TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/17 97/14/0165

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1 impl;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H N in G, vertreten durch Dr. Klaus Dieter Strobach, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Stadtplatz 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 30. September 1997, 4/22/2-BK/Kd-1997, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt seit 24. Jänner 1980 einen Adressenverlag, wobei er den Gewinn gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelt. Im Jahr 1988 erklärte er erstmals Einnahmen aus der Herausgabe eines Versteigerungskataloges.

Mit Kaufvertrag vom 10. Juni 1992 veräußerte der Beschwerdeführer den als Teilbetrieb bezeichneten "Österreichischen Versteigerungskatalog" (in der Folge: Versteigerungskatalog) per 1. Juli 1992 um 1,1 Mio S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Grundlage des Kaufvertrages war nach dessen Punkt VII eine dem Käufer bekannte Umsatzliste der letzten vier Jahre und eine ebenso bekannte Übersicht über Aufwendungen und Erlöse im Zusammenhang mit dem Versteigerungskatalog.

Der Beschwerdeführer erklärte im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn von rund 1 Mio S, wobei er beantragte, den Freibetrag gemäß § 24 Abs 4 EStG 1988 im Ausmaß von 50.000 S zu gewähren und den Rest nach § 37 Abs 2 Z 1 leg cit zu besteuern.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, der Veräußerungsgewinn sei nicht nach § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 zu besteuern, weil seit der Herausgabe des Versteigerungskataloges noch keine sieben Jahre verstrichen seien. Einnahmen aus der Herausgabe des Versteigerungskataloges seien nämlich erstmals im Jahr 1988 erzielt worden.

Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, die Feststellung, seit der Herausgabe des Versteigerungskataloges seien noch keine sieben Jahre verstrichen, sei falsch. Vielmehr habe er bereits seit Beginn des Jahres 1980 an der Herausgabe von Adressenkatalogen gearbeitet, was auch aus seiner Gewerbeanmeldung hervorgehe. Ab dem Jahr 1983 habe er eine Vielfalt von Katalogen entwickelt. Der Teilbetrieb Versteigerungskatalog sei daher bereits im Jahr 1983 gegründet worden, weswegen die siebenjährige Frist bereits abgelaufen sei. Es sei unerheblich, ab welchem Zeitraum Einnahmen aus einer besonderen Tätigkeit erwüchsen. Wesentlich sei vielmehr, wann er mit der Entwicklung des Versteigerungskataloges begonnen habe. Es sei daher der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn nach § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1988 zu besteuern.

Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer vor, Einnahmen aus der Herausgabe des Versteigerungskataloges seien offensichtlich erst im Jahr 1988 erzielt worden. Es werde daher davon ausgegangen, daß frühestens im Jahr 1987 mit der Entwicklung des Versteigerungskataloges begonnen worden sei. Denn das jahrelange Ansammeln von Daten erscheine sinnlos, weil sich durch erfolgte Versteigerungen bzw neu hinzukommende Versteigerungen Adressen und Gegebenheiten ständig änderten, weswegen ein Versteigerungskatalog in kurzen Abständen aktualisiert und neu aufgelegt werden müßte. Zum Nachweis der Behauptung, der Teilbetrieb Versteigerungskatalog sei schon im Jahr 1983 gegründet worden, forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, das Exemplar eines Versteigerungskataloges aus dieser Zeit vorzulegen.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, mit dem Teilbetrieb Versteigerungskatalog seien auch umfangreiche "Werbeeinschaltungen" mitveräußert worden. Diese hätten einen erheblichen Anteil am Veräußerungserlös dargestellt, weshalb bis dahin alle Leistungen mit dem 20%igen Mehrwertsteuersatz abgerechnet worden seien. Dieser Umstand habe offensichtlich das Finanzamt zur Auffassung gebracht, der Versteigerungskatalog wäre erst ab dem erklärten 10%igen Mehrwertsteuersatz im Jahr 1988 verkauft worden. Tatsache sei, daß er bereits seit dem Jahr 1980 Adressenkataloge herausgebe. Er habe bereits im Jahr 1983 mit der Erfassung von Immobilien- und Versteigerungsdaten begonnen. Zum Beweis dieser Tatsache könne er nur mehr das Deckblatt eines alten Versteigerungskataloges und Reste von Werbeaufklebern vorlegen. Er habe versucht, alle Versteigerungen und Immobilienangebote, die nicht über Maklerbüros gelaufen seien, aus den Realitätenspalten der Zeitungen zu sammeln und entsprechend zu katalogisieren. Dies sei ihm von den Zeitungen mit dem Hinweis verweigert worden, ein Versteigerungskatalog stelle eine nachhaltige Konkurrenz zu den eigenen Realitätenanzeigen dar. Er sei auch darauf hingewiesen worden, daß das Sammeln und die geordnete Wiedergabe von Zeitungsinseraten in einem Katalog rechtliche Probleme aufwerfen könnte. Daß Erlöse und nachhaltige Gewinne erst nach Überwindung vieler Schwierigkeiten erzielbar gewesen seien, ändere nichts an der Tatsache, daß der Teilbetrieb Versteigerungskatalog bereits im Jahr 1983 gegründet worden sei. Der Beschwerdeführer legte das Deckblatt eines Versteigerungskataloges, einen Werbeaufkleber sowie ein Formular für Einschaltungen im Versteigerungskatalog vor. Aus keiner dieser Unterlagen ist ersichtlich, in welchem Jahr sie verwendet worden sind.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit der Begründung ab, die Behauptung, der Teilbetrieb Versteigerungskatalog habe zumindest bereits seit dem Jahr 1983 bestanden, sei nicht erwiesen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln könne keineswegs der Schluß gezogen werden, der Teilbetrieb Versteigerungskatalog sei schon im Jahr 1983 eröffnet worden. Es möge sein, daß die Herausgabe des Versteigerungskataloges auf Aktivitäten früherer Jahre zurückzuführen sei. Entscheidend sei jedoch die Tatsache, daß Ideen und bedeutungslose Handlungen nicht als gewerbliche Tätigkeit aufgefaßt werden könnten. Es müßten ernstzunehmende, konkrete Vorbereitungshandlungen nachgewiesen werden, denen in entsprechender Zeitabfolge Einnahmen folgten. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Jahr 1988 Einnahmen aus der Herausgabe des Versteigerungskataloges erklärt. Selbst unter der Annahme, es wäre eine längere Vorbereitungszeit für die Herausgabe des Versteigerungskataloges erforderlich gewesen, könne von der Eröffnung des Teilbetriebes Versteigerungskatalog frühestens im Jahr 1987 ausgegangen werden. Denn die gesammelten Daten aus früheren Jahren wären mangels aktuellen Inhaltes des Versteigerungskataloges nicht mehr verwertbar gewesen. Auch aus Punkt VII des Kaufvertrages vom 10. Juni 1992 ergebe sich, daß der Teilbetrieb Versteigerungskatalog nicht vor dem Jahr 1987 gegründet worden sei

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen von der Veräußerung eines Teilbetriebes im Streitjahr aus. Diese Auffassung ist nach der Aktenlage verfehlt.

Ein Teilbetrieb ist ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (vgl das hg Erkenntnis vom 20. November 1990, 89/14/0156,0157). Der Teilbetrieb muß aus der Sicht des Übertragenden schon vor seiner Übertragung selbständig geführt worden sein. Eine nur betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht. Vielmehr muß die Selbständigkeit nach außen in Erscheinung treten (vgl das hg Erkenntnis vom 3. November 1992, 89/14/0098, Slg Nr 6725/F).

Der Beschwerdeführer hat Adressenkataloge herausgegeben, wobei er seinen Gewerbebetrieb nur an einem Standort betrieben sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge gemeinsam erfaßt hat. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, daß ein organisch in sich geschlossener, eine gewisse Selbständigkeit gegenüber dem Gesamtbetrieb aufweisender, nach außen in Erscheinung tretender Teilbetrieb Versteigerungskatalog bestanden hätte. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung ausgeführt, Grundlage für die Herausgabe des Versteigerungskataloges sei der Betriebsbereich Adressenkatalog gewesen. Aus diesem Betriebsbereich habe sich in der Folge neben einer Vielfalt von Katalogen der Versteigerungskatalog entwickelt.

Wird im Rahmen eines Adressenverlages ein Versteigerungskatalog herausgegeben, führt dies nicht dazu, dessen Herstellung und Vertrieb als in einem Teilbetrieb erfolgt anzusehen. Mangels Vorliegens eines Teilbetriebes Versteigerungskatalog hat der Beschwerdeführer keinen Veräußerungsgewinn iSd § 24 Abs 1 Z 1 EStG 1988 erzielt, weswegen es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob die in § 37 Abs 2 Z1 leg cit normierte siebenjährige Frist bereits verstrichen ist.

Die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

Wien, am 17. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997140165.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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