Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AWG 2002 §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich einer – beweglichen – Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl VwGH Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist. Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens ist, dass der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl VwGH Ro 2014/07/0032).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Abfallart; Ablagerung; Lagerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1711.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019