Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Rechtssatz
Der [subjektive] Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl VwGH 2008/07/0004; 2010/07/0065). Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; objektiver Abfallbegriff; subjektiver Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Beförderung; Dokument;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1163.001.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019