Entziehung; Nachsicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.332.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten