TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/11 LVwG-AV-1257/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z1
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
ASVG §293

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***,

StA.: Bosnien-Herzegowina, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31.10.2018, GZ. ***, mit dem der am 10.07.2018 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 iVm
§ 8 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 2 Jahren erteilt.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich am 10.07.2018 dem Amt der NÖ Landesregierung überreichtem Antrag beantragte der Beschwerdeführer A, geb. am ***, als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft).

Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Universität zu *** vom 12.07.2016, einen mit 09.07.2018 datierten und für die D GmbH und vom Beschwerdeführer unterfertigten Dienstvertrag, ein Arbeitszeugnis der „C“ für den Beschwerdeführer vom 08.06.2018, seinen Reisepass (gültig bis 26.01.2025), ein für den Zeitraum vom 01.04.2015 bis 25.01.2025 gültiges Visum, einen Auszug aus dem standesamtlichen Geburtsregister (ausgestellt von der Regierung des *** am 07.05.2018), einen Auszug aus dem standesamtlichen Eheregister (ausgestellt von der Gemeinde *** am 09.05.2018), eine Bescheinigung des Amtsgerichtes *** für den Beschwerdeführer vom 07.05.2018, ein Goethe-Zertifikat A2 für den Beschwerdeführer (ausgestellt vom Goethe-Institut am 27.06.2018) sowie einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen E und F einerseits und den Beschwerdeführer sowie G andererseits (unterschrieben am 26.06.2018 bzw. am 29.06.2018) vor.

Über entsprechende Aufforderung des Amtes der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 16.07.2018 legte darüber hinaus der Beschwerdeführer ergänzend mit Urkundenvorlage und Bekanntgabe seiner Rechtsvertreter vom 26.07.2018 jeweils in beglaubigter Form seine Geburtsurkunde und seine Heiratsurkunde, weiters einen Grundbuchsauszug der EZ *** der KG *** vom 18.07.2018, einen Wohnungsplan und eine Arbeitgebererklärung der D GmbH für den Beschwerdeführer vom 04.07.2018 vor. Dazu brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er keine Unterhaltsverpflichtungen bzw. Alimentationszahlungen leisten müsse; die Ehefrau des Beschwerdeführers sei ebenfalls berufstätig und verbleibe im Heimatstaat des Beschwerdeführers, wo sie auch finanziell für die Unterhaltung des dortigen Haushaltes aufkomme. Der Beschwerdeführer habe lediglich finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium seiner Tochter zu leisten.

Mit Schreiben vom 16.07.2018 ersuchte das Amt der NÖ Landesregierung die Landesgeschäftsstelle des AMS *** unter Anschluss der Antragsunterlagen um Erstellung einer Mitteilung gemäß § 20d AuslBG. Mit Schreiben vom 23.08.2018 teilte dazu das Arbeitsmarktservice *** mit, dass nach Anhörung des Regionalbeirates die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für den Beschwerdeführer erfüllt seien und gegen seine Zulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen des angeführten Arbeitgebers, der D GmbH, daher aus Sicht des AMS keine Bedenken bestehen würden.

Über weitere Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung vom 16.07.2018 teilte die Marktgemeinde *** mit, dass es sich beim laut Antrag beabsichtigten Wohnsitz des Beschwerdeführers um ein zweistöckiges „Einfamilienhaus“ in *** handle. Eine gewünschte Feststellung, ob es sich bei dieser Unterkunft um eine „ortsübliche“ handle, könne in Folge des Vorliegens einer Rechtsfrage nicht beantwortet werden.

Die Landespolizeidirektion Niederösterreich teilte über Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung mit E-Mail vom 17.07.2018 mit, dass bezüglich des Beschwerdeführers in Niederösterreich keine Vormerkungen aufscheinen und von ha. keine Vormerkungen bezüglich Verwaltungsstrafverfahren vorliegen würden.

Über weitere Anfrage des Amtes der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 29.08.2018 teilte das Magistratische Bezirksamt für den ***. und ***. Bezirk des Magistrates der Stadt Wien mit Schreiben vom 19.10.2018 mit, dass im Rahmen einer Rücksprache mit dem Verantwortlichen der Firma D GmbH H dieser angegeben habe, dass diese Firma aktuell lediglich Beteiligungen halte und aktuell keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde; falls nötig, werde jedoch ein entsprechendes Gewerbe angemeldet.

