Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AWG 2002 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 8. März 2018, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG insofern Folge gegeben, als zum einen in der Tatbeschreibung die Wortfolge „der Übergeber und der Übernehmer sowie die Masse des beförderten Pferdemistes in Kilogramm hinreichend hervorgehen.“ durch die Wortfolge „die Masse des beförderten Pferdemistes in Kilogramm hervorgeht.“ ersetzt wird und zum anderen die von der Bezirkshauptmannschaft Mödling festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Stunden) auf den Betrag von € 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden) herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft Mödling in der Höhe von € 10,00 zu leisten; für das Beschwerdeverfahren hat er gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keinen Beitrag zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 110,00 und ist gemäß
§ 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt, dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. März 2019 ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
In der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 13. September 2017 an die belangte Behörde wurde im Wesentlichen festgehalten, dass am 9. September 2017, um 09:07 Uhr, auf der Autobahn *** in der Gemeinde ***, Richtung ***, bei Straßenkilometer ***, der Lenker B des LKW MAN Nutzfahrzeuge TGS 18.320 4X2 BB, Farbe blau, mit dem amtlichen Kennzeichen ***, angehalten und eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt worden sei. Bei dieser Fahrt habe es sich um einen gewerblichen Gütertransport durch die Fa. C von *** (***) nach *** (D GmbH) gehandelt. Nach Angaben des Lenkers habe es sich beim transportierten Gut um ca. 5 t unbehandelten Pferdemist mit Sägespänen (Schlüsselnummer 92502) gehandelt. Beim Transport seien im Hinblick auf das beförderte Gut keinerlei Dokumente mitgeführt worden, aus denen die erforderlichen Angaben betreffend das transportierte Gut ersichtlich gewesen seien, sodass eine Übertretung nach § 15 Abs. 7 AWG 2002 iVm § 79 Abs. 3 Z. 4a AWG 2002 vorgelegen habe. Nach Inkenntnissetzung der Anzeigenerstattung und der Beendigung der Amtshandlung sei dem Lenker um 09:35 Uhr die Weiterfahrt gestattet worden.
Aufgrund dieser Anzeige erließ die belangte Behörde sodann gegen Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Strafverfügung vom 20. November 2017, Zl. ***, in welcher ihm folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 09.09.2017, 09:07 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***
Richtung: ***
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind. Sie haben ca 5 Tonnen Pferdemist (Stoffnr. 92502), unbehandelt, transportiert und ein solches Dokument nicht vorgewiesen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 15 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz iVm § 79 Abs. 3 Ziff. 4a Abfallwirtschaftsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 3 Ziff. 4a Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Stunden.“
Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einspruch und behauptete er in der Folge in seiner Rechtfertigung vom 8. Jänner 2018 im Wesentlichen, dass es nicht richtig sei, dass im Zuge des am 9. September 2017 durchgeführten Transportes von *** nach *** kein Dokument mitgeführt worden sei, welches die Erfordernisse des § 15 Abs. 7 AWG 2002 nicht erfüllt habe. Vom Lenker sei sehr wohl ein Transportschein ausgefüllt worden, in welchem der am 9. September 2017 durchgeführte Transport sowohl hinsichtlich der Art des zu befördernden Gutes als auch des Belade- und Entladeortes ausreichend konkretisiert worden seien. Die Gewichtsangabe sei deshalb nicht eingetragen worden, weil ein Wiegevorgang, mit welchem das Gewicht der Ladung ermittelt hätte werden können, erst am Entladeort durchgeführt worden sei, weshalb vielmehr die Menge mit 6 m3 festgelegt worden sei.
Im Zuge der Kontrolle sei das Mitführen des Transportscheins nicht thematisiert worden, sondern ausschließlich die Frage, welches Gewicht die Ladung Pferdemist aufgewiesen habe. Die Kontrollorgane hätten sich sogar die Mühe gemacht, im Internet das spezifische Gewicht von Pferdemist zu ermitteln, obgleich der Lenker versichert habe, dass aufgrund der regelmäßig durchgeführten Transporte mit diesem Fahrzeug und diesem Material mit Sicherheit davon auszugehen sei, dass das Gewicht etwa 5 t betrage. Im Hinblick auf das spezifische Gewicht des transportierten Materials habe eine Überladung des Fahrzeuges jedenfalls ausgeschlossen werden können.
