Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; Abfalleigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1871.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019