TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/28 LVwG-S-1711/001-2018

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Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

AWG 2002 §2 Abs1 Z1
AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §79 Abs2 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11. Juni 2018, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes - VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Strafsanktionsnorm im Spruch mit „§ 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002“ präzisiert.

2.   Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 650,00 und ist gemäß
§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20. März 2019 ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt:

In der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 31. Juli 2017 an die belangte Behörde wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sie am 23. Juli 2017, um 21:28 Uhr, über einen Flurbrand in der KG ***, nächst der ***, in Kenntnis gesetzt worden sei, und sei bei ihrem Eintreffen ein Brand auf dem Feld hinter der Lagerhalle des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wahrgenommen worden. Bei Nachlöscharbeiten sei von den Mitgliedern der Feuerwehr eine Müllablagerung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, landwirtschaftliches Feld, welches sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, gefunden worden, wobei es sich hiebei um diverse Siedlungsabfälle wie Glasflaschen, Metalldosen, Essensreste etc. gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe zugegeben, diese Siedlungsabfälle am Nachmittag mit seinem Traktor auf sein Grundstück gebracht zu haben, um diese später zu sortieren; er habe aber bestritten, diese angezündet zu haben. Wer dies getan habe, habe er nicht angeben können.

Gegen die von der belangten Behörde erlassene Strafverfügung vom 30. August 2018, Zl. ***, welche dieselbe Verwaltungsübertretung und Verwaltungsstrafe wie im angefochtenen Straferkenntnis enthielt, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch, in welchem er behauptete, dass er die in der Anzeige genannten Abfälle, welche von den bei ihm beschäftigten Saisonarbeitern stammen würden, zusammengetragen und dort zwischengelagert habe, um die weitere Sortierung und die entsprechende Entsorgung durch Übergabe an einen befugten Abfallsammler vorzubereiten. Er sei somit genau seinen Verpflichtungen nach § 15 AWG 2002 nachgekommen, da er die Siedlungsabfälle rechtzeitig gemäß § 15 Abs. 5 AWG 2002 einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben habe wollen. Da die Abholung durch einen Berechtigten nicht unmittelbar erfolgen habe können, sei er gezwungen gewesen, die Siedlungsabfälle zusammenzutragen, vorzusortieren und auf seinem Grundstück zwischenzulagern. Diese Zwischenlagerung stelle allerdings keine Lagerung im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 dar. Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 könne nur so verstanden werden, dass die Lagerung im Sinne dieser Bestimmung eine Lagerung bei einem Abfallsammler oder Behandler sei. Jede Zwischenlagerung von Siedlungsabfällen auf einem Grundstück bis zur Übergabe der Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten im Sinne des § 15 Abs. 5 AWG 2002 könne daher keine derartige Lagerung sein, zumal es dann gar nicht möglich sei, eine derartige Zwischenlagerung bis zur endgültigen Abholung durchzuführen. Er sei weder ein Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 noch ein Abfallbehandler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 4 AWG 2002. Somit habe er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens gab Herr B von der Polizeiinspektion *** in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vom 20. Februar 2018 im Wesentlichen an, dass er mit seinem Kollegen aufgrund einer Meldung der Bezirksleitstelle Mistelbach in Zusammenhang mit einem Flurbrand zum Einsatzort – es habe sich dabei um eine Brandstelle in unmittelbarer Nähe zur Maschinenhalle des Beschwerdeführers gehandelt - gefahren sei. Im Zuge der Brandermittlungen hätten sie feststellen können, dass sich der Brand offensichtlich von jener Stelle ausgebreitet habe, an der eine größere Menge Siedlungsabfall, insbesondere Getränkedosen, Essensabfälle u.v.a. entzündet worden sei. Im Zuge der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer ihnen gegenüber gegen 22.00 Uhr angegeben, dass er vor ca. 2 Stunden, also gegen 20:00 Uhr, den Siedlungsabfall seiner Erntehelfer wegen des sich bereits ausbreitenden Gestankes von seinem Wohnhaus im Ortsgebiet von *** auf einen unmittelbar hinter der Maschinenhalle gelegenen Platz gebracht habe. Die Feuerwehr sei bereits gegen 21:30 Uhr alarmiert worden. Der Lagerplatz für den Abfall befinde sich auf dem an die Maschinenhalle des Beschwerdeführers angrenzenden Grundstück, das sich ebenfalls in dessen Eigentum befinde, und würde dieses vom Beschwerdeführer auch bewirtschaftet. Noch während des Brandeinsatzes seien sie von Mitgliedern der Feuerwehr darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich auf dem Grundstück verbrannter Siedlungsabfall in größerer Menge befinden würde und habe sich von dort offenbar der beträchtliche Flurbrand ausgebreitet. Der Siedlungsabfall sei von ihnen besichtigt und davon am nächsten Tag in den frühen Morgenstunden auch Fotos angefertigt worden. Dabei zeige sich deutlich (Foto Nr. 3), dass der Siedlungsabfall direkt auf aussortierte Zwiebeln ausgebracht worden sei.

In der Folge holte die belangte Behörde von der Gewässeraufsicht eine abfalltechnische Befundung der verfahrensgegenständlichen Abfälle ein und führte diese in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018 im Wesentlichen aus, dass der Lichtbilderbogen der Polizeiinspektion *** aus 10 Farbfotos bestehe, nummeriert von 1 bis 10. Die Fotos 1 bis 8 würden eine Brandstelle auf dem verfahrensgegenständlichen landwirtschaftlich genutzten Grundstück zeigen. Der Ort der Brandstelle werde in der Beschreibung zum Foto 1 als nordwestlich der Maschinenhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, des Beschwerdeführers beschrieben. Bei den Fotos 1 bis 3 handle es sich um Übersichtsfotos. Auf den Fotos 4 bis 8 seien Brandreste zu erkennen. Auf den größeren Detailaufnahmen, Fotos 5 bis 8, seien eindeutig Konservendosen aus Blech und Aluminium-Getränkedosen identifizierbar. Erkennbar sei, dass Konservendosen und Getränkedosen geöffnet seien. Deckel von Konservendosen seien erkennbar. Getränkedosen seien bei geöffnetem Verschluss zerdrückt. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Konserven- und Getränkedosen vor dem Brandereignis geöffnet und Verpackungsabfall gewesen seien.

Bei den vorgefundenen Brandresten der Konserven- und Aluminiumdosen handle es sich um Abfall im Sinne des AWG 2002. Gemäß Abfallverzeichnisverordnung zum AWG 2002 seien diese als nicht gefährliche Siedlungsabfälle (Abfallcode 20) einzustufen.

Der Sammel- bzw. Lagerplatz befinde sich auf dem landwirtschaftlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, außerhalb vom Ortsgebiet. Der Abfall sei laut Niederschrift über die Vernehmung vom 20. Februar 2018 extra auf das landwirtschaftliche Grundstück vom Wohnhaus im Ortsgebiet verbracht worden, da sich bereits Gestank ausgebreitet habe.