Der Lenker habe sodann den von ihm mitgeführten Transportschein vorgewiesen, wobei die Kontrollorgane jedoch die Ansicht vertreten hätten, dass es sich beim vorgewiesenen Transportschein nicht um ein ausreichendes Begleitdokument im Sinne des § 15 Abs. 7 AWG 2002 gehandelt hätte.
Weiters behauptete er, dass es sich beim transportierten Pferdemist nicht um Abfall gehandelt habe. Die Gesellschaft öffentlichen Rechts „*** – ***“ mit Sitz in ***, ***
, welche sich im Eigentum der *** befinde, betreibe neben der *** auch das ***, welches die Aufgabe habe, *** zu züchten, um auch den Nachwuchs für die Pferde der *** in *** zu sichern, wobei die Haltung von Nutztieren zur Zucht gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen sei. Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbares Material, die im Rahmen eines inländischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen würden, seien kein Abfall, wenn sie einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeführt würden. Der von seinem Unternehmen transportierte Pferdemist werde als Produkt verwendet, um Kompostierungen durchzuführen, die die D GmbH durchführe. Somit habe es sich beim transportierten Pferdemist jedenfalls nicht um Abfall im Sinne des § 2 AWG 2002 gehandelt, sodass sich seine Bestrafung als rechtswidrig erweise.
Dieser Rechtfertigung legte der Beschwerdeführer einen händisch ausgefüllten Transportschein vom „9. 9. 2017“ bei, in welchem das Kennzeichen mit „***“, der Auftraggeber mit „***“, das Transportgut mit „Pferdemist“, die Menge mit „6 m3“, der Beladeort mit „***“ und der Entladeort mit „Biomas. ***“ angegeben wurden.
In der Folge erließ die belangte Behörde sodann das Straferkenntnis vom 8. März 2018, Zl. ***, in welchem dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängt wurde:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 09.09.2017, 09:07 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Richtung: ***
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Einzelunternehmer des Unternehmens mit der Firma ,C´ gewerbsmäßig nicht gefährlichen Abfall, nämlich ca. 5 Tonnen Pferdemist (Stoffnr. 92502), unbehandelt, transportiert, ohne bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus dem gem. § 15 Abs. 7 AWG 2002 der Übergeber und der Übernehmer sowie die Masse des beförderten Pferdemistes in Kilogramm hinreichend hervorgehen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 15 Abs. 7 Abfallwirtschaftsgesetz iVm § 79 Abs. 3 Ziff. 4a Abfallwirtschaftsgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 3 Ziff. 4a Abfallwirtschaftsgesetz eine Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 29 Stunden.
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro: € 30,00
Gesamtbetrag: € 330,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der Rechtsvorschriften wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens „C“ mit Sitz in ***, *** mit dem Betriebsgegenstand „Transporte, Erdarbeiten, Kehr- und Winterdienst, Grünflächenpflege“ sei.
Beladeort des Pferdemists sei die *** in *** gewesen und werde an diesem Standort ausschließlich eine Reitschule betrieben. Die Zucht der *** werde am *** Standort in *** betrieben.
Ziel des gegenständlichen Transportes sei die D GmbH, eine Kompostieranlage für biogene Abfälle, mit Sitz in *** gewesen.
Die Feststellungen betreffend den Inhalt des bei der gegenständlichen Beförderung mitgeführten Transportscheines (fehlende Angaben zum Übergeber, Übernehmer des Pferdemistes sowie zur Menge des beförderten Pferdemistes) würden sich zum einen auf die vorgelegte Urkunde (Transportschein) und zum anderen auf seine eigenen Angaben in seiner Rechtfertigung vom 8. Jänner 2018 gründen, in welcher er eingeräumt habe, dass die Menge des Ladegutes im Transportschein nicht in Kilogramm, sondern in m³ angegeben worden sei.
Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass natürliche Personen, die Inhaber eines Unternehmens seien, für die im Rahmen ihres Unternehmens begangenen Verwaltungsübertretungen verantwortlich seien, sofern sie nicht gemäß § 9 Abs. 3 VStG für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellt hätten. Er sei Betreiber des Einzelunternehmens „D“. Er habe keinen verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche seines Unternehmens bestellt, weshalb er als Einzelunternehmer für die im Rahmen seines Unternehmens begangenen Verwaltungsübertretungen verantwortlich sei und habe er sich das Verhalten seiner Mitarbeiter zurechnen zu lassen.
