Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
32014R0165 KontrollgeräteV Art 8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 28.02.2018, Zl. ***, betreffend Bestrafungen wegen Übertretung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 165/2014, jeweils iVm dem Arbeitszeitgesetz (AZG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, wie folgt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 28.02.2018, Zl. *** (Spruchpunkte 1. und 2.), wird mit der Maßgabe bestätigt, dass zu Spruchpunkt 1. bei der angeführten Übertretungsnorm anstelle
„Art. 33 bis 37 EG-VO 165/2014“ zu stehen hat „Art. 34 Abs. 1 Verordnung (EU)
Nr. 165/2014“.
Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 20% der zu Spruchpunkte 1. und 2. verhängten Geldstrafen, insgesamt somit € 100,-, zu zahlen.
Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 52 Abs. 1 und 2 VwGG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz 1985 (VwGG) iVm
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Entscheidungsgründe:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 28.02.2018, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer
1. wegen Übertretung der Art. 33 bis 37 EG-VO 165/2014, § 28 Abs. 5 Z 8 iVm § 28 Abs. 6 Arbeitszeitgesetz (AZG) nach § 28 Abs. 6 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden angedroht und
2. wegen Übertretung des Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 iVm § 28 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 AZG nach § 28 Abs. 6 AZG eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Stunden angedroht.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 13.04.2016, um 09:15 Uhr, im Gemeindegebiet *** – Ortsgebiet ***, Landesstraße ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen; ***, Anhänger, es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH mit Sitz in ***, 316***, in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten hat, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers D, welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen: *** und den Anhänger mit dem Kennzeichen: *** mit einem mehr als 3,5 t höchstzulässigen Gesamtgewicht im innerstaatlichen Verkehr lenkte, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat:
1. Es wurde festgestellt, dass der Fahrer am 11.04.2016, von 05:35 Uhr bis 21:35 Uhr, im Gerät (analoger Fahrtschreiber) mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet hat. Er hat zwei Schaublätter verwendet. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar und
2. die Arbeit des Fahrers nicht so eingeplant hat, dass dieser die entsprechenden Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten kann, da festgestellt wurde, dass der Fahrer nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 11.04.2016, um 05:35 Uhr. Ruhezeit von 11.04.2016, um 21:35 Uhr, bis 12.04.2016, um 05:35 Uhr, das sind
8 Stunden 00 Minuten. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als
11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden 30 Minuten und stellt dies anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, dass die Behörde dem Grundsatz des Parteiengehörs keinesfalls Genüge getan habe. Nach dem Einspruch des Beschwerdeführers (mit welchem dieser lediglich die Bestellungsdekrete gemäß § 9 VStG vorgelegt habe und davon ausgegangen sei, dass sich die gegenständliche Verantwortlichkeit nicht auf ihn beziehe) und nach der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen E zu GZ: ***, LVwG-S-892/001-2017, seien keine weiteren Ermittlungsschritte gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden und sei diesem auch nicht im Rahmen des ihm im Verwaltungsstrafverfahren zustehenden Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu rechtfertigen. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei damit eindeutig verletzt worden. Die Behörde habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer überhaupt die Möglichkeit zu geben, Beweismittel anzubieten, nachdem das Verwaltungsstrafverfahren gegen E eingestellt worden sei. Die Erlassung eines Straferkenntnisses ohne vorangehende Aufforderung zur Rechtfertigung und somit ohne Einräumung des Parteiengehörs sei keinesfalls zulässig. Der Akteninhalt sei dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb ein erheblicher Verfahrensmangel vorliege.
Weiters lägen erhebliche Feststellungsmängel vor, da sämtliche Feststellungen hinsichtlich des Spruchpunktes 2. fehlten. Die Behörde habe erhebliche Ermittlungen hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes, der einer allfälligen Übertretung, die im Spruchpunkt 2. angelastet werde, zu Grunde gelegt werden könne. Die Behörde hätte vom Meldungsleger die Rückseiten der gegenständlichen Schaublätter vom 11.04.2016 sowie vom 12.04.2016 verlangen müssen, da nur daraus die eingetragene Ruhezeit hervorgehe. Zudem hätte die Behörde auch die Schaublätter der vergangenen zwei Wochen verlangen müssen, um zu dem Ergebnis kommen zu können, dass die reduzierten Ruhezeiten berücksichtigt worden seien. Seitens der Behörde sei nicht festgestellt worden, dass eine Ruhezeitunterschreitung vorgelegen habe und seien hinsichtlich des Spruchpunktes 2. keine Feststellungen getroffen worden, sodass das Straferkenntnis in dieser Weise nicht ergehen hätte dürfen und somit rechtswidrig sei.
Der Beschwerdeführer bestreite darüber hinaus die Verwirklichung des Tatbestandes in objektiver und subjektiver Hinsicht. Dem Straferkenntnis fehle jegliche Begründung zu beiden Spruchpunkten. Der Beschwerdeführer sei nicht verpflichtet gewesen, sich mit den ursprünglich gegenüber E als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 VStG erstatteten Vorwürfen auseinanderzusetzen, wozu er nicht verpflichtet sei.
Nach neuerlichem Hinweis, dass dem Beschwerdeführer nach Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen E keinerlei Möglichkeit geboten worden sei, sich zu den angelasteten Übertretungen zu äußern, verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der Spruch des Straferkenntnisses den Vorgaben des § 44a VStG nicht genüge. Bei Spruchpunkt 1. habe die Behörde hinsichtlich der EG-VO 165/2014 lediglich die Art. 33 bis 37 angeführt. Diese (pauschale) Bezeichnung sei nicht ausreichend. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, konkret darzulegen, welche konkrete Bestimmung des Art. 33 bis 37 vom Beschwerdeführer verletzt worden sei.
Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. wendete der Beschwerdeführer weiters ein, dass zu Spruchpunkt 1., da bei der Verwendung von zwei Schaublättern nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser Verstoß ein Risiko in sich berge, dass es zu Todesfällen oder schweren Körperverletzungen komme, somit nur ein geringfügiger Verstoß vorliege und nicht, wie die Behörde unreflektiert annehme, ein sehr schwerwiegender Verstoß. Es sei in diesem Zusammenhang das Straferkenntnis in Spruchpunkt 1. unrichtig, mangelhaft und leider somit an einer Rechtswidrigkeit.
Auch sei eine Bestrafung nach § 28 Abs. 5 Z 8 AZG nicht rechtmäßig, da der Spruch der Behörde mit der Angabe der Übertretung der Art. 33 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nicht ausreichend konkretisiert sei. Eine Pflichtverletzung, wie sie aus der von der Behörde angeführten Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes hervorgehe, sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt.
Die belangte Behörde habe jedwede Feststellung in Bezug auf Spruchpunkt 2. unterlassen, sodass eine Subsumtion vorliegend nicht möglich sei.
Art. 8 Abs. 2 VO 561/2006 regle die normale Ruhezeit im Ausmaß von 11 Stunden sowie auch die Möglichkeit der Reduzierung der täglichen Ruhezeit auf 9 Stunden. Gemäß § 28 Abs. 5 Z 3 AZG iVm Art. 8 Abs. 2 VO 561/2006 seien sohin zwei mögliche Übertretungen normiert, nämlich die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden sowie die unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden. Mangels erforderlicher Feststellungen sei es nicht möglich, eine Subsumtion vorzunehmen, geschweige denn zu eruieren, unter welchen Tatbestand genau subsumiert werden könne. Eine Bestrafung sei daher nicht zulässig. Darüber hinaus würde eine unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, sollte eine solche erfolgt sein, was ausdrücklich bestritten werde, lediglich einen geringfügigen Verstoß darstellen.
Die Bestimmung des § 28 Abs. 5 Z 3 AZG sei nicht verletzt worden. Aus dieser Bestimmung ergebe sich eindeutig, dass der Arbeitgeber nur dann zu bestrafen sei, wenn er es aktiv (zumindest fahrlässig) verhindern will bzw. aktiv verhindert, dass der von ihm eingesetzte Arbeitnehmer die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit konsumieren kann. Nicht jedoch sei Voraussetzung für die Strafbarkeit des Arbeitgebers nach den von der belangten Behörde zitierten und angewandten Bestimmungen, dass die Aufzeichnung der Ruhezeit korrekt oder überhaupt erfolgt sei.
Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer allen Fahrern, so auch dem gegenständlichen Fahrer, die Ruhezeiten gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 jedenfalls gewähre. Es sei daher der Beschwerdeführer hinsichtlich des Übertretungsvorwurfes zu Spruchpunkt 2. zu Unrecht bestraft worden.
Zum Verschulden des Beschwerdeführers verwies derselbe auf das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems und die Schaffung vorbeugender Maßnahmen. Es könne glaubhaft nachgewiesen werden, dass die C GmbH über ein ausreichendes und effektives Kontrollsystem verfüge. Dem Beschwerdeführer könne daher nur dann ein Verschulden zur Last gelegt werden, wenn ein derartiges Kontrollsystem nicht existieren würde. Die Fahrer würden vom Beschwerdeführer, von Frau E (Assistentin der Geschäftsleitung) sowie von F (Fuhrparkleiter) regelmäßig unterwiesen und auch überprüft. Es gebe weiters die strikte Anweisung, dass die Arbeitszeiten von den Fahrern ausnahmslos einzuhalten seien. In der Fahrerunterweisung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende mit der Disposition abzusprechen seien. Im Falle einer Lenkzeit- oder Ruhezeitüberschreitung sei die Disposition umgehend vorab darüber zu informieren, um eventuelle gesetzliche Übertretungen zu vermeiden. Das Fahrpersonal werde regelmäßig geschult. In diesen Gesprächen würden die Fahrer insbesondere auch über die Einhaltung sämtlicher Arbeitszeitvorschriften sowie der Bestimmungen der EG-VO 561/2006 belehrt bzw. angewiesen. Der Beschwerdeführer übe alle ihm zumutbaren Kontrollmaßnahmen aus, um derartige Übertretungen hintanzuhalten.
Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen verfüge sohin auch über ein effektives Kontrollsystem und könne dem Beschwerdeführer ein Verschulden im konkreten Fall nicht zur Last gelegt werden.
Zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften seien im Unternehmen des Beschwerdeführers etliche Kontrollsysteme vorgesehen:
Die Fahrer verfügten über notwendige Schulungen und die Qualifikation, die entsprechenden Kenntnisse der einzuhaltenden gesetzlichen Vorschriften würden vom Beschwerdeführer vor Einstellung jedes Lenkers eigens geprüft und in weiterer Folge beobachtet, die Fahrer erhielten in regelmäßigen Abständen Weisungen in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten, die Firma führe für neu eingetretene Mitarbeiter sowie im laufenden Intervall regelmäßige Schulungen für das gesamte Personal durch. Die Einteilung der Fahrten erfolge so, dass den Lenkern die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten möglich sei. Die Lenker würden ausführlich und regelmäßig bezüglich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitenverordnung geschult. Fragen, welche die Mitarbeiter stellten, würden gesammelt und danach von internen oder externen Experten besprochen. Außerdem würden die Lenker bei den regelmäßigen Schulungen bezüglich der richtigen Tachografenbedienung instruiert. Die Lenk- und Ruhezeiten würden regelmäßig durch Auswertung der Tachoscheiben und der heruntergeladenen Daten aus den digitalen Kontrollgeräten kontrolliert. Dabei würden Lenker bei Fehlern nachweislich auf diese Fehler hingewiesen, bei groben Fehlern verwarnt. Die Durchführung der gegebenen Weisungen an den Lenker wie auch die Abklärung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften werde durch den Beschwerdeführer bzw. durch dessen zuständiges Personal überwacht (E und F). Bei Einstellung der Lenker werde zudem auf eine einschlägige Berufserfahrung geachtet. Die Kontrollmaßnahmen des Beschwerdeführers würden laufend angepasst und auf dem aktuellsten Stand gehalten.
Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Fahrer mit einem eigenen Handbuch zu den Lenk- und Ruhezeiten ausgestattet würden. Dieses Handbuch stelle eine Arbeitsanweisung für Lenker von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger von mehr als 3,5 t dar. In jedem LKW liege ein derartiges Praxishandbuch, in dem bei Zweifelsfragen nachgeschlagen werden könne.
Der Beschwerdeführer selbst trage dafür Sorge, dass allen eingesetzten Kraftfahrern im Rahmen ihrer Ausbildung die Verkehrsvorschriften, insbesondere die Vorschriften zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, bekannt seien. Neben den gesetzlichen Vorschriften habe der Beschwerdeführer Betriebsanweisungen erlassen.
Bei der Überprüfung des Kontrollsystems hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten sowie der Benutzung der Kontrollgeräte sei dieses als wirksam einzustufen. Im Branchenvergleich sei sogar von erhöhten Kontrolltätigkeiten auszugehen, sodass dem Geschäftsführer und der verantwortlichen Beauftragten dieses Betriebes keine Nachlässigkeiten bzw. Organisationsfehler angelastet werden könnten. Den Beschwerdeführer treffe daher kein Verschulden im Sinne des § 5 VStG. Bei der Wertung eines Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens dürfe die Frage der Zumutbarkeit nicht außer Acht gelassen werden. Nach der ständigen Judikatur dürfe bei der Annahme der Verantwortung für die im Zusammenhang mit einem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulasse, dass sich der Unternehmer bzw. der Verantwortliche aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annehme. Dies wäre im Güterbeförderungsgeschäft offensichtlich lebensfremd. Aus der Natur des täglichen Frachtgeschäftes ergebe sich, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer nicht in der Lage sei, die erforderlichen Kontrollen im Hinblick darauf, ob bei jedem einzelnen Transport der Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten einhält und das Kontrollsystem bzw. die Tachoscheiben richtig benütze, selbst persönlich durchführe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffe den Beschwerdeführer in derartigen Konstellationen die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, und die weitere Verpflichtung, diese ausgewählten Personen in ihrer Tätigkeit zu überwachen. Im vorliegenden Fall seien sämtliche Fahrer, insbesondere der zum Einsatz kommende Fahrer, mehrmals eingeschult, ständig überprüft und überwacht worden. Dies durch den Beschwerdeführer, durch E sowie durch F.
Weiters setze schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten das Außerachtlassen der zumutbaren Sorgfalt voraus. Als Maßstab sei der einsichtige und besonnene Mensch heranzuziehen. Objektiv sorgfaltswidrig handle der Täter folglich nur dann, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, dem der Handelnde angehört, an seiner Stelle anders verhalten würde (VwSlg 12947 A/1989). Im vorliegenden Fall sei seitens des Beschwerdeführers alles Erdenkliche hinsichtlich der Gewährleistung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung derartiger Verwaltungsübertretungen unternommen worden. Ein anderer verlässlicher Geschäftsführer hätte nicht anders handeln können.
Der Beschwerdeführer sei den Kontrollpflichten durch Einschaltung der obigen Maßnahmen auch im gegebenen Fall in ausreichendem Maß nachgekommen. Der Beschwerdeführer sei sich seiner Kontrollpflichten und seiner Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer bewusst.
Die jeweiligen Fahrer, so auch der verfahrensgegenständliche, würden regelmäßig unter anderem dahingehend angewiesen, dass sie verpflichtet seien, die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, das Kontrollgerät (digital und analog) richtig zu verwenden, die Fahrerkarte zu benützen bzw. die Schaublätter (nur ein Schaublatt an einem Tag) einzulegen. Bereits im Voraus würden Konsequenzen angedroht, wenn dieser Weisung nicht nachgekommen werde, wie insbesondere eine Abmahnung und in weiterer Folge beim nochmaligen Verstoß eine Kündigung oder Entlassung. Dass sich der Fahrer den ausdrücklichen Weisungen seines Arbeitsgebers wiedersetzt habe, sei dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen und könne dieser mangels objektiv und subjektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Verschuldens, nicht bestraft werden. Der Beschwerdeführer habe durch die regelmäßigen Weisungen alles Erdenkliche getan, um die Übertretung der Arbeitszeitvorschriften hintanzuhalten.
Dass es zu den gegenständlichen Übertretungen gekommen sei, sei nicht auf ein mangelndes Kontrollsystem, sondern auf eine Hinwegsetzung über die Anweisungen durch den Fahrer zurückzuführen. Er habe sich über die unternehmensinternen ausdrücklichen Anweisungen hinweggesetzt, weshalb es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Übertretung nicht möglich gewesen sei, eine Verwaltungsübertretung zu verhindern oder aber eine solche gar festzustellen. Es sei schon aus rein praktischen Überlegungen nicht möglich, den Fahrer während der konkreten Tatbegehung zu überprüfen. Von einer derartigen Übertretung könne der Beschwerdeführer nur im Nachhinein erfahren. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grunde erwarten ließen. Es mangle sohin im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.
Wenn der Beschwerdeführer also beweise, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker, trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch den Transportauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen dargelegten Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß nicht in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden (VwGH 14.04.1988, 88/08/0090).
Genau dies müsse auf den vorliegenden Fall zutreffen. Der Fahrer habe sich ohne Wissen und ohne Willen des Beschwerdeführers arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften wiedersetzt. Es habe zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für den Beschwerdeführer gegeben, dass der Fahrer sich diesen ausdrücklichen Weisungen widersetzen würde. Der Beschwerdeführer habe auch kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten zu verantworten. Das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt richte sich nach den Gepflogenheiten der gewissenhaften und verständigen Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises, gegenständlich des Verkehrskreises des Transportwesens. Auch der sogenannte „ordentliche Spediteur/Frachtführer“ („Normmensch“) hätte im konkreten Fall kein anderes, insbesondere kein besseres Kontrollsystem etabliert. Bei der Überprüfung, ob überhaupt ein Verschulden vorliege, müsse ein Vergleich mit dem Kontrollsystem eines „ordentlichen und sorgfältigen Unternehmers im Bereich der Speditions- und Transportbranche“ erfolgen. Der Beschwerdeführer habe zum einen vorbeugende Maßnahmen gesetzt, im Sinne von diversen Schulungen und etlichen Unterweisungen, um derartige Übertretungen zu vermeiden, zum anderen habe er sofort nach Bekanntwerden Maßnahmen gesetzt, um auch zukünftige Übertretungen dieser Art zu verhindern.