Gemäß § 6 Naturschutzgesetz 2000 sei die Lagerung und Ablagerung von Abfall außerhalb vom Ortsbereich außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen verboten. Ausnahmebestimmungen vom Naturschutzgesetz (z.B. ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Lagerungen, Zwischenlagerung) seien aus technischer Sicht im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Mit Schreiben vom 29. März 2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ihre Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis und führte er in seiner Stellungnahme vom 12. April 2018 hiezu im Wesentlichen aus, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um keinen Sammel- und Lagerplatz außerhalb des Ortsgebietes gehandelt habe, sondern seien dort nur Siedlungsabfälle zwischengelagert worden. Er habe die von ihm gesammelten Siedlungsabfälle seinen Verpflichtungen als Abfallbesitzer folgend einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben wollen. Da dies eine entsprechende Vorarbeit seinerseits bedurft habe, sei dieser Siedlungsabfall von ihm zunächst zusammengetragen worden, um diesen im Anschluss daran für eine entsprechende Entsorgung zu sortieren. Da eine sofortige Übergabe an einen befugten Abfallsammler nicht möglich gewesen sei, habe dieser Vorgang auch die kurzzeitige, jedenfalls eine Woche nicht übersteigende Zwischenlagerung dieses Siedlungsabfalles auf seinem eigenen Grundstück umfasst. Es sei jedoch keinesfalls eine dauerhafte Sammlung oder Lagerung dieser Siedlungsabfälle vorgesehen gewesen, sondern es sollten diese vielmehr umgehend einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben werden. Eine in diesem Sinne geschilderte Zwischenlagerung innerhalb eines zeitlich absehbaren Rahmens müsse für einen Abfallbesitzer auf dem eigenen Grundstück bis zur Übergabe der Abfälle an einen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler möglich sein und könne die Intention des § 15 Abs. 3 AWG 2002 nur dahingehend sein, die Sammlung oder Behandlung von Abfall durch den Abfallsammler bzw. Abfallbehandler zu regeln. Er sei weder ein Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 noch ein Abfallbehandler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 4 AWG 2002, sondern lediglich Abfallbesitzer gewesen. Die Zwischenlagerung umfasse auch größere Mengen an Siedlungsabfällen und würden im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes nicht zum Tragen kommen.

In der Folge erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer sodann das Straferkenntnis vom 11. Juni 2018, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt wurde:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 23.07.2017, 21:28 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, KG ***, Grundstücksnummer ***, landwirtschaftliches Feld

Tatbeschreibung:

Sie haben in ***, Grundstücksnummer *** nicht gefährliche Abfälle gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Am 23.07.2017, gegen 22.00 Uhr, wurde folgender Abfall vorgefunden div. Hausmüll wie Glasflaschen, Metalldosen, Essensreste, etc.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 79 Abs. 2 Ziffer 3 i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß § 79 Abs. 2 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, eine Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 50,00

Gesamtbetrag: € 550,00.“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung durch das Ergebnis polizeilicher und behördlicher Ermittlungen ausreichend erwiesen sei. Aus den gutächtlichen Ausführungen der Technischen Gewässeraufsicht ergebe sich unzweifelhaft, dass es sich bei den vorgefundenen Brandresten der Konserven- und Aluminiumdosen um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle. Gemäß der Abfallverzeichnisverordnung zum AWG 2002 seien diese als nicht gefährliche Siedlungsabfälle (Abfallcode 20) einzustufen und liege daher ein entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 AWG 2002 Lagern von nicht gefährlichen Abfällen vor.

Hinsichtlich des Verschuldens verwies sie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG und führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.

Zur Strafbemessung hielt sie fest, dass mildernd und erschwerend nichts zu berücksichtigen gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen. Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass außer Streit gestellt werde, dass sich zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Tatort tatsächlich Blech- und Aluminiumdosen befunden hätten und es sich hiebei um Abfall im Sinne des AWG 2002 handle. Demnach handle es sich hiebei um nicht gefährliche Siedlungsabfälle im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung. Es sei jedoch fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass diese Abfälle auf seinem Grundstück gelagert worden seien. Darauf folgend sei offensichtlich irrtümlicherweise davon ausgegangen worden, dass ein längerfristiges Verbleiben dieser Abfälle auf seinem Grundstück vorgesehen gewesen sei, was aber niemals seine Intention gewesen sei. Er habe nie vorgehabt, sein Grundstück als Sammel- bzw. als Lagerplatz zu verwenden, sondern sei der Abfall lediglich zwischengelagert worden. Diese Zwischenlagerung sollte nur von kurzer Dauer sein, bevor die Abfälle ordnungsgemäß an eine zur Sammlung oder zur Behandlung berechtigte Person übergeben werden sollte. Da dies auch vorschriftsmäßig erfolgen sollte, sei der Abfall zunächst von ihm zusammengetragen worden, um diesen im Anschluss daran sortieren zu können. Diese kurzzeitige Zwischenlagerung sei eben auf einem seiner Grundstücke erfolgt. Eine sofortige Übergabe an eine zur Behandlung berechtigte Person sei nicht möglich gewesen, sodass er gezwungen gewesen sei, diese Abfälle auf seinem Grundstück zwischenzulagern. Somit sei er seinen Verpflichtungen nach § 15 AWG 2002 nachgekommen, indem er nach entsprechender Mülltrennung seinen Abfall einer zur Sammlung oder Behandlung berechtigten Person übergeben habe wollen. Eine derartige kurzzeitige Zwischenlagerung müsse möglich sein, ohne den Tatbestand des § 15 Abs. 3 AWG 2002 und somit eine Lagerung zu erfüllen. Es sei somit verfehlt, dass er eine langfristige Lagerung der Abfälle geplant hätte.

Die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 könne nur so verstanden werden, dass diese die Sammlung oder Behandlung von Abfällen durch den Abfallsammler bzw. Abfallbehandler regle. Da er weder ein Abfallsammler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 noch ein Abfallbehandler im Sinne des § 2 Abs. 6 Z. 4 AWG 2002, sondern lediglich Abfallbesitzer gewesen sei, könne diese Bestimmung im gegenständlichen Fall keine Anwendung finden.

Schließlich beantragte er die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Am 20. März 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, nicht jedoch die belangte Behörde – trotz ordnungsgemäßer Ladung - teilgenommen hat.

In dieser brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die beiden Strafverfahren wegen Herbeiführung einer Feuersbrunst sowie wegen Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes, die aufgrund des gegenständlichen Vorfalles gegen ihn eingeleitet worden seien, eingestellt worden seien.

Er beschäftige rund 30 Saisonarbeiter auf seinem Erdbeerbetrieb und würden diese meistens aus ehemaligen osteuropäischen Ländern, hauptsächlich aus Rumänien und Polen, stammen, wobei diese eine Abfalltrennung, wie sie in Österreich üblich sei, nicht kennen würden, obwohl sie von ihm darüber ausdrücklich belehrt worden seien. Trotzdem würden diese den bei ihnen anfallenden Abfall nicht trennen.

Nachdem diese den Abfall nicht getrennt hätten und dieser im Sommer bereits zu stinken begonnen hätte, habe er diesen Abfall sodann am Sonntag vom Grundstück seines Wohnhauses auf sein Grundstück Nr. *** verbracht und habe er diesen dort zwischenlagern und sortieren wollen, damit dieser am nächsten Dienstag zum Bauhof der Gemeinde geführt hätte werden können.

Diese Zwischenlagerung auf dem freien Feld sei deswegen für ihn der geeignete gewesen, weil dieser ein normaler Lagerplatz für Geräte und Maschinen seines landwirtschaftlichen Betriebes sei.

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse verweigerte der Beschwerdeführer konkrete Angaben.

Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich Folgendes fest:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist ein geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1.   eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.   sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Nach Abs. 4 Z. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind.

Nach Abs. 4 Z. 3 dieser Gesetzesstelle sind im Sinne dieses Bundesgesetzes „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.

Nach Abs. 6 Z. 1 lit. b dieser Gesetzesstelle ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfallbesitzer jede Person, welche die Abfälle innehat.

Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls

1.   die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.   Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.   die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.   die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.   Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.   Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.   das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.   die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.   Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20. März 2019 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, des Aktes des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgendes fest:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass das verfahrensgegenständliche Material u.a. aus Konserven- und Getränkedosen sowie aus Essensresten bestanden hat, und dass dieses von den Erntehelfern des Beschwerdeführers stammt, die sich diesem Material auf seinem Grundstück, auf dem sein Wohnhaus errichtet ist, im Ortszentrum von *** entledigt haben.

