Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs3Rechtssatz
Für eine klare Trennung des Prüfgegenstands von Entziehungs- und Nachsichtsverfahren sprechen die Materialien zur Novelle BGBI 29/2010, wonach damit das Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung bei Insolvenzen vereinfacht werden sollte. Den Fällen, in denen der Schuldner seine Insolvenzsituation wieder bereinigen könne und daher eine Fortsetzung der Gewerbeausübung zu rechtfertigen sei, werde durch die in § 26 GewO bestehende Möglichkeit der Nachsicht Rechnung getragen (vgl RV 612 BlgNR 24. GP 44; VwGH 2011/04/0199; 2011/04/0201). Daran hat sich mit der Novelle BGBl I 85/2012, womit der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 2 GewO, wegen der in § 13 Abs 3 GewO genannten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, nunmehr unter den Endigungsgrund des § 85 Z 2 GewO fällt, nichts geändert.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Gewerbeberechtigung; Insolvenzverfahren; Ausschluss; Entziehung; Nachsicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.332.001.2019Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019