Das Amt der NÖ Landesregierung hat außerdem ergänzend Auskünfte aus dem offenen Firmenbuch und aus dem Gewerbeinformationssystem Austria eingeholt sowie den verkürzten Jahresabschluss der D GmbH zum 31.12.2017 beigeschafft. Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister eingeholt.

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31.10.2018, GZ. ***, wurde der am 10.07.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 10.07.2018 persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß
§ 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) eingebracht habe. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet sei laut Angaben im Antrag in ***, ***. Laut Antrag sei der erlernte Beruf des Beschwerdeführers „Wirtschaftswissenschaften“ und der zuletzt ausgeübte Beruf der eines „Geschäftsführers“; beabsichtigt sei die erstmalige Niederlassung im Bundesgebiet zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als „Leiter Strategie und IT-Technologie“ bei der Firma D GmbH in ***, ***.

Im Niederlassungsverfahren sei sicherzustellen, dass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne und stelle das Vorhandensein fester und regelmäßiger eigener Einkünfte, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen und dem Beschwerdeführer die Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden, eine maßgebliche Erteilungsvoraussetzung dar. Für das Jahr 2018 betrage der Richtsatz für eine Einzelperson € 909,42.

Laut vorgelegtem Mietvertrag betrage der Bruttomietzins zum Vertragsabschluss am beabsichtigten Wohnsitz € 1.350,--. Hinsichtlich der Höhe der finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium der Tochter des Beschwerdeführers seien keine näheren Angaben getätigt worden. Nach Abzug des im § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages in der Höhe von € 288,87 seien somit zumindest monatliche Einkünfte von € 1.970,55 netto erforderlich, um die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG zu erfüllen.

Tatsächlich habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der Höhe der zukünftigen Einkünfte bei der D GmbH differierende Angaben gemacht, so in der Arbeitgebererklärung vom 04.07.2018 mit € 7.157,14 brutto und im Dienstvertrag mit € 8.350,-- brutto. Ebenso liege der Behörde kein ausreichender Nachweis vor, dass der beabsichtigte Arbeitgeber derzeit ein Gewerbe in Österreich ausübe bzw. ausüben werde und der Beschwerdeführer am Beschäftigungsort *** tatsächlich eine unbefristete Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden als „Leiter Strategie und IT-Technologie“ ausüben könne, zumal dieses Unternehmen aktuell keine gewerbliche Tätigkeit ausübe.

Außerdem habe der Bilanzverlust dieses Unternehmens im Geschäftsjahr per 31.12.2017 € 8.607.686,99 betragen und hätten Verbindlichkeiten von insgesamt € 50.901.415,89 bestanden. Dem Jahresabschluss sei auch zu entnehmen, dass ein negatives Eigenkapital in der Höhe von € 11.157.686,99 vorliege und im Geschäftsjahr keine Mitarbeiter beschäftigt worden wären. Somit könne auch daraus keine positive Zukunftsprognose getroffen werden, dass entsprechende Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowie der Aufwendungen des Beschwerdeführers erzielt werden könnten, insbesondere sei die Angabe des hohen Gehaltes des Beschwerdeführers unglaubwürdig bzw. nicht nachvollziehbar.

Aus den vorgelegten Unterlagen könne somit von der Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde, und könne die Behörde daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG zukünftig vorliegen.

Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer großjährig sei und die Niederlassung im Bundesgebiet zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtige. Eine wichtige Grundvoraussetzung für den angestrebten Aufenthaltstitel sei die Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigenen Einkünften, was nicht vorliege. Etwaige familiäre Bindungen in Österreich seien weder behauptet noch festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass er in seinem Herkunftsstaat über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge. Aus diesem Grund sei das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten als die privaten Interessen und gehe die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen daher zu Lasten des Beschwerdeführers, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen dem persönlichen Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG habe daher nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden können.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seine Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 21.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass ihm nicht Gelegenheit gegeben worden wäre, zum Ergebnis der Beweisaufnahme insbesondere hinsichtlich des negativen Eigenkapitals und der nicht bestehenden Gewerbeberechtigung der D GmbH Stellung zu nehmen. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen erstatten und Beweisanträge stellen können, deren Berücksichtigung zur Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels geführt hätte.

Die unterschiedlichen Beträge im Zusammenhang mit dem künftigen Einkommen des Beschwerdeführers könne er dahingehend aufklären, dass sich die im Dienstvertrag angeführten € 7.157,14 auf das Bruttogehalt beziehen würden, welches 14 x jährlich ausbezahlt werde, die € 8.350,-- jedoch auf 12 Auszahlungen pro Jahr. Die Bruttojahreseinkünfte würden sich daher jeweils auf die gleiche Höhe belaufen.

Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers sei keine Erteilungsvoraussetzung für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels. Eine Gewerbeanmeldung sei seitens der D GmbH bislang auch nicht notwendig gewesen, da sich ihre Tätigkeit insbesondere auf das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen beschränkt habe, welche nicht der GewO unterliegen würden. Ungeachtet dessen habe die Gesellschaft am 16.11.2018 mittlerweile das Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ im Sinne des § 94 Z 74 GewO angemeldet, weil sie den Geschäftszweck der Unternehmensberatung aufzubauen beabsichtige.

Bislang habe die Gesellschaft keine Mitarbeiter beschäftigt, wobei auch ein bestimmter Mitarbeiterstand keine Erteilungsvoraussetzung für die Ausstellung des beantragten Aufenthaltstitels sei. Eine Beschäftigung von Mitarbeitern sei bislang auch nicht auf Grund der bisherigen Tätigkeit der Gesellschaft notwendig gewesen, was sich nunmehr ändere.

Das Gehalt des Beschwerdeführers werde mit den Entgelten aus dem zwischen der D GmbH und der I d.d. am 27.09.2018 abgeschlossenen Consultingvertrag abgedeckt. Abgesehen davon liege trotz des negativen Eigenkapitals keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vor. Der Bilanzverlust werde durch erwartete Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaft I d.d. für das Geschäftsjahr 2018 in der Höhe von ca. € 15 Mio. abgedeckt und sei dazu auch bereits am 16.10.2018 in der Tochtergesellschaft ein Gewinnausschüttungsbeschluss gefasst worden, mit dem die D GmbH Einnahmen von € 1.133.852,-- erzielt habe. Ferner weise der Jahresabschluss dieser Beteiligung einen nicht ausgeschütteten Gewinn in der Höhe von umgerechnet rund € 33.390.790,58 und einen vorgetragenen Gewinn in der Höhe von umgerechnet rund € 23.122.113,08 aus. Die D GmbH rechne auch in den folgenden Geschäftsjahren mit regelmäßigen Gewinnausschüttungen.

Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei unter anderem im Zusammenhang mit dem unbefristeten Consultingvertrag vom 27.09.2018 beantragt worden. Dieser Vertrag könne auch nur erfüllt werden, wenn der Beschwerdeführer und der weitere Mitarbeiter bei der D GmbH beschäftigt werden könnten, da nur diese beiden Mitarbeiter über das für die Vertragsausführung erforderliche Fachwissen sowie die Branchenkenntnis verfügen würden. Dieser Consultingvertrag umfasse zumindest Beratungsleistungen im Umfang von 150 Stunden pro Monat zu einem Stundensatz von € 200,-- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, womit daraus folge, dass die D GmbH alleine durch diesen Auftrag Einnahmen in der Höhe von € 30.000,-- erwirtschafte. Daher sei das Gehalt des Beschwerdeführers auch jedenfalls gerechtfertigt und könne unbefristet ausbezahlt werden.

Zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Studium der Tochter werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dafür monatlich ca. € 2.000,-- aufwende.

Der Beschwerdeführer legte mit dieser Beschwerde (nochmalig) den Dienstvertrag vom 09.07.2018 und zusätzlich eine Gewerbeanmeldung vom 16.11.2018, einen Consultingvertrag zwischen der D GmbH und der I d.d. vom 27.09.2018 sowie ein Schreiben des H an das Amt der NÖ Landesregierung vom 21.11.2018 (Beilagen ./1 bis ./4) vor.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 26.11.2018 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 29.11.2018, den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

Am 26.03.2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies mit Zustimmung der Parteien auf Grund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit dem Verfahren zur GZ.
LVwG-AV-1256/001-2018 (Beschwerdeverfahren betreffend den in der Beschwerde genannten weiterer Mitarbeiter G). Über Antrag des G wurde zum Zwecke dessen Einvernahme dieser Verhandlung ein Dolmetscher für die bosnische Sprache beigezogen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** und *** jeweils des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-1256/001-2018 und LVwG-AV-1257/001-2018 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergänzend eingeholten Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Gewerbeinformationssystem Austria, dem offenen Firmenbuch und der Insolvenzdatei, und darüber hinaus durch Einvernahmen des A und des G jeweils als Beschwerdeführer und des H als Zeugen.