Zur Gewerbsmäßigkeit führte die belangte Behörde aus, dass entsprechend § 1 Abs. 2 GewO 1994 eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt werde, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben werde, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt sei. Da der Beschwerdeführer ein Transportunternehmen betreibe, sei von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 auszugehen.
Zum Abfallbegriff führte die belangte Behörde aus, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen seien, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen würden. Das ABGB (§ 285) verstehe unter Sachen „alles, was von der Person verschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient“. Beweglich seien Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden könnten, andere Sachen seien unbeweglich. Pferdemist sei zweifelsfrei als bewegliche Sache anzusehen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) sei dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen wolle oder entledigt habe. Unter „entledigen“ verstehe man die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden.
Der Abfallbegriff könne auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet seien und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen sei; nicht vorausgesetzt werde, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledige, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen wolle.
Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft reiche aus, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden habe. Es komme also in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Dadurch, dass die *** den Pferdemist an das gegenständliche Transportunternehmen zwecks Entsorgung bzw. Übergabe an die D GmbH übergeben habe, könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Besitzer des Pferdemistes, die ***, die Sache loswerden bzw. sich dieser entledigen habe wollen. Dadurch sei der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erfüllt.
Für die Abfalleigenschaft reiche es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Der subjektive und der objektive Abfallbegriff seien daher alternativ. Werde die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedürfe es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff. Da gegenständlich bereits der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei, sei auf eine allfällige Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes nicht mehr einzugehen.
Ungeachtet dessen sei gegenständlich auch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Der objektive Abfallbegriff umfasse alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich sei, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben seien, nicht zu beeinträchtigen. Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reiche die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus. Es komme daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar sei. Dass (Pferde-)Mist als Abfall im Sinne des AWG 2002 anzusehen sei, ergebe sich nämlich bereits aus § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002, wonach die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich sei, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt würden. Gegenständlich könnten u.a. folgende öffentlichen Interessen berührt sein:
- Gefährdung der Gesundheit von Menschen und unzumutbare Belästigungen (§ 1 Abs. 3 Z. 1)
- Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden (§ 1 Abs. 3 Z. 3)
- erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 3 Z. 9)
- Begünstigung des Auftretens bzw. der Vermehrung von Krankheitserregern (§ 1 Abs. 3 Z. 7)
Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 komme gegenständlich nicht zur Anwendung, zumal die *** nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zu qualifizieren sei.
Nach § 2 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 würde das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse zur Land- und Forstwirtschaft gehören.
Der Begriff des Nutztiers sei dabei weit auszulegen; darunter seien nicht nur klassische landwirtschaftliche Arten wie Kühe, Schweine und Schafe, sondern insbesondere auch Reitpferde, Hunde sowie Bienen, Pelztiere, Ziervögel und -fische, Sträuße, Damwild und Fische zu subsumieren.
Um als Landwirtschaft zu gelten, müssten die Nutztiere zu einem bestimmten Zweck gehalten werden. Aus diesem Grund zähle das bloße Einstellen von Reitpferden nicht zur Landwirtschaft; dies stelle allenfalls ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO 1994 dar. Die landwirtschaftlichen Zwecke der Tierhaltung seien die Zucht, die Mästung und die Gewinnung tierischer Erzeugnisse.
Unter Zucht verstehe man die kontrollierte Fortpflanzung mit genetischen Zielsetzungen (Erhaltung der genetischen Vielfalt, Veränderung bestimmter artspezifischer Eigenschaften, Erhöhung der Leistung). Umfasst sei lediglich der Zuchtbetrieb im engeren Sinn, nicht darüber hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeiten wie insbesondere die Schlachtung; diese könne allenfalls ein landwirtschaftliches Nebengewerbe darstellen.
Eine Reitschule werde nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht für Zwecke der Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse betrieben. Sohin könne eine Reitschule nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 qualifiziert werden.
Auftraggeberin bzw. Übergeberin des Pferdemistes sei die *** in *** gewesen und betreibe diese am Standort *** ausschließlich eine Reitschule sowie am Standort *** eine ***. Bei einer Reitschule, ebenso bei der ***, handle es sich um keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002, wonach die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich sei, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt würden, sei sohin gegenständlich nicht erfüllt.
Ungeachtet dessen stelle auch die D GmbH *** keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 dar, weshalb die Bestimmung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 auch aus diesem Grund keine Anwendung finden könne.
Zusammenfassend erfülle der gegenständliche Pferdemist somit die Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AWG 2002.
Zum Tatbild des § 15 Abs. 7 AWG 2002 führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einzelunternehmen „C“ eine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 ausführe.
Bei Pferdemist handle es sich um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 AWG 2002, wobei dieser jedoch keinen gefährlichen Abfall darstelle, weil dieser nicht gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 als gefährlich festgelegt worden sei.
Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Transportschein vom 9. September 2017 würden sich weder der konkrete Übergeber noch der konkrete Übernehmer des Pferdemistes eindeutig entnehmen lassen. Als Auftraggeber sei lediglich die „***“ angeführt. Welche *** genau gemeint sei, lasse sich dem Dokument nicht zweifelsfrei entnehmen. Zwar sei als Beladeort „***, ***“ angeführt, da der Beladeort aber nicht zwingend der (Wohn-)Sitz des Übergebers sein müsse, würden diese Angaben keine eindeutigen Rückschlüsse auf den konkreten Übergeber zulassen.
Der Übernehmer der Abfälle gehe aus dem Dokument ebenfalls nicht eindeutig hervor. Zwar sei als Entladeort „Biomas. ***“ angeführt, auch hier gelte aber das bereits zum Übergeber ausgeführte. Der Entladeort müsse nicht zwingend mit dem (Wohn-)Sitz des Übernehmers übereinstimmen. Es würden sich also auch von den Angaben zum Entladeort keine eindeutigen Rückschlüsse auf den konkreten Übernehmer des Pferdemistes ziehen lassen.
Darüber hinaus fehle im Transportschein vom 9. September 2017 auch die gesetzlich geforderte Angabe der Masse des beförderten Pferdemistes. Diese werde im Transportschein nur mit 6 m³ angegeben, eine Kilogramm-Angabe fehle zur Gänze. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben, wonach die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm (kg) anzugeben sei. Der Kubikmeter (m³) sei im Internationalen Einheitensystem die Maßeinheit für das Volumen und damit keine geeignete Maßeinheit der Masse.
Zum Verschulden des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge, und sei ihm ein Entlastungsbeweis nicht gelungen. Überdies komme es bei einer Übertretung des § 15 Abs. 7 AWG 2002 auf den Eintritt eines Erfolgs nicht an.
Zur Strafbemessung führte sie aus, dass mangels Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.500,00 ausgegangen worden sei. Weder seien mildernd noch erschwerend irgendwelche Umstände berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen angemessen.
Die Kostenentscheidung beziehe sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass ihm in der Strafverfügung vorgeworfen worden sei, dass er das Dokument gemäß § 15 Abs. 7 AWG 2002 nicht vorgewiesen hätte, während ihm nun im Straferkenntnis vorgeworfen werde, dass er ein solches nicht mitgeführt hätte. Zwischen den beiden Begriffen des Mitführens und des Vorweisens bestehe ein gravierender Unterschied und habe die belangte Behörde somit die Tatbeschreibung im Straferkenntnis gegenüber der Strafverfügung entsprechend unzulässig abgeändert.
Weiters behauptete er, dass die im Eigentum der *** stehende Gesellschaft des öffentlichen Rechts „*** – ***“, welche ihren Sitz in ***, *** habe, sowohl die *** als auch das *** betreibe, welches als Aufgabe die Zucht der *** habe, die wiederum zur Ausbildung der *** in *** zur Verfügung gestellt würden und welche nach § 2 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 der Land- und Forstwirtschaft zuzuzählen sei, und würden diese eine Einheit bilden.
Des Weiteren seien im Transportschein sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer des Pferdemistes hinreichend konkretisiert, zumal bei diesen Angaben kein allzu hoher Maßstab an die Bezeichnungen gefordert werden dürfe, zumal Transportscheine nicht von juristisch ausgebildeten Fachkräften, sondern vielmehr von den Fahrern der Transporte auszufüllen seien. Der Gesetzesbestimmung sei nicht zu entnehmen, dass die Unternehmen in der im Firmenbuch veröffentlichten Form mit sämtlichen Details wiederzugeben seien, vielmehr genüge eine Wiedergabe, aus denen diese bloß ersichtlich seien.
Auch sei mit der Angabe der 6 m3 die gesetzliche Vorgabe erfüllt worden, zumal der Fahrer des Transportes das Gewicht nur schätzen habe können, da der transportierte Pferdemist erst am Entladeort abgewogen hätte werden können.
