RS Lvwg 2019/4/11 LVwG-AV-1386/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §11
NAG 2005 §21a
NAG 2005 §46 Abs1
EMRK Art8

Rechtssatz

Im Falle des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung [§ 46 NAG] ist eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen. In bestimmten Konstellationen ist allerdings zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältiger – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl VwGH Ra 2015/22/0145 mwN).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Familienangehöriger; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1386.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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