4.   Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wo er auch seine Schulausbildung mit Matura abgeschlossen und in *** ein Wirtschaftsstudium (Management Informationssysteme) absolviert hat. Darüber hinaus absolvierte der Beschwerdeführer in *** ein Top-up Studium in „Computer Science“ und schloss an der Universität in *** sein Studium als „Master in Business Administration“ mit Auszeichnung ab.

Der Beschwerdeführer, der bislang zwar schon einige Male, jedoch noch nie länger als 1 Woche durchgehend in Österreich aufhältig war, arbeitete von 1992 bis 1997 als Software-Ingenieur in Deutschland und kehrte sodann nach *** zurück, wo er die Firma „C“ gründete, welche mittlerweile eine der führenden Firmen in der Entwicklung von IT-Systemen in Bosnien und Herzegowina ist. Der Beschwerdeführer ist bis dato Geschäftsführer dieses Unternehmens, welches zurzeit etwa 30 Mitarbeiter beschäftigt.

Im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit traf er mit H, dem Geschäftsführer der Firma D GmbH, welche 2016 gegründet wurde, zusammen. Die D GmbH, welche zurzeit noch keine weiteren Mitarbeiter beschäftigt, ist einerseits Inhaberin von Beteiligungen an anderen Firmen, andererseits nunmehr auch in der seit November 2018 als Gewerbe angemeldeten Erbringung von Beratungsleistungen für Unternehmen einschließlich der Unternehmensorganisation tätig. Die D GmbH ist in diesem Zusammenhang unter anderem die Muttergesellschaft der Holding-Company namens „J“ – deren Direktor G ist – mit Sitz in Bosnien und Herzegowina, welche wiederum die Muttergesellschaft von mehreren Tochtergesellschaften ist, welche im operativem Bereich, so beispielsweise in der Herstellung von Tabakwaren wie die Firma „I d.d.“, jeweils mit Sitz in Bosnien und Herzegowina, sind. Ein wichtiger Unternehmenszweck der D GmbH ist, die in den Tochtergesellschaften produzierten Produkte bzw. Dienstleistungen von Bosnien und Herzegowina aus innerhalb der Europäischen Union zu vertreiben.

Für diese Unternehmenszwecke benötigt die D GmbH unter anderem das Wissen und die berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit IT-Serviceleistungen und mit strategischer Weiterentwicklung.

Mit am 09.07.2018 unterfertigtem Dienstvertrag verpflichtete sich die D GmbH gegenüber dem Beschwerdeführer, dies beginnend mit 01.08.2018, jedoch jedenfalls erst nach Vorliegen aller anwendbarer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungstitel für den Aufenthalt und die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, diesen mit Dienstort in *** vollzeitbeschäftigt (dh 40 Stunden wöchentlich) einzustellen, dies vor allem zur Verrichtung folgender Tätigkeiten:

?    Management der Beteiligungen der Dienstgeberin

?    Verhandlungsführung und Analyse bestehender und zukünftiger Investments

?    Durchführung von Beteiligungserwerben und Veräußerungen (M&A)

?    Strategieentwicklung

?    Implementierung von IT-Projekten

Darüber hinaus wird auf Grund eines bereits abgeschlossenen Consultingvertrages zwischen der D GmbH einerseits und der I d.d. andererseits vom 27.09.2018 der Beschwerdeführer auch für die D GmbH aufgeteilt mit H und G, welcher ebenso die berufliche Tätigkeit bei der D GmbH und in diesem Zusammenhang die Erteilung eines Aufenthaltstitels anstrebt, im Bereich der Unternehmensberatung im Gesamtausmaß von mindestens 150 Stunden monatlich zu einem Stundensatz von € 200,-- tätig sein.

Der Beschwerdeführer wird aus dieser Tätigkeit bei der D GmbH ein Einkommen in der Höhe von monatlich € 7.157,14 brutto zuzüglich zweimal jährlicher Sonderzahlungen, durchschnittlich daher brutto rund € 8.350,-- monatlich, ins Verdienen bringen. Auf Grund der positiven Zukunftsprognose, so konkret auf Grund des fixen jährlichen Einkommens aus dem Consultingvertrag und auf Grund der Beteiligungen der Firma D GmbH an ihrem Tochterunternehmen und den damit verbundenen Dividendenausschüttungen – zuletzt erfolgte im Oktober 2018 eine Gewinnausschüttung an die D GmbH in der Höhe von € 1.133.852,-- und wird die nächste Gewinnausschüttung im Jahr 2019 erfolgen – ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zumindest für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels regelmäßig das Einkommen in dieser Höhe ausbezahlt erhalten wird.