Schließlich behauptete er, dass die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht sei und dem Verschulden nicht Rechnung getragen werde, zumal ein Transportschein mitgeführt worden sei, welcher die wesentlichen Anforderungen der Bestimmung des § 15 Abs. 7 AWG 2002 erfüllt hätte.
Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 28. März 2019 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter teil; die belangte Behörde fehlte unentschuldigt.
In dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus, dass sein monatliches Nettoeinkommen rund € 1.700,00 betrage, sowie, dass er mehrere Verbindlichkeiten und eine Sorgepflicht für ein sechsjähriges Kind habe.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich Folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 42 VwGVG darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 5 lit. b) AWG 2002 sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind.
Gemäß § 15 Abs. 7 AWG 2002 hat, wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.
Gemäß § 79 Abs. 3 Z. 4a AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3 400 zu bestrafen ist, wer entgegen § 15 Abs. 7 oder 8 AWG 2002 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist.
Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. März 2019 diese die Möglichkeit des Beweismittels der eigenen Einvernahme und der Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes genommen hat.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis gegenüber der Strafverfügung durch die Verwendung der Begriffe „vorgewiesen“ und „mitgeführt“ eine unzulässige Änderung der Tatbeschreibung vorgenommen, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht die Auffassung des Beschwerdeführers teilt, dass es sich bei den beiden Begriffen „vorweisen“ und „mitführen“ um unterschiedliche Tatbestände handelt, die in einem Veraltungsstrafverfahren nicht gegenseitig ausgetauscht bzw. abgeändert werden können.
Der Beschwerdeführer übersieht im gegenständlichen Fall jedoch, dass es der belangten Behörde durchaus freisteht, gegen ihn neben der Strafverfügung, die durch den Einspruch nicht in Rechtskraft erwachsen ist und somit noch keine Bindungswirkung zu entfalten vermag und in welcher ihm die mangelnde Vorweisung des Begleitdokuments angelastet wird, innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG ein weiteres Strafverfahren einzuleiten und durchzuführen, in welchem ihm die mangelnde Mitführung des Begleitdokuments angelastet wird, wobei es der Behörde erlaubt ist, sogleich ein Straferkenntnis zu erlassen.
Somit kann der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses darlegen, zumal dieses zum einen unabhängig von der Strafverfügung vom 20. November 2017 erlassen werden kann sowie darf und zum anderen ist dieses auch innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG erlassen worden.
Der Vollständigkeit halber hält das erkennende Gericht hiezu fest, dass die belangte Behörde aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Strafverfügung in Anbetracht dieses Verwaltungsstrafverfahrens wohl einzustellen haben wird, sofern sie dieses nicht schon getan hat.
Für das erkennende Gericht steht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, des Aktes des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Ergebnisse des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgendes fest:
Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer Inhaber des Einzelunternehmens „C“ mit Sitz in ***, *** mit dem Betriebsgegenstand „Transporte, Erdarbeiten, Kehr- und Winterdienst, Grünflächenpflege“ ist, wobei er keinen verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche seines Unternehmens im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG bestellt hat, weshalb er als Einzelunternehmer für die im Rahmen seines Unternehmens begangenen Verwaltungsübertretungen verantwortlich ist und hat er sich das Verhalten seiner Mitarbeiter zurechnen zu lassen.
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer ein Transportunternehmen betreibt, weswegen im vorliegenden Fall betreffend den verfahrensgegenständlichen Transport von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 auszugehen ist.
Unbestritten ist auch, dass der Beladeort des verfahrensgegenständlichen Pferdemists die *** in ***, *** und der Übernehmer dieses Pferdemists die D GmbH *** mit Sitz in *** gewesen sind.
Unbestritten ist auch, dass die D GmbH *** an ihrem Standort eine Abfallbehandlungsanlage - auch - in Form einer Kompostieranlage für biogene Abfälle betreibt, wobei diese kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist.
Unbestritten ist auch, dass der verfahrensgegenständliche Pferdemist nicht sogleich als Dünger auf die Felder aufgebracht wird, sondern dass dieser in der Abfallbehandlungsanlage der D GmbH *** einer abfalltechnischen Behandlung unterzogen wird.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei der verfahrensgegenständliche Pferdemist unbestritten als eine bewegliche Sache anzusehen ist.
Zu Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will.
Zu Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass es für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft ausreicht, dass bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat, sodass es in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/07/0110 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017).
