Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Ein Nachsichtsverfahren bezüglich des Ausschlusses von der Gewerbeausübung ist von der Wortbedeutung her nur denkbar, wenn jemand nicht bereits über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Die in § 85 GewO geregelten Endigungsgründe setzen dagegen eine bereits aufrechte Gewerbeberechtigung voraus.
Beantragt ein Gewerbeinhaber, dem ein Entziehungsverfahren droht, dennoch in einem Entziehungsverfahren Nachsicht nach den §§ 26 f GewO, so ist ein solcher Antrag zurückzuweisen (vgl VwGH 2005/04/0196).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Gewerbeberechtigung; Insolvenzverfahren; Ausschluss; Entziehung; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.332.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019