Aufgrund des unerträglichen Gestankes dieser Abfälle hat der Beschwerdeführer diese an sich genommen und ungeordnet und unsortiert auf sein rund 600 m entferntes Grundstück Nr. *** außerhalb des Ortsgebietes verbracht und hat er diese dort auf dem freien Feld gelagert, um diese dort - seinen Angaben zufolge - zu sortieren, zwei Tage zu lagern und danach bei der Abfallsammelstelle abzugeben.

Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei es sich beim verfahrensgegenständlichen Material unbestritten um bewegliche Sachen gehandelt hat.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer oder irgendein Vorbesitzer sich einer – beweglichen - Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist, wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).

Unbestritten handelt es sich bei den aufgefundenen verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 in Form von Siedlungsabfällen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002, zumal sich zunächst die Erntehelfer des Beschwerdeführers und sodann der Beschwerdeführer selbst zweifellos von diesen beweglichen Sachen entledigen wollten und schließlich auch entledigt haben.

Für die Abfalleigenschaft reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist; der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144). Da gegenständlich bereits der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist, ist auf eine allfällige Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes nicht mehr einzugehen.

Unbestritten stellt der verfahrensgegenständliche Siedlungsabfall jedoch keinen gefährlichen Abfall dar, weil dieser nicht gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 als gefährlich festgelegt wurde.

Unbestritten steht aufgrund der Bilderdokumentationen auch fest, dass diese Lagerung auf natürlich gewachsenen Boden erfolgt ist.

Unbestritten steht auch fest, dass der Beschwerdeführer Abfallbesitzer des verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfalles war und diesen nicht angezündet und somit „behandelt“ hat.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im gegenständlichen Fall lediglich Abfallbesitzer, nicht aber Abfallsammler oder Abfallbehandler war und dass die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 somit von ihm nicht anzuwenden war, sondern diese nur von den Abfallsammlern und Abfallbehandlern anzuwenden ist, ist sowohl auf die Überschrift des 3. Abschnittes „Allgemeine Pflichten von Abfallbesitzern“ als auch auf die Überschrift der Bestimmung des § 15 AWG 2002 „Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer“, die die Bestimmung des § 15 AWG 2002 umfassen, zu verweisen, wonach diese Bestimmung von allen Abfallbesitzern, und somit auch vom Beschwerdeführer, anzuwenden und zu beachten ist. Insofern widerspricht sein Vorbringen somit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und geht dieses somit ins Leere.

Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, sein gegenständliches Handeln und seine Absicht, nämlich den verfahrensgegenständlichen Siedlungsabfall ungeordnet und unsortiert auf sein freies Feld zu verbringen und diesen dort zu sortieren und diesen nicht auf Dauer, sondern nur für zwei Tage lang liegen zu lassen, sei lediglich eine kurze Zwischenlagerung und habe mit einer Lagerung nach dem AWG 2002 nichts gemeinsam, sodass seine Zwischenlagerung nicht unter die Bestimmungen des AWG 2002 zu subsumieren und daher nach dem AWG 2002 auch nicht strafbar sei, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2002, Zl. 2000/07/0255, sowie VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/07/0121, sowie VwGH vom 27. Mai 2004, Zl. 2004/07/0038) zu verweisen, wonach zum einen eine Ablagerung im Sinne des AWG 2002 dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt, sodass das „Ablagern“ etwas Langfristiges bedeutet, und zum anderen liegt eine Lagerung dann vor, wenn die betreffenden Stoffe wieder entfernt werden sollen, sodass das „Lagern“ etwas Vorübergehendes bedeutet, wobei sich eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, dem AWG 2002 nicht entnehmen lässt, so der Verwaltungsgerichtshof.