Sofort nach Bekanntwerden der Übertretung habe der Fahrer vom Beschwerdeführer am 14.04.2016 eine schriftliche Verwarnung erhalten, in welcher der Fahrer nochmals unterwiesen worden sei, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Lenk- und Ruhezeiten) und Vorschriften zwingend einzuhalten seien. Zudem sei ausgesprochen worden, dass im Falle einer neuerlichen Übertretung eine fristlose Entlassung ausgesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Tätigkeitsbereich des Unternehmens mit gutem Grund erwarten ließen. Es mangle sohin im vorliegenden Fall nicht am eingesetzten Kontrollsystem oder an dessen Effektivität.
Der Beschwerdeführer beantragte seine Einvernahme, die Einvernahme der Zeugen E, F, D und verwies auf die Unterlagen Fahrerunterweisung, Bestätigungen der Unterweisung und die schriftliche Verwarnung (Abmahnung).
Der Beschwerdeführer wendete sich darüber hinaus gegen das Ausmaß der jeweils verhängten Strafe und verwies darauf, dass, sofern überhaupt Übertretungen vorlägen, was ausdrücklich bestritten bleibe, die Strafe jedenfalls überhöht sei.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Aufhebung des Straferkenntnisses sowie auf Einstellung des Verfahrens, in eventu auf Einstellung des Verfahrens und auf Erteilung einer Ermahnung bzw. in eventu auf Herabsetzung des Strafausmaßes auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher anhand des Aktes der Behörde, Zl. ***, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, weiters durch Einvernahme der Zeugen D und F sowie anhand sämtlicher vom Beschwerdeführer vorgelegter Unterlagen Beweis erhoben wurde.
Der nachweislich zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters geladene Beschwerdeführer ist unter Hinweis auf berufliche Verhinderung (Mitteilung des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung) zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht gekommen.
Auf die Einvernahme der ebenfalls nicht erschienenen Zeugin E wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers und von der Vertreterin des Arbeitsinspektorates *** in der Beschwerdeverhandlung verzichtet.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeverhandlung mitgeteilt, dass die objektive Tatbegehung laut Spruchpunkte 1. und 2. nicht (mehr) bestritten werde. Entsprechend den diesbezüglichen Erklärungen der Parteienvertreter in der Beschwerdeverhandlung wurde Befund und Gutachten des der Beschwerdeverhandlung (zunächst) beigezogenen Amtssachverständigen für technische Kraftfahrzeugangelegenheiten nicht erstellt.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen:
Der spruchgegenständliche Arbeitnehmer der C GmbH lenkte am 13.04.2016, um 09:15 Uhr, im Gemeindegebiet ***, Ortsgebiet ***, Landesstraße ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen: *** und den Anhänger mit dem Kennzeichen: *** (mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t) im innerstaatlichen Verkehr, wurde angehalten, und wurde anlässlich dieser Anhaltung im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt, dass der Fahrer am 11.04.2016, von 05:35 Uhr bis 21:35 Uhr, im Gerät (analoger Fahrtschreiber) mehr als ein Schaublatt an einem Tag (innerhalb des 24-Stundenzeitraumes) verwendet hat.
Weiters wurde festgestellt, dass der Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 11.04.2016, um 05:35 Uhr, war und dass die Ruhezeit vom 11.04.2016, um 21:35 Uhr, bis 12.04.2016, um 05:35 Uhr, 8 Stunden und 00 Minuten betragen hat. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit unter 2 Stunden 30 Minuten.
Der Beschwerdeführer war im angelasteten Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit dem Sitz in ***, ***.
Gegenüber dem Arbeitsinspektorat (nunmehr ***) war seitens der C GmbH gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG die Meldung einer mit 01.07.2012 unterfertigten Bestellung einer verantwortlich Beauftragten (E), sowohl vom Unternehmen als auch von E unterfertigt, mitgeteilt worden. Diese Bestellungsurkunde, die dem zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt wurde, enthält unter „4. Sachlicher Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich)“ den ausschließlichen Vermerk „Assistent der Geschäftsleitung“, wie auch unter „5. Räumlicher Zuständigkeitsbereich (verantwortlich für)“ in dieser Bestellungsurkunde angeführt ist „Assistent der Geschäftsleitung“. Weiters ist auf dieser Bestellungsurkunde außerhalb der zu befüllenden Felder mit Handschrift angefügt „+ § 28 Abs. 4 AZG“.
Vorliegend ist die vom Beschwerdeführer vorgelegte „Fahrerunterweisung 2016“, in welcher unter der Rubrik „Arbeitszeiten:“ normiert ist:
? Der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende ist mit der Disposition abzusprechen!!! (zwecks Arbeitszeitkontrolle/Arbeitszeitgesetz). Im Falle einer Lenkzeit- oder Ruhzeitüberschreitung ist die Disposition umgehend vorab darüber zu informieren, um eventuelle gesetzliche Übertretungen zu vermeiden!!!
? Jedes Ereignis oder jede Manipulation ist am Tourenbericht zu dokumentieren. Jeder Status, welcher nicht nachvollziehbar ist, wird nicht zur Arbeitszeit gewertet. Pausen sind auch als solche im Tourenbericht und Tracknav einzutragen.
In der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten „Bestätigung der jährlichen von ‘‘2015““ ist unter der Positionsnummer 1018 eingetragen „D 07.05.1989 27.02.2015“ und ist darauf die Unterschrift des Arbeitnehmers enthalten. Mit dieser Unterschrift bestätigte dieser Arbeitnehmer laut Kopfzeile dieses Dokumentes, dass er die Unterweisung in vollem Umfang verstanden hat.
In der vorliegenden Unterlage „1. schriftliche Verwarnung!!!“, adressiert an den verfahrensgegenständlichen Fahrer und datiert mit 14.04.2016 ist angeführt:
„Dies ist nun die erste schriftliche Verwarnung!!!
Begründung:
Bei einer Unterwegskontrolle am 13.04.2016 um 09:15 Uhr in *** wurde ein Verstoß wegen Ruhezeitunterschreitung und Schaublattführung festgestellt und durch die Polizei zur Anzeige gebracht.
Am 27.02.2015 wurden Sie zuletzt firmenintern zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften angehalten und unterwiesen.
Sie werden nochmals schriftlich darüber informiert, das sie sich an die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Lenk- und Ruhezeiten) und Vorschriften zwingend zu halten haben.
Es kann schon ab der letzten Verwarnung die fristlose Entlassung ausgesprochen werden!
Arbeitgeber: Arbeitnehmer, zur Kenntnis genommen:
C GmbH
F D“
Betreffend die C GmbH liegt eine gegenüber Frau E als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 strafrechtlich verantwortlicher Beauftragter ausgesprochene Bestrafung wegen Übertretung des Arbeitsruhegesetzes iVm Art. 8 Abs. 6 EG-VO 561/2006, rechtskräftig am 01.10.2014, bezüglich eines anderen als des verfahrensgegenständlichen Lenkers vor.
Der verfahrensgegenständliche Lenker ist vor dem gegenständlichen Vorfall im Unternehmen der C GmbH wegen Übertretungen der Bezug habenden EG-Verordnungen bzw. des Arbeitszeitgesetzes nicht auffällig geworden. Der verfahrensgegenständliche Lenker hätte am 11.04.2016 entsprechend der Einteilung der C GmbH die Ladung nicht in *** abladen sollen, sondern nach der Einteilung durch dieses Unternehmen erst am 12.04.2016.
Der verfahrensgegenständliche Lenker hat eigenmächtig und ohne Information der C GmbH am 11.04.2016 die Lenkzeit in Überschreitung der vorgeschriebenen Ruhezeit ausgedehnt, um sich am 12.04.2016 einen Besuch eines Kälbermarktes aus rein privatrechtlichem Interesse zu ermöglichen.
Innerhalb des Unternehmens der C GmbH wurden zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt durch E die Zeiten im Nachhinein kontrolliert. Wenn sie Auffälligkeiten feststellte, erfolgte seitens E eine Kontaktnahme mit Herrn F zur Beurteilung, ob eine Sanktionierung erforderlich ist. E ist im Nachhinein im Rahmen der Lohnverrechnung zu den Feststellungen gekommen, dass (im jeweiligen Fall) „etwas mit den Zeiten nicht passt“. Eine Kontrolle während der Durchführung der von der C GmbH von den Fahrern vorgenommenen Arbeitsfahrten im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist nicht erfolgt.
Schriftliche Verwarnungen wurden im Unternehmen der C GmbH ca. dreimal im Jahr ausgesprochen.
Die Fahrer der C GmbH sollten entsprechend der internen Anweisung Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen, wenn sie eine Lenkzeitüberschreitung oder die Nichteinhaltung der Ruhezeit feststellten.
Der verfahrensgegenständliche Fahrer wurde durch F im gegenständlichen Fall explizit angewiesen, dass er erst am nachfolgenden Tag (nach dem 11.04.2016, somit am 12.04.2016 – diesbezüglich ist im Verhandlungsprotokoll ein irrtümlicher Schreibfehler mit „14.04.2016“, dem Datum des Tages nach der Anhaltung, enthalten) in *** abladen solle.
Der verfahrensgegenständliche Fahrer wollte durch die Weiterfahrt für das Unternehmen mit dem Firmen-LKW Freizeit für den nachfolgenden Tag, zum Besuch des Kälbermarktes, erwirtschaften.
Zur Verhinderung von Verstößen gegen das Verbot der Verwendung von zwei Schaublättern an einem Tag war im Unternehmen der Ausspruch einer schriftlichen Verwarnung und ab der dritten Verwarnung die Möglichkeit zur fristlosen Entlassung vorgesehen.
Der verfahrensgegenständliche Fahrer wurde auf seine Pflichten im Rahmen der jährlich im Unternehmen stattfindenden Schulung hingewiesen. Weiters erfolgte im Unternehmen zum maßgeblichen Zeitpunkt eine wöchentliche Auswertung der Fahrerkarten durch Auslesung (im Nachhinein). Der Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Lenker eigenmächtig disponierte Fahrereinteilungen nicht abändern darf, wurde ihm bei der jährlichen Schulung bekannt gegeben.
Der Fahrer war gegenständlich generell hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Transporttätigkeit eingeteilt, konnte sich aber verfahrensgegenständlich in Übereinstimmung mit jener (firmenfremden) Person, die die Hackmaschine bediente, die detaillierten Arbeitszeiten in Übereinstimmung mit dem Bediener der Hackmaschine einteilen.
Die Fahrer sind durch die C GmbH während ihrer eingeteilten Arbeitszeiten durch ein GPS-System erfasst. Eine Erfassung der Bewegung des LKW (mit Anhänger) durch dieses GPS-System nach Ende der in Bezug auf den Fahrer D eingeteilten Dienstzeit ist seitens der C GmbH verfahrensgegenständlich nicht erfolgt.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach außen vertretungsbefugtes Organ der C GmbH ist, da er im Firmenbuch (***) als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen ist, der das Unternehmen seit 27.10.2008 selbstständig vertritt, wurde von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten.
Die der Behörde übermittelte Urkunde betreffend die Bestellung einer verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG enthält folgende relevante
Bestandteile:
„1. Arbeitgeber: C GmbH […]
2. Verantwortlicher Beauftragter: E […]
3. Sachlicher Zuständigkeitsbereich
Einhaltung des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF
Einhaltung der Straßenverkehrsordnung 1960 idgF
Einhaltung des GGBG es in der jeweils geltenden Fassung +
Güterbeförderungsgesetz
4. Räumlicher Zuständigkeitsbereich (Firmensitz, Filialen etc.): Assistent der
Geschäftsleitung
5. Ist der verantwortliche Beauftragte Arbeitnehmer: ja
[…]“
Die Urkunde ist vom vertretungsbefugtes Organ der C GmbH
unterfertigt und enthält eine unterfertigte Zustimmungserklärung (Unterschrift: E). Sie datiert vom 1.7.2012.
Die an das Arbeitsinspektorat übermittelte Meldung gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG, die
den handschriftlichen Vermerk „+ § 28 Abs. 4 AZG“ trägt, hat folgenden
verfahrensrelevanten Inhalt:
„Verantwortlicher Beauftragter: E
[…]
Sachlicher Zuständigkeitsbereich: Assistent der Geschäftsleitung
Räumlicher Zuständigkeitsbereich: Assistent der Geschäftsleitung
Ist der/die verantwortliche Beauftragte Arbeitnehmerin: Ja
Stellung im Betrieb/Unternehmen, Führungsaufgaben, Befugnisse:
Assistent der Geschäftsleitung.
