RS Lvwg 2019/3/28 LVwG-S-1711/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Rechtssatz

Für die Abfalleigenschaft reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist; der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (vgl VwGH 2006/07/0032; 2010/07/0144).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Abfallart; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1711.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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