In seinen beiden Entscheidungen vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie vom 24. Juli 2014, Zl. 2012/07/0129, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das AWG 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002 unterwerfe, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen sei dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ würden die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern gelten. Ergebe sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so habe diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Es sei daher davon auszugehen, dass auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AWG 2002 den Straftatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. verwirkliche.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist sein verfahrensgegenständliches Handeln somit als Lagerung im Sinne des AWG 2002 zu qualifizieren, sodass er auch die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 zu beachten hatte, zumal das AWG 2002 jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002 unterwirft, somit auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze – somit auch zwei Tage umfassende - Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für – auch besonders - kurzfristige Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nämlich nicht zu entnehmen. Insofern geht auch diese Behauptung des Beschwerdeführers ins Leere.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das „Zwischenlagern“ des Abfalles bis zur Übergabe an einen Abfallsammler bzw. Abfallbehandler nach den Bestimmungen des AWG 2002 straffrei möglich sein müsse, ist festzuhalten, dass die zeitweilige Lagerung von Abfällen bis zur Übergabe an einen Abfallsammler oder Abfallbehandler nach den Bestimmungen des AWG 2002 dann straffrei ist und keine strafbare Lagerung im vorhin aufgezeigten Sinn darstellt, wenn diese auf dem Anfallgrundstück, also auf dem Grundstück der Entstehung dieser Abfälle, durchgeführt wird.

Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrensgegenständliche Siedlungsabfall, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, vom Beschwerdeführer jedoch nicht auf dem Anfallgrundstück belassen, sondern hat er diesen aufgrund des Gestankes mit seinem Traktor auf ein rund 600 m vom Anfallgrundstück entfernt liegendes Grundstück außerhalb des Ortsgebietes verbracht und diesen Abfall dort auf dem freien Feld abgeladen, sodass es sich hiebei um eine – strafrechtlich relevante - Lagerung im vorhin aufgezeigten Sinn handelt.

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht somit fest, dass der verfahrensgegenständliche Siedlungsabfall vom Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert worden ist, obwohl dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden darf, und dass die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

Auch wenn sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses die Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 eindeutig hervorgeht, war diese Bestimmung als Strafsanktionsnorm entsprechend zu präzisieren. Da dadurch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung keineswegs abgeändert wurde, war diese Präzisierung zulässig.

Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).

Aus seinen eigenen Ausführungen im gesamten Verfahren geht hervor, dass dem Beschwerdeführer bewusst war und ist, dass der anfallende Siedlungsabfall zu trennen und ordnungsgemäß zu entsorgen ist, sodass er bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen hätte müssen, dass die gegenständliche Lagerung nicht gesetzeskonform erfolgt ist, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer der Übertretung der Vorschrift bewusst hätte werden müssen, sodass ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist. Somit ist ihm hinsichtlich der Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht begangen und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.

Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 79 Abs. 2 Z. 3 AWG 2002 eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist gegenständlich hoch, soll doch durch die einschlägigen Rechtsvorschriften das rechtswidrige Lagern von nicht gefährlichen Abfällen verhindert werden. Das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen und der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht exorbitant erheblich, zumal für die Umwelt kein wesentlicher Schaden eingetreten ist.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen und hat der Beschwerdeführer dem nicht widersprochen.

Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnisse verweigerte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung konkrete Angaben.

Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Gefährdung der Umwelt liegt, sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (kein Milderungs- und kein Erschwerungsgrund), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die von der belangten Behörde konkret verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 8.400,00) geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter den verweigerten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die geeignet wären, die Geringfügigkeit des Verschuldens im Sinne dieser Bestimmung zu erweisen; auch ist insgesamt nicht zu erkennen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der betreffenden Strafnorm typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben wäre. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering wäre.

Auch die Voraussetzungen nach § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) liegen hier nicht vor, zumal im gegenständlichen Verfahren kein Milderungsgrund gegeben ist, sodass im gegenständlichen Fall keinesfalls ein Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt.

Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG oder für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich € 100,00 anzurechnen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde, hat er demgemäß für diese Verwaltungsübertretung einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe von € 500,00, somit € 100,00.

Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.

Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, also gegenständlich € 50,00, sodass die belangte Behörde diese Kosten rechtmäßig vorgeschrieben hat.

Zu Spruchpunkt 3.:

Nach § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hiezu bloß eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen etwa VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043).

Die Entscheidungen weichen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfallbegriff; Abfalleigenschaft; Abfallart; Ablagerung; Lagerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.1711.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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