Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
32014R0165 KontrollgeräteV Art 8Rechtssatz
Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates enthält keine Regelungen betreffend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters (demgegenüber nur solche betreffend die Zulassung zum Beruf und die Verkehrszuverlässigkeit des Verkehrsleiters). Der Inhalt dieser Verordnung ist nicht geeignet ist, den primären Vorrang der nach § 9 VStG vorgesehenen verwaltungsstrafrechtlichen Regelungen zu derogieren.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Transportwesen; Arbeitszeit; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;Anmerkung
VwGH 18.09.2019, Ra 2019/11/0083-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.780.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019