Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
32014R0165 KontrollgeräteV Art 8Rechtssatz
Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Transportwesen; Arbeitszeit; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung;Anmerkung
VwGH 18.09.2019, Ra 2019/11/0083-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.780.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.10.2019