Zu Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass dadurch, dass die *** den Pferdemist an das gegenständliche Transportunternehmen zwecks Entsorgung bzw. Übergabe an die D GmbH *** übergeben hat, nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der Besitzer des Pferdemistes diese Sache loswerden bzw. sich dieser entledigen wollte, wodurch der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erfüllt ist.
Zu Recht verweist die belangte Behörde auch darauf, dass der objektive Abfallbegriff alle Sachen umfasst, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).
Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass durch den verfahrensgegenständlichen Pferdemist eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen und unzumutbare Belästigungen (§ 1 Abs. 3 Z. 1), eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser und Boden (§ 1 Abs. 3 Z. 3) sowie eine Begünstigung des Auftretens bzw. der Vermehrung von Krankheitserregern (§ 1 Abs. 3 Z. 7) hervorgerufen werden können und diese öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden könnten, sodass der verfahrensgegenständliche Pferdemist auch den objektiven Abfallbegriff erfüllt.
Schließlich verweist die belangte Behörde zu Recht auch darauf, dass es für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des Pferdemists ausreicht, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214).
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, der verfahrensgegenständliche Pferdemist sei bereits aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 kein Abfall, zumal dieser aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stammt und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt wird, ist folgendes festzuhalten:
Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass im Jahr 2001 die *** und das *** in die Gesellschaft öffentlichen Rechts „*** – ***“ umgewandelt wurde, wobei die Gesellschaft zur Gänze im Eigentum der *** steht. Beide Institutionen wurden dadurch zusammengeführt und durch ein eigenes ***-Gesetz beauftragt, im öffentlichen Interesse gelegene Aufgaben zu erfüllen, wozu u.a. die Ausübung und Bewahrung der Hohen Schule der klassischen Reitkunst und die Fortführung der traditionsgemäßen Zucht der ** zählt.
Unbestritten steht fest, dass gemäß § 2 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 das Halten von Nutztieren zur Zucht zur Land- und Forstwirtschaft gehört und die *** im *** als Nutztiere anzusehen sind, welche in diesem Gestüt gezüchtet werden, um die *** mit diesen *** zu versorgen und um mit diesen die Ausübung und Bewahrung der Hohen Schule der klassischen Reitkunst durchzuführen.
Die belangte Behörde verweist zu Recht darauf, dass eine Reitschule nicht für Zwecke der Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse betrieben wird, sodass die *** allein betrachtet nicht als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 qualifiziert werden kann.
Die *** ist wiederum Teil der Gesellschaft öffentlichen Rechts „*** – ***“, wobei der Teil „***“ zweifellos als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 GewO 1994 qualifiziert werden kann.
Selbst wenn man nun den Ausführungen des Beschwerdeführers folgt und bejaht, dass der verfahrensgegenständliche Pferdemist im Betrieb dieser Gesellschaft des öffentlichen Rechts und daraus folgend im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs angefallen ist und die Ausnahme vom Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 für diesen Pferdemist in Betracht zu ziehen ist, vermag dies nicht dazu zu führen, dass der verfahrensgegenständliche Pferdemist kein Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG ist.
Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass der verfahrensgegenständliche Pferdemist nicht im Sinne der zuvor dargestellten Ausnahme im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt, also z.B. auf Grundstücke als Dünger aufgebracht wird. Vielmehr wird dieser Pferdemist der D GmbH *** zur abfalltechnischen Behandlung übergeben und wird dieser dort weiter behandelt und verarbeitet, wobei es sich bei der D GmbH *** um keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Daraus ergibt sich somit, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung dieses Pferdemists im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist und die Bestimmung des § 2 Abs. 3 zweiter Satz AWG 2002 im gegenständlichen Fall nicht zutrifft.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall zur Beendigung der Abfalleigenschaft des Pferdemists aufgrund seiner verfahrensgegenständlichen Behandlung in der Kompostieranlage noch nicht ausreicht, dass dieser auch ohne Behandlung eine gewisse Qualität aufweist. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass dieser bzw. die aus ihm gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit einer „zulässigen Verwendung“ zugeführt werden. Die Aufbereitung des verfahrensgegenständlichen Pferdemists in der Kompostieranlage zu Stoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieses Pferdemists herbei; dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Endprodukt der Behandlung, wie z.B. Kompost, Dünger etc.
Weiters ist in den Ausnahmen vom Geltungsbereich des AWG 2002 auch die im Hinblick auf Pferdemist einschlägige Bestimmung (Ausnahme und Gegenausnahme) des § 3 Abs. 5 lit. b) AWG 2002 formuliert, wonach sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (im Folgenden TNP-VO) fallen, keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind.
Nach Art. 3 Z. 1, 6 und 20 der TNP-VO iVm Art. 2 Abs. 2 lit. k der TNP-VO fällt der verfahrensgegenständliche Pferdemist (in dieser Verordnung als „Gülle von Nutztieren“ definiert) unter diese Verordnung, sodass die zuvor genannte Bestimmung des § 3 Abs. 5 lit. b) AWG 2002 im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist.
Nach dieser Bestimmung sind also „sonstige tierische Nebenprodukte“, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, wie z.B. Gülle von Nutzieren, grundsätzlich vom Anwendungsbereich des AWG 2002 ausgenommen.
Doch auch diese Bestimmung verhilft der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg, zumal in dieser Bestimmung als Gegenausnahme festgehalten ist, dass „sonstige tierische Nebenprodukte“, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, vom Anwendungsbereich des AWG 2002 umfasst sind.
Wie zuvor dargelegt worden ist, ist unbestritten, dass der verfahrensgegenständliche Pferdemist nicht als Dünger auf Feldern aufgebracht wird, sondern dass dieser einer spezifischen Abfallbehandlungsanlage in Form einer Kompostieranlage der D GmbH *** zugeführt wird, sodass auch aufgrund dieser Bestimmung die Behandlung des verfahrensgegenständlichen Pferdemists in einer Abfallbehandlungsanlage – auch in Form einer Kompostieranlage - den Bestimmungen des AWG 2002 und somit auch sämtlichen verfahrensgegenständlichen, u.a. auch § 15 Abs. 7 AWG 2002, Bestimmungen unterliegt.
Somit kann der belangten Behörde nicht widersprochen werden, wenn diese die Auffassung vertritt, dass der verfahrensgegenständliche Pferdemist im gegenständlichen Fall die Abfalleigenschaft des § 2 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt und vom Anwendungsbereich des AWG 2002 umfasst ist.
Dieser Pferdemist stellt jedoch keinen gefährlichen Abfall dar, weil dieser nicht gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 als gefährlich festgelegt worden ist.
Zum verfahrensgegenständlichen Transportschein ist festzuhalten, dass die darin enthaltenen Angaben unbestritten sind und steht auch unbestritten fest, dass dieser im Zuge der verfahrensgegenständlichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle den Kontrollorganen vorgelegt worden ist.
Hinsichtlich der in diesem Transportschein enthaltenen Angaben vertritt das erkennende Gericht ebenfalls die Ansicht des Beschwerdeführers, dass bei den Angaben des Übergebers und des Übernehmers des verfahrensgegenständlichen Pferdemists kein allzu hoher Maßstab an die Bezeichnungen anzulegen sein wird, sodass die Unternehmen nicht in der im Firmenbuch veröffentlichten Form mit sämtlichen Details wiedergegeben werden müssen; allerdings müssen aus den Angaben die einzelnen Unternehmen sehr wohl erkennbar und ersichtlich sein.
Im gegenständlichen Fall sind zum einen aus der angegebenen Bezeichnung „***“ und der Angabe des Beladeortes „***“aufgrund der *** der Übergeber und zum anderen aus der angegebenen Bezeichnung „D ***“ der Übernehmer gerade noch erkennbar, zumal es sowohl am Beladeort als auch am Entladeort weder eine zweite Reitschule bzw. einen zweiten Biomasserecyclingbetrieb gibt. Dass die Möglichkeit besteht, dass der Betriebsstandort dieser beiden theoretisch nicht am Be- bzw. am Entladeort gegeben ist, ist im gegenständlichen Fall rechtlich nicht von Bedeutung, da dies im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Eine bloß rein theoretische Möglichkeit des von der belangten Behörde angesprochenen Auseinanderfallens reicht im gegenständlichen Fall nicht aus.
Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass aus dem verfahrensgegenständlichen Transportschein sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer des verfahrensgegenständlichen Pferdemists gerade noch erkennbar sind, weswegen der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in dieser Hinsicht entsprechend abzuändern war.
Hinsichtlich der Angabe der Masse des Pferdemists folgt das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Masse des beförderten Pferdemists im Transportschein vom 9. September 2017 nur mit 6 m³ angegeben wurde und dass eine Kilogramm-Angabe fehlte, sodass diese Angabe nicht den gesetzlichen Vorgaben, wonach die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm (kg) anzugeben ist, entsprochen hat. Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass der Kubikmeter (m³) im Internationalen Einheitensystem die Maßeinheit für das Volumen und damit keine geeignete Maßeinheit der Masse ist.
Dass der Fahrer des Transportes das Gewicht nur schätzen konnte, weil der transportierte Pferdemist erst am Entladeort abgewogen werden konnte, ist im gegenständlichen Fall nicht zu berücksichtigen, zumal der Gesetzgeber für solche Fälle keine Ausnahme von der Angabe in Kilogramm vorgesehen hat und obliegt es dem Beschwerdeführer, dafür Sorge zu tragen, dass er vor dem Transport die Masse des zu beförderten Gutes in Kilogramm feststellt, damit der Transportschein ordnungsgemäß ausgefüllt werden kann.
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht somit fest, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt hat.
Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG abzustellen:
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).
Der Beschwerdeführer ist, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, im Transportgewerbe tätig und hat er bereits mehrmals gewerbsmäßig solche Transporte mit Pferdemist durchgeführt, sodass ihm die verfahrensgegenständlichen Vorschriften bekannt sein mussten. Seine Aufgabe ist es auch, seine Fahrer entsprechend zu schulen und anzuleiten sowie dafür Sorge zu tragen, dass diese die rechtlichen Vorschriften einhalten. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein nachvollziehbares Vorbringen erstattet, dass es ihm nicht möglich war, diese Vorschriften einzuhalten. Er konnte durch sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren somit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften überhaupt kein Verschulden trifft, sodass von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Gerade der gewerbsmäßig tätige Beschwerdeführer ist angehalten, auf die Einhaltung der ihn treffenden Vorschriften penibel zu achten.
Der Beschwerdeführer hat somit auch in subjektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten und ist ihm ein Entlastungsbeweis nicht gelungen.
Hinsichtlich der Strafbemessung war Folgendes zu erwägen:
Gemäß § 79 Abs. 3 Z. 4a AWG 2002 begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu € 3 400 zu bestrafen ist, wer entgegen § 15 Abs. 7 oder 8 AWG 2002 die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt oder vorweist.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG).
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind nach § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit des Aufkommens, der Transportwege, der Behandlung und Verwendung bzw. Verwertung von Abfällen ist als sehr hoch zu werten, um einen ordnungsgemäßen Abfallkreislauf zu gewähren und kontrollieren zu können, wobei die Intensität der Beeinträchtigung durch die gegenständliche Tat als nicht erheblich zu werten ist.
Die belangte Behörde ging im gegenständlichen Fall davon aus, dass im vorliegenden Fall keine Milderungsgründe und keine Erschwerungsgründe vorliegen würden; dem hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen, wobei festzuhalten ist, dass gegenüber dem Beschwerdeführer bereits einige Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden sind, sodass er nicht mehr als unbescholten gilt; er ist aber nicht einschlägig vorbestraft.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von rund € 1.700,00 sowie Sorgepflichten für ein sechsjähriges Kind und auch mehrere Verbindlichkeiten hat.
Wie zudem bereits vorhin dargelegt, ist zumindest von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.
Zur Herabsetzung der Strafe ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis dem Beschwerdeführer angelastet hat, dass im Transportschein drei Angaben den rechtlichen Erfordernissen nicht entsprochen haben, nämlich die Angaben betreffend den Übergeber, den Übernehmer und der Masse. Wie zuvor dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer jedoch nur die unzutreffende Angabe der Masse zu verantworten, sodass lediglich eine Angabe den rechtlichen Erfordernissen nicht entsprochen hat. Aus diesem Grund war die von der belangten Behörde für drei fehlerhafte Angaben festgesetzte Geldstrafe samt der Ersatzfreiheitstrafe entsprechend herabzusetzen.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, des Nichtvorliegens von Milderungs- und Erschwerungsgründen, der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe (€ 3.400,00), des Unrechtsgehalts der gesetzten Verwaltungsübertretung und seines Verschuldens sowie der Einschränkung der angelasteten Verwaltungsübertretung auf die rechtswidrige Angabe der Masse in Kilogramm erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gerechtfertigt, die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 auf die Höhe von € 100,00 herabzusetzen und die als adäquat dazu zu sehende Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß festzusetzen. Die neu festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe sind durchaus geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die Verhängung der Geldstrafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG