Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Ablagerung iSd AWG 2002 liegt vor, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, sodass „Ablagern“ etwas Langfristiges bedeutet. Eine Lagerung iSd AWG 2002 liegt vor, wenn die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen, sodass „Lagern“ etwas Vorübergehendes bedeutet. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, lässt sich dem AWG 2002 nicht entnehmen (vgl VwGH 2000/07/0255; 2003/07/0121; 2004/07/0038).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Abfallart; Ablagerung; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1711.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019