Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch
Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der
A, in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 9. Juli 2018, Zl. ***, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (Spruchpunkt 1.), zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. (Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002) wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 170,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher für Spruchpunkt 1. 1.105,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom
9. Juli 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, sie habe am 5. September 2017 bis 12. November 2017 auf einer unbefestigten Grundfläche, Grst. Nr. ***, KG ***, ihr nicht fahrbereites Fahrzeug PKW Chrysler, Type LeBaron, Farbe rot, Baujahr 1990, Fahrgestellnummer ***, Begutachtungsplakette *** mit der Lochung 04/14 gelagert, wobei in diesem Altfahrzeug noch Fahrzeugteile enthalten waren, welche mit umweltgefährdenden Stoffen (u.a. Starterbatterie, Schmier- und Hydrauliköle, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Benzinfilter, Gurtstraffer, Benzinfilter) beaufschlagt bzw. verunreinigt waren, wodurch eine ständige Gefahr einer negativen Umweltbeeinträchtigung gegeben war, haben sohin gefährlichen Abfall außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert, obwohl gefährlicher Abfall außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Mit Spruchpunkt 2. wurde der Beschwerdeführerin eine weitere Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz vorgehalten.
Wegen der Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in Spruchpunkt 1. Wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 15 Abs.3 iVm. § 79 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verhängt. Zusätzlich wurde sie verpflichtet, Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von € 85,-- zu tragen, wodurch sich eine Gesamtstrafe für Spruchpunkt 1. In der Höhe von € 935,-- ergab.
Begründet wurde dieses Straferkenntnis aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung durch ein Organ der öffentlichen Aufsicht, wobei festgestellt wurde, dass sich im ggst. Fahrzeug noch umweltgefährdende Stoffe vorhanden waren und das Fahrzeug mit ungültiger § 57a KFG Begutachtungsplakette auf unbefestigten Untergrund abgestellt war.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 3. August 2018 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass das Fahrzeuge bereits am 22. Oktober 2017 abgeholt worden sei. Diesen Termin habe sie bereits eine Woche vorher telefonisch der Polizei *** mitgeteilt.
Des Weiteren gab sie an, dass die „Wiese“, auf der das Fahrzeug abgestellt war, augenscheinlich als Parkplatz diene, auch für landwirtschaftliche Gerätschaften.
Auf diesen Parkplatz habe sie der Sohn des Liegenschaftsbesitzers verwiesen, da sie aus ihrer gemieteten Garage mit dem Chrysler raus musste, damit diese von den Bauern benützt werden konnte.
Das Auto habe ihr viel bedeutet, wollte ihn reparieren lassen und habe bereits Kostenvoranschläge eingeholt.
Das perfide Vorgehen des Liegenschaftsbesitzers habe ihr Vorhaben zunichtegemacht.
Sie ersuchte um Straffreiheit.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Ausschreibung vom 15. Februar 2018 wurde, aufgrund der zusätzlichen Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung für den 14. März 2019 ausgeschrieben.
Am 12. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich telefonisch mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen könne und hat um Verschiebung ersucht. Ihr wurde erklärt, dass sie hierfür vor der Verhandlung eine ärztliche Bestätigung vorzulegen habe, aus der hervorgeht, dass sie verhandlungsunfähig sei. Daraufhin gab sie bekannt, dass sie diese Bestätigung erst im Nachhinein erbringen könne.
Mit Fax-Nachricht vom 13. März 2019, aufgegeben beim Gemeindeamt ***, teilte sie mit, dass sie unter massiven Schmerzen leide und sie deshalb nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und bittet um Verschiebung. Sie begründet dies mit einer höchst anstehenden Zahnextraktion, die aufgrund einer Kiefervereiterung nicht durchgeführt werden konnte.
Des Weiteren beschrieb sie andere Krankheitsbilder und legte hierfür eine ärztliche Bestätigung vom 3. Februar 2016 vor.
Vom erkennenden Richter wurde Kontakt zum Gemeindeamt *** aufgenommen, wodurch bestätigt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin das Fax von dort verschickte. Über Befragen der Gemeindebediensteten wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin selbstständig das Gemeindeamt betrat und wieder verließ. Auch beim Versenden des Faxes sei der Gemeindebediensteten eine Beeinträchtigung nicht aufgefallen.
Da sie bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung keine ärztliche Bestätigung über ihren aktuellen Gesundheitszustand vorlegte, wurde in Abwesenheit der Beschwerdeführerin verhandelt.
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin des Fahrzeuges PKW Chrysler, Type LeBaron, Farbe rot, Baujahr 1990, Fahrgestellnummer ***.
Am Fahrzeug befand sich zum Tatzeitpunkt eine Begutachtungsplakette mit der Lochung 04/14.
Das Fahrzeug war am Tatort zur Tatzeit auf einem unbefestigten Untergrund abgestellt und enthielt noch umweltgefährdende Flüssigkeiten.
Im Bereich des Motorraums kam es bereits zu einem Flüssigkeitsaustritt.
Eine bestimmungsgemäße Verwendung war nicht mehr gegeben und war das Fahrzeug somit, aufgrund der noch vorhandenen Betriebsmittel im Fahrzeug, als gefährlicher Abfall anzusprechen.
Das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. März 2019 war unentschuldigt.
