RS Lvwg 2019/3/26 LVwG-S-1871/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

AWG 2002 §1 Abs3
AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §2 Abs2
AWG 2002 §2 Abs3
AWG 2002 §2 Abs4 Z3
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs1 Z1

Rechtssatz

Für die Unterstellung von beweglichen Sachen unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst die Gefährdung einer der in § 1 Abs 3 AWG 2002 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Funktionstüchtigkeit nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung, entledigt (vgl VwGH 95/07/0079; 2007/07/0015).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; Abfalleigenschaft;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1871.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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