Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl VwGH Ro 2014/07/0032).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Abfalleigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1211.002.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019