Es steht noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer nach Beginn seiner Tätigkeit bei der D GmbH seine Geschäftsführertätigkeit bei seinem bosnischen Unternehmen „C“ beendet. Selbst im Falle der Fortführung dieser Tätigkeit wird der Beschwerdeführer jedoch nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels seinen künftigen Lebensmittelpunkt in Österreich haben.

Mit Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG vom 23.08.2018 bestätigte das Arbeitsmarktservice *** auch nach Anhörung des Regionalbeirates, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Zulassung einer Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner künftigen Tätigkeit bei der D GmbH gegeben sind.

Nach Aufnahme dieser Beschäftigung wird der Beschwerdeführer zudem in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Mit persönlich beim Amt der NÖ Landesregierung am 10.07.2018 gestelltem Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) zum Zwecke der Ausübung eben dieser Tätigkeit.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt nach Erteilung eben dieses damit beantragten Aufenthaltstitels, gemeinsam mit dem ebenso bosnischen Staatsangehörigen G ein mit Mietvertrag vom Juni 2018 von E und F angemietetes Reihenhaus in ***, ***, mit einer Nutzfläche von ca. 130 m² zu beziehen. Diese in diesem Reihenhaus befindliche Wohnung bestehend aus einem Vorraum, einer Dusche, einem WC, einer Küche mit Esszimmer, einem Wohnzimmer mit Ausgang auf Terrasse und Garten, einem weiteren Zimmer und einem Abstellraum im Erdgeschoß sowie einem Vorzimmer, dreier Schlafzimmer, einem Badezimmer und einem WC im 1. Stock entspricht hinsichtlich ihrer Ausstattung, Größe und Beschaffenheit der Ortsüblichkeit. Der Mietvertrag, mit welchem von den Vertragsparteien ein mit 01.08.2018 beginnendes und (vorläufig) nach drei Jahren endendes Mietverhältnis eingegangen wurde, sieht einen monatlichen Mietzins von € 1.350,-- inklusive Betriebskosten vor, welcher vom Beschwerdeführer und G als Mieter jeweils zur Hälfte getragen werden wird.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer für seine mit Kredit in *** angekaufte Eigentumswohnung eine monatliche Kreditrate in der Höhe von € 1.400,-- monatlich zu bedienen und für seine in Mailand studierende Tochter monatlich € 2.000,-- aufzuwenden. Darüberhinausgehende Verbindlichkeiten oder sonstige regelmäßig zu tragende Aufwendungen des Beschwerdeführers bestehen nicht.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche gemeinsam mit dem gemeinsamen noch die Schule besuchenden Sohn in *** lebt und bleiben wird, bezieht auf Grund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit ein eigenes Einkommen und ist selbsterhaltungsfähig. Sie kommt auch für die regelmäßig in *** weiterhin zu tragenden Lebenserhaltungskosten für sich und den Sohn auf.

Der Beschwerdeführer besitzt einen Reisepass, dessen Gültigkeit am 26.01.2025 endet.

Der Beschwerdeführer ist sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

5.   Beweiswürdigung:

Die festgestellten und auch unstrittigen Daten des Beschwerdeführers einschließlich der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses ergeben sich aus den von ihm mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vorgelegten persönlichen Urkunden (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde bzw. die Auszüge dazu, Reisepass).

Die Feststellung im Zusammenhang mit der Ausbildung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner Aussage, aus seinen damit übereinstimmenden Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag sowie aus der vorgelegten Bestätigung der Universität zu *** vom 12.07.2016.

Im Grundsätzlichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen auf das erkennende Gericht überaus glaubwürdigen Eindruck hinterließ, sodass auch in Bezugnahme auf seine bisherige berufliche Laufbahn und seine künftigen beruflichen Pläne sowie in Bezugnahme auf seine bisherigen Aufenthalte in Österreich primär seine Aussage zugrunde zu legen war.

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit seiner beabsichtigten künftigen Tätigkeit bei der D GmbH entstammen wiederum seiner Aussage, dies in Verbindung mit dem vorgelegten Dienstvertrag (Beilage ./1), welcher mit dem verfahrenseinleitenden Antrag in unterschriebener und datierter Form vorgelegt wurde. Dazu wurde vom Zeugen H im Wesentlichen analog zur Beilage ./4 umfassend und anschaulich sowie ebenso glaubwürdig dargelegt, welche Unternehmenszwecke eben dieses Unternehmen verfolