Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Für die Abfalleigenschaft reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist; der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (vgl VwGH 2006/07/0032; 2010/07/0144).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Abfallart; Ablagerung; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1711.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019