TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/17 98/12/0452

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §17 Abs1 idF 1996/201;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der K in P, vertreten durch Dr. Reinhard Anderle, Rechtsanwalt in Linz, Jahnstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 17. April 1998, Zl. 56040/10-I/D/7a/98, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin besuchte an ihrem Wohnort Linz das Musikgymnasium und inskribierte während dieser Zeit durch insgesamt acht Semester als ordentliche Hörerin die Studienrichtung Blockflöte an der Hochschule "Mozarteum" in Salzburg. Nach Ablegung der Reifeprüfung im Juni 1996 inskribierte sie zwei weitere Semester als ordentliche Hörerin am "Mozarteum" die Studienrichtung Blockflöte, ehe sie mit Beginn des Wintersemesters 1997/98 an der Universität Wien die Studienrichtung Medizin aufnahm.

Am 31. Oktober 1997 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Studienbeihilfe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 4. Dezember 1997 "wegen eines Studienwechsels nach mehr als zwei Semestern des Vorstudiums" abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, der nicht Folge gegeben wurde. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, daß sie erst nach Ablegung der Matura und Absolvierung zweier weiterer Semester der Studienrichtung Blockflöte in der Lage gewesen sei, sich ein ausreichendes Bild über das Studium zu machen. Dies sei die Grundlage für ihre Entscheidung gewesen, ab dem Studienjahr 1997/98 Medizin zu studieren. Ihrer Ansicht nach sei es gleichheitswidrig, Studierende eines Musikgymnasiums gegenüber anderen Studierenden dadurch zu benachteiligen, daß die zwangsweise durchgeführte Inskription an einer Kunsthochschule zum Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe führe. Entscheidend sei ihrer Ansicht nach, daß sie die Semester vor Ablegung der Reifeprüfung in der Studienrichtung Blockflöte "nicht freiwillig verbracht" (zitiert nach der Wiedergabe im angefochtenen Bescheid) habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und den bekämpften Bescheid bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, im Beschwerdefall liege unzweifelhaft ein Studienwechsel vor, der zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, als die Beschwerdeführerin bereits mehr als zwei Semester dieses Vorstudiums an der Hochschule "Mozarteum" inskribiert gehabt habe. Somit liege ein Ausschlußgrund vom Anspruch auf Studienbeihilfe gemäß § 17 Abs. 1 StudFG vor. Zu prüfen sei aber, ob ein Ausnahmetatbestand vorliege, wobei jener des § 17 Abs. 2 Z. 3 StudFG in Frage kommen könnte. Dies würde jedoch voraussetzen, daß der Studienwechsel unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung an der Höheren Schule erfolgt sei. Es stehe jedoch unbestritten fest, daß die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der Reifeprüfung noch zwei weitere Semester an der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst "Mozarteum" die Studienrichtung Blockflöte inskribiert und erst danach den Entschluß gefaßt habe, die Studienrichtung Medizin an der Universität Wien aufzunehmen. Unerheblich sei dabei, aus welchen Motiven die Beschwerdeführerin den Entschluß zum Wechsel zur Studienrichtung Medizin erst zwei Semester nach Absolvierung der Reifeprüfung gefaßt habe. Damit liege kein Anspruch auf Studienbeihilfe vor.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 29. September 1998, B 1041/98-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde aufgrund der zeitlichen Lagerung das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997, angewendet. Von Bedeutung ist im Beschwerdefall inbesondere § 17 StudFG.

§ 17 Abs. 1 lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201:

"(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1.

das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2.

das Studium nach dem jeweiligen dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt oder

              3.              nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium."

§ 17 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1997 lautet:

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf ihr Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof; dort brachte sie, soweit nun erheblich, insbesondere vor, sie habe den Mittelschultyp des Musikgymnasiums zur Erlangung der Reifeprüfung gewählt, weil sie erwartet habe, daß dieser ihrer Neigung für das Musizieren entgegenkommen würde. Sie habe der Bedingung der Inskription an einer Musikhochschule für den Eintritt in das Musikgymnasium entsprochen, indem sie von der "heimatlichen Landesmusikschule" nach Salzburg in das "Mozarteum" gewechselt und das Fach Blockflöte inskribiert habe. Diese Inskription sei "bei Eintritt ins Musikgymnasium einmal überprüft worden und in der Folge nie wieder". Die große räumliche Distanz zwischen dem Wohn- bzw. Schulort Salzburg und der damit verbundene Zeitaufwand habe aber den Besuch der Mittelschule sehr erschwert. "Da jedoch die angestrebte Matura das Hauptziel" gewesen sei, seien nur die "nötigsten Fächer inskribiert" worden; ein reguläres Studium in Salzburg sei dadurch nicht möglich gewesen. Nach Absolvierung von acht Semestern an der Hochschule "Mozarteum" und nach abgelegter Reifeprüfung sei die Beschwerdeführerin nun erstmals in der Lage gewesen, das Vollzeitstudium mit dem gesamten Umfang des Lehrangebotes am "Mozarteum" aufzunehmen und sich ein richtiges und vollständiges Bild dieses Studiums zu machen. Damit sei sie in der selben Lage wie jeder andere Studienanfänger gewesen. Nach weiteren zwei inskribierten Semestern habe sie erkennen müssen, daß sie sich für dieses Studium nicht eigne, worauf sie das Studium gewechselt habe (es folgten Rechtsausführungen).

In der ergänzten Beschwerde bringt sie weiter vor, in ihrem Fall läge das Erfordernis des günstigen Studienerfolges, aber auch die erforderliche Zielstrebigkeit vor. Sie habe nach der Reifeprüfung zwei Semester am "Mozarteum" studiert und dann einen Studienwechsel vorgenommen, sie liege daher "innerhalb des dreisemestrigen Toleranzzeitraumes. Die früheren Semester als Nebenbedingung für den Besuch des Musikgymnasiums in Linz waren keine eigentlichen Hochschulsemester, sondern bedingungsgemäße Ausbildungswünsche der Einschreiterin im Rahmen der Absolvierung der Reifeprüfung".

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg zu verhelfen: Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, liegt im Beschwerdefall ein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vor. Zu diesem Aspekt des "Studienwechsels" kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des VwGH auf die Erkenntnisse vom 2. September 1998, Zl. 98/12/0163 und 98/12/0099, verwiesen werden (auf diese beiden Erkenntnisse wurde im übrigen schon in der Verfügung, mit welcher der Auftrag erteilt wurde, die Beschwerde nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof zu ergänzen, verwiesen). Wie die belangte Behörde ebenfalls zutreffend erkannt hat, liegt eine Ausnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 leg. cit. nicht vor. Das bedeutet, daß die belangte Behörde die Berufung ohne Rechtsirrtum abgewiesen hat.

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren, und ohne daß der Beschwerdeführerin weitere Kosten entstünden, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 17. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120452.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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