Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
NAG 2005 §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Im Falle des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung [§ 46 NAG] ist eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen. In bestimmten Konstellationen ist allerdings zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als „Familienangehöriger“ aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältiger – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt (vgl VwGH Ra 2015/22/0145 mwN).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Familienangehöriger; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1386.001.2018Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019