Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Für die Unterstellung von beweglichen Sachen unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst die Gefährdung einer der in § 1 Abs 3 AWG 2002 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Funktionstüchtigkeit nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt (vgl VwGH 95/07/0079; 2007/07/0015).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; Abfalleigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1871.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019