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, vor allem auf das innenliegende Gutachten des Umweltkontrollorgans der Polizeiinspektion *** und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Der Tatort und die Tatzeit ergibt sich aus dem Gutachten des Umweltkontrollorgans der Polizeiinspektion *** vom 12. November 2017. Das Ende des Tatzeitraumes ergibt sich aus dem Anruf der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde, bei dem sie mitteilte, dass das Fahrzeug entfernt wurde.
Das Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der öffentlichen mündlichen Verhandlung musste als unentschuldigt gewertet werden, da die Beschwerdeführerin es trotz Aufforderung unterlassen hat, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine schriftliche ärztliche Bestätigung zu übermitteln, aus der hervorgeht, dass sie am 14. März 2019 unfähig war, an der Verhandlung als Beschwerdeführerin teilzunehmen.
Da auch bis zur Erlassung dieser Entscheidung keine ärztliche Bestätigung nachgereicht wurde, musste ihre Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen zu können, als Schutzbehauptung gewertet werden.
6. Rechtslage:
Die maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
Die maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet auszugsweise:
Revision
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgebenden Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes- 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise:
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
3. Abschnitt
Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern
Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
10. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
1.
gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
7. Erwägungen:
Da für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall nach § 2 Abs. 1 AWG bereits die Verwirklichung des objektiven Abfallbetriebs genügt, kann dahingestellt bleiben, ob im verfahrensgegenständlichen Fall auch der subjektive Abfallbegriff verwirklicht wurde. Für die Unterstellung von beweglichen Sachen der vorliegenden Art unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst einmal die Gefährdung einer der in § 1 Abs. 3 AWG aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs. 3 Z 1 AWG) und wegen ihrer Funktionstüchtigkeit nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs. 3 Z 2 AWG). Es muss sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung entledigt (vgl. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, bzw. VwGH vom 22.04.2010, Zl. 2007/07/0015; ua).
Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache.
Es steht unstrittig fest, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 1 AWG war. Das Fahrzeug wurde auch nicht mehr bestimmungsgemäß im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AWG verwendet. Das Fahrzeug verfügte über eine abgelaufene Zulassung und war nicht mehr betriebssicher. Da die Begutachtungsplakette drei Jahre und 5 Monate zuvor bereits abgelaufen war, war die Betriebssicherheit des Fahrzeuges am Tattag nicht mehr gegeben und war daher durch Verlust von Betriebsmittel die Gefährdung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 aufgezählten Interessen möglich.
Entscheidend für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG ist, ob das verfahrensgegenständliche Fahrzeug als gefährlicher Abfall eingestuft werden kann.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 AWG gelten im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes als “gefährliche Abfälle” jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 Abfallverzeichnisverordnung gelten als gefährliche Abfälle jene Abfallarten, die im Abfallverzeichnis gemäß § 1 Abs. 1 mit einem „g“ versehen sind.
Danach gelten Altfahrzeuge (die mit einem * versehen sind), als gefährlicher Abfall.
Festgestellt wurde, dass das Fahrzeug auf keiner mineralölbeständigen Fläche gelagert wurde. Festgestellt wurde auch, dass sich zum im Spruch genannten Tatzeitraumes zumindest noch wassergefährdende Stoffe im Fahrzeug befunden haben. Eine Trockenlegung des Fahrzeuges war jedenfalls nicht gegeben gewesen.
Da die Lagerung des in Rede stehenden Fahrzeuges außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder Deponie bzw. außerhalb eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes erfolgt ist, ist das angelastete Tatbild nach § 79 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 AWG in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.
Da die Beschuldigte bei einer ihr angesichts des Zustandes des Fahrzeuges durchaus zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass die gegenständliche Lagerung vor allem im Hinblick auf den unzureichenden Zustand der Lagerfläche nicht gesetzeskonform erfolgt ist, ist ihr die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Sie hat zumindest fahrlässig gehandelt. Zudem hat sie auch im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen können, dass ihr an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, weshalb gemäß der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen war. Zumindest kann ihr Vorbringen, sie habe das Fahrzeug aus der von ihr gemieteten Garage nehmen müssen, da ortsansässige Bauern die Garage benötigten, sie nicht entschuldigen.
8. Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu ihren Vermögensverhältnissen gab die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keine Auskünfte. Da sie an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, konnte sie auch hier hierzu nicht befragt werden.
Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes gemäß § 79 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 besteht darin, dass der Normunterworfene beim Umgang mit Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft nicht beachtet hat (vgl. VwGH 25.2.2009, 2008/07/0182, zur gleichlautenden Strafnorm des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 für nicht gefährliche Abfälle).
Da die Bezirkshauptmannschaft Krems lediglich die für die Strafdrohung vorgesehene Mindeststrafe von € 850,-- verhängte, erübrigt sich eine genaue Erörterung der Strafzumessungsregeln.
Auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindeststrafe, wofür lediglich § 20 VStG die gesetzliche Grundlage bildet oder für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) lagen im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.
Auch die Voraussetzungen nach § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) liegen hier nicht vor, da der Milderungsgrund der Unbescholtenheit das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründe nicht erheblich überwiegt.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat und der dargelegten weiteren Strafzumessungsgründe war die von der Bezirkshauptmannschaft Krems festgesetzte Mindeststrafe tat- und schuldangemessen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; Abfalleigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1871.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019