RS Lvwg 2019/3/28 LVwG-S-1711/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Eine Ablagerung iSd AWG 2002 liegt vor, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, sodass „Ablagern“ etwas Langfristiges bedeutet. Eine Lagerung iSd AWG 2002 liegt vor, wenn die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen, sodass „Lagern“ etwas Vorübergehendes bedeutet. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, lässt sich dem AWG 2002 nicht entnehmen (vgl VwGH 2000/07/0255; 2003/07/0121; 2004/07/0038).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Abfallart; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1711.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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