[…]“
Diese Urkunde ist ebenfalls mit einer Zustimmungserklärung versehen, von der
Beauftragten sowie von einem Organ der C
GmbH unterfertigt und datiert ebenfalls mit 1.7.2012.
Der Inhalt der von der C GmbH jährlich erteilten Fahreranweisung ergab sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlage „Fahrerunterweisung 2016“.
Aus der „Bestätigung der jährlichen von ‘‘2015““ ergab sich eine Bestätigung der jährlichen Schulung vor dem gegenständlichen Vorfall in Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Fahrer mit 27.02.2015.
Diese Tatsache wird auch durch den Inhalt der gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Fahrer schriftlich verfügten Verwarnung laut Schriftsatz vom 14.04.2016 belegt, in welchem Schriftsatz wörtlich festgehalten ist:
„Am 27.02.2015 wurden Sie zuletzt firmenintern zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften angehalten und unterwiesen“.
Der Umstand, dass in Bezug auf eine strafrechtlich Verantwortliche der C GmbH eine rechtskräftige Strafverfügung vom 12.09.2014 wegen Übertretung der EG-Verordnung 561/2006 iVm dem Arbeitsruhegesetz vorliegt, ergab sich aus der diesbezüglichen Verwaltungsstrafvormerkungsauskunft.
Aus der Aussage des als Zeugen vernommenen F in der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass die zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt als „verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Beauftragte“ bezeichnete E im Unternehmen im Nachhinein im Zuge der Lohnverrechnung eine Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen vorgenommen und Veranlassungen getroffen hat.
Aus der Aussage dieses Zeugen ergab sich weiters, dass während der Vornahme der Fahrertätigkeit eine Kontrolle nicht erfolgt ist. Der Zeuge sagte aus, dass sie das aber laufend im Nachhinein kontrolliert hätten. Aus der Aussage des Zeugen ergab sich, dass der verfahrensgegenständliche Fahrer wider die Weisungen des Zeugen gehandelt hat und dass mit den Fahrern abgesprochen war, dass sie bei Überschreiten der gesetzlich zulässigen Zeiten Rücksprache mit dem Unternehmen halten müssen. Dies zum Zweck, Lösungen zu finden und z.B. einen zweiten Fahrer aufzutreiben. Der Zeuge F sagte aus, dass er im konkreten Fall den Fahrer explizit angewiesen habe, dass er erst am nachfolgenden Tag in *** abladen solle. Weiters ergab sich aus der Aussage dieses Zeugen, dass er nicht damit rechnen habe können, dass sich der Fahrer seinen Weisungen widersetzen werde. Der Fahrer habe das bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nie gemacht.
Nach der Aussage des Zeugen F wurde der Firmen-LKW nicht für die private Kälberbeförderung benutzt. Der verfahrensgegenständliche Fahrer hat vielmehr am 11.04.2016 mit dem Firmen-LKW „vorgearbeitet“, um am nächsten Tag Freizeit für seine Kälberbeförderung zu haben.
Zur Frage, welche Maßnahmen seitens des Unternehmens z.B. hinsichtlich des Verbotes der Verwendung von zwei Schaublättern an einem Tag veranlasst worden seien, gab der Zeuge F an, dass „die Mittel im Unternehmen sehr karg“ seien. Er habe nur die Möglichkeit, zunächst einmal Verwarnungen auszusprechen und ab der dritten Verwarnung bestehe dann die Möglichkeit zur fristlosen Entlassung.
Aus der Aussage des verfahrensgegenständlichen Lenkers D in der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass dieser eigenmächtig, da er sich Freizeit für den Besuch des Kälbermarktes am nachfolgenden Tag erwirtschaften wollte, die Fuhre am selben Tag abgeschlossen und beim Empfänger der Fuhre angerufen hat, damit er dort noch am selben Tag abladen könne.
Zur Frage, ob der Zeuge nicht an die Lenk- und Ruhezeiteinhaltungen bzw. daran gedacht habe, dass es unzulässig sei, an einem Tag mehr als ein Schaublatt zu verwenden, sagte der Zeuge aus, er habe schon gewusst, dass es knapp werde und „dann habe er halt ein zweites Schaublatt verwendet“. Der Zeuge bestätigte, dass die Fuhre so eingeteilt war, dass er erst am nächsten Tag das Abladen in *** durchführen hätte sollen.
Zur Frage, ob der Zeuge auf seine Pflichten hingewiesen worden sei, gab er an „Ja, bei der jährlichen Schulung“. Zur Frage einer darüberhinausgehenden Kontrolle gab der Zeuge an, dass wöchentlich eine Fahrerkartenauslesung vorgenommen werde. Zur Frage, wie ihm das transportiert werde und ob, dass eigenmächtig nicht die disponierten Fahrereinteilungen abzuändern seien, sagte der Zeuge aus „Sie haben das schon gesagt“. Zur Frage, wann, sagte der Zeuge aus „bei der jährlichen Schulung“. Zur Frage, ob das gegenständlich zu anderen Zeiten auch noch zusätzlich betont worden sei (seitens des Unternehmens), dass er die Fahrzeiten einzuhalten habe und die gesetzlichen Bestimmungen, sagte der Zeuge aus „Wenn ich Hackgut führe, dann teile ich mir meine Arbeitszeit selber ein. Es ist richtig, dass ich im gegenständlichen Fall Hackgut geführt habe. Wenn ich gefragt werde, wie das zu verstehen sei, dass ich mir die Fuhren dann, wenn ich Hackgut führe, selbst einteile, so gebe ich an, Herr F sagt mir, ich soll zur Hackmaschine fahren, die ist irgendwo anders, also nicht bei unserem Unternehmen. Dort werde ich dann von dem vom Unternehmen bei der Hackmaschine eingeteilt, wann ich wo hinfahren soll. Wenn ich gefragt werde, ob ich von Herrn F oder von irgendjemand des Unternehmens C eine Einteilung vorweg bekommen habe, dies auch in Bezug darauf, dass ich das Abladen erst am „14.04.2016“ (gemeint: 12.04.2016) in *** vornehmen sollte, so gebe ich an, direkt von Herrn F nicht. Es ist so, dass derjenige bei der Hackmaschine (der nicht von der Firma A ist) mir dann sagt, wohin ich fahren soll bzw. mir die weiteren Aufträge erteilt“.
Nach ausdrücklicher Befragung, dies unter Hinweis auf die diesbezüglichen Angaben des Zeugen F, ob seitens der C GmbH eine Vorgabe hinsichtlich des Abladens erst am nächsten Tag erfolgt sei, sagte der Zeuge D aus: „Das hat mir Herr F vor der gegenständlichen Fuhre so vorgegeben“.
Zum Vorhalt des Widerspruches in den Aussagen des Zeugen D zu jenen des Zeugen F, gab der Zeuge an, dass es so eingeteilt gewesen wäre seitens C, dass er erst am nachfolgenden Tag ablade, er das aber eigenmächtig abgeändert habe, damit er seine Arbeiten erledigt habe.
Es sei seitens der C GmbH mit demjenigen an der Hackmaschine abgesprochen gewesen, dass er erst am nächsten Tag abladen solle, was er aus privatem Interesse nicht gemacht habe, die Person an der Hackmaschine angerufen und mitgeteilt habe, dass er noch am selben Tag abladen werde. Zur Frage, ob dem Zeugen gar nicht in den Sinn käme, dass diese Handlungen rechtswidrig seien, sagte der Zeuge aus, „Dann ja“. Er habe aber schon gewusst, worauf er sich da einlasse.
Der Zeuge bestätigte den Erhalt einer schriftlichen Verwarnung seitens des Unternehmens.
Zur Frage, ob er im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung das Unerlaubte seines Handelns einsehe, gab der Zeuge an, „Wäre die Handlung von mir anders erfolgt, so wäre am nächsten Tag die Hackmaschine bis 09:00 Uhr stillgestanden, weil ich ja zum Kälbermarkt wollte. Das Abladen im Heizwerk des Ladegutes wäre für 14.04.2016, um 06:00 Uhr, (gemeint: 12.04.2016) geplant und eingeteilt gewesen“.
Zur Frage, ob es zwischendurch Kontrollen gegeben habe, zusätzlich zu der wöchentlichen Tacho-Auswertung bzw. ob Kontrollen vor Ort hinsichtlich der Zeitgestaltung und der Gestaltung der Fuhren durchgeführt worden seien, gab der Zeuge an, sie würden ohnedies durch GPS erfasst.
Aus den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ergab sich in diesem Zusammenhang, dass in Bezug auf die LKWs des Unternehmens stichprobenartig 7-10 Mal am Tag über GPS die Fahrtbewegung des Fahrzeuges überprüft werde. Eine Überprüfung werde, wenn die Dienstzeit aus sei und es keinen konkreten Verdacht gebe, dann eben nicht vorgenommen. Dies vor allem bei einem Fahrer, der 10 Jahre überhaupt keinen Anlass geboten habe für irgendwelche Beanstandungen.
In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen […], sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt […], aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Dabei kommt es im Sinne der allgemeinen Auslegungsregeln auch nicht auf die Absicht des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Empfängers an. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 VStG ist klar ersichtlich, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, „klar abzugrenzen“ ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne dieser Bestimmung vor (vgl. z.B. VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0004).
Wird ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG ausdrücklich für die Einhaltung von genau bezeichneten Bestimmungen bestellt, so ist davon auszugehen, dass ihm die Verantwortung für die Einhaltung dieser verwiesenen Bestimmungen übertragen werden soll. Im Übrigen ist der Umfang des übertragenen Verantwortlichkeitsbereiches ausschließlich aus dem Inhalt der Bestellungsurkunde ohne weitere Ermittlungstätigkeit und Zuhilfenahme weiterer Beweise zu ermitteln (vgl. VwGH 17.2.2015, Ro 2014/02/0124).
Die Beurteilung, ob eine wirksame Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG erfolgte, ist eine Rechtsfrage, die von der Behörde im Strafverfahren insbesondere anhand der vorgelegten Bestellungsurkunde zu beurteilen ist. Die Rechtsmeinung und subjektive Einschätzung der zur Vertretung nach außen Berufenen ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 11.4.2011, 2011/17/0048).
Im konkreten Fall ergibt die Auslegung der beiden Bestellungsurkunden, dass die darin in Form der bezeichneten Gesetze genannten Zuständigkeitsbereiche in den Verantwortungsbereich der verantwortlichen Beauftragten übertragen werden sollten. Nach dem Inhalt der (hier maßgeblichen) Bestellungsurkunde, die gemäß
§ 23 Abs. 1 ArbIG an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt wurde, ist dies, wenn der außerhalb der hierfür vorgesehenen Felder angebrachte handschriftliche Vermerk berücksichtigt wird, ausschließlich mit „§ 28 Abs. 4 AZG“ bezeichnet.
Aus der (weiteren) Bezeichnung des sachlichen Zuständigkeitsbereiches mit „Assistent der Geschäftsleitung“ ergibt sich darüber hinaus keine klare sachliche Zuordnung eines Verantwortungsbereiches, wie sich auch aus der Bezeichnung „Assistent der Geschäftsleitung“ in der Rubrik „räumlicher Zuständigkeitsbereich“ kein konkret definierter räumlicher Zuständigkeitsbereich ergibt.
Im Hinblick darauf, dass es sich bei gegenständlich angelasteten Übertretungen um solche gemäß § 28 Abs. 5 und 6 AZG handelt, welche nach dem eindeutigen Wortlaut der hier maßgeblichen Bestellungsurkunde nicht von der Übertragung umfasst sind, war für die rechtswirksame Übertragung der Verantwortlichkeit an die Beauftragte erfüllen .
Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass Frau E zum gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt nicht rechtsgültig als strafrechtliche verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der Bestimmungen des § 28 Abs. 5 und Abs. 6 AZG bestellt war, weshalb gemäß
§ 9 Abs. 1 VStG von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als im Firmenbuch eingetragener handelsrechtlicher Geschäftsführer mit selbstständiger Vertretungsbefugnis auszugehen war (vgl. auch LVwG-S-892/001-2017).
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters des verfahrensgegenständlichen Unternehmens ist nach der Rechtsbeurteilung der verfahrensgegenständlich erkennenden Richterin nicht gegeben, da die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates keine Regelungen betreffend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Verkehrsleiters (demgegenüber nur solche betreffend die Zulassung zum Beruf und die Verkehrszuverlässigkeit des Verkehrsleiters) enthält und da der Inhalt dieser Verordnung nicht geeignet ist, den primären Vorrang der nach § 9 VStG 1991 vorgesehenen verwaltungsstrafrechtlichen Regelegungen zu derogieren.
Art. 8 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lauten:
(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 lautet:
„Das Verkehrsunternehmen organisiert die Arbeit der in Absatz 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 lautet:
„Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist anderweitig zulässig. Schaublätter oder Fahrerkarten dürfen nicht über den Zeitraum, für den sie bestimmt sind, hinaus verwendet werden.“
Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 lautet:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
§ 28 Abs. 5 Z. 3 und 6 Arbeitszeitgesetz idF BGBl. I Nr. 152/2015 lauten:
„Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die
3. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren
6. nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten;
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.“
§ 28 Abs. 6 Z. 2 und Z 3 Arbeitszeitgesetz idF BGBl. I Nr. 152/2015 lauten:
„Sind Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als
2.
schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3 600 Euro;
3. sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3 600 Euro;
zu bestrafen.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (VwGH vom 29. Jänner 2004, 2003/11/0289, vom 04. Juli 2002, 2000/11/0123 und vom 21. August 2014, 2010/11/0193) hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften ein dem konkreten Betrieb entsprechendes, wirksames Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit zu gewährleisten. Dabei ist es bei einer bestehenden Hierarchie der Arbeitnehmer erforderlich, dass der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte durch ein funktionierendes Kontrollsystem gewährleistet, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anweisungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete bis zur untersten Hierarchieebene und auch dort tatsächlich befolgt werden (VwGH vom 08. Juli 1991, 91/19/0086 und vom 25. Mai 1992, 92/18/0045).
Durch den Hinweis auf monatliche Schulungen der Lenker „betreffend ADR, StVO, AZG und KFG“ wird ein wirksames Kontrollsystem nicht dargetan. Schulungen der Lenker vermögen die Durchführung tatsächlicher wirksamer Kontrollen, ob die Lenker sich auch entsprechend der in den Schulungen enthaltenen Anweisungen verhalten, nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für Besprechungen sowie Verwarnungen, Nachschulungen und auch Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften seitens der Fahrer. Ferner erfüllen bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen… nicht die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (VwGH vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0175 u.a.).
Die bloße Erteilung von Weisungen stellt keine ausreichende Kontrolle im beschriebenen Sinn dar (vgl. z.B. VwGH 96/02/0052 vom 31. März 2000).
Gerade für den Fall, dass Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen… (VwGH 99/02/0220 vom 20. Dezember 2002).
Auf Grund des oben dargelegten wiedergegebenen Beweisergebnisses hatte das erkennende Gericht davon auszugehen, dass im Unternehmen, das der Beschwerdeführer nach außen zu vertreten hat, zwar seitens des Unternehmens gegenüber den Fahrern Weisungen erteilt wurden und eine jährliche Schulung stattgefunden hat, gegenständlich bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fahrer vor dem angelasteten Tatzeitpunkt 13.04.2016 zuletzt am 27.02.2015, dass jedoch, außer der Einteilung der Fahrer, eine spezifische Kontrolle dahingehend, ob die bei der jährlichen Schulung transportierten Inhalte sich bei den Fahrern verfestigt haben, seitens des Unternehmens nicht erfolgt ist.
Weiters war festzustellen, dass eine stichprobenartig vorgenommene Kontrolle seitens des Unternehmens oder durch vom Unternehmen eingesetzte kontrollbefugte Personen initiativ nicht vorgenommen wurde, vielmehr lediglich – im Nachhinein – eine wöchentliche Auswertung der Fahrerkarten erfolgt ist bzw. im Zuge der Lohnverrechnung kontrolliert wurde, ob „etwas mit den Zeiten nicht passt“.
Der Umstand, dass im Unternehmen intern auf die Bedeutung der maßgeblichen Bestimmungen der einschlägigen EG-Verordnungen und der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht mit dem erforderlichen Nachdruck hingewiesen wurde bzw. dass nicht eine entsprechende Bewusstseinsbildung bei den Arbeitnehmern erfolgt ist (außer der einmal jährlich stattfindenden Schulung) ergab sich auch auf Grund des Verhaltens des Zeugen D in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, aus welchem Verhalten sich selbst noch im Verhandlungszeitpunkt ergab, dass dieser Lenker weder vorher noch bis dato ausreichend hinsichtlich der Erforderlichkeit der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen reizkonditioniert wurde.
Auch die Überwachung der Lenkbewegungen der eingesetzten Fahrzeuge durch ein GPS - Datensystem konnte nicht zu einer Effizienzsteigerung des Kontrollsystems beitragen, war doch nach dem erzielten Beweisergebnis davon auszugehen, dass jedenfalls verfahrensgegenständlich mit dem betreffend den Fahrer festgelegten Dienstzeitende nach diesem Dienstzeitende nicht mehr eine Erfassung der Fahrbewegungen des Transportmittels seitens des Unternehmens vorgenommen wurde.
Das erkennende Gericht hatte daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer unternehmensintern nicht ein Kontrollsystem geschaffen hat, das die entsprechende Wirksamkeit aufgewiesen hätte, um einen Vorfall, wie den gegenständlichen, somit auch das eigenmächtige Handeln eines Arbeitnehmers, zu verhindern. Gleichzeitig war festzustellen, dass bezogen auf die C GmbH, wenn auch nicht bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Lenker, so doch wegen einer gleichartigen Rechtsschutzgutbeeinträchtigung, bereits vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall gegenüber einem strafrechtlich verantwortlichen Organ rechtskräftig eine Bestrafung erfolgt ist (Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 12.09.2014, rechtskräftig am 01.10.2014).
Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Spruchpunkten 1. und 2. angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Eine Spruchkorrektur in Bezug auf die Übertretungsnorm zu Spruchpunkt 1. konnte erfolgen, da der Ausspruch zu diesem Spruchpunkt in entsprechender Weise den Inhalt der Übertretungsnorm wiedergibt.
Zur Strafhöhe wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG idF