Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Der Ablauf (oder das Fehlen) einer Begutachtungsplakette am Kraftfahrzeug führt nicht per se dazu, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen werden kann, sondern bedingt dieser Umstand lediglich, dass eine neuerliche Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 bei diesem Kraftfahrzeug vorzunehmen ist, bevor es weiterverwendet werden darf.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Abfalleigenschaft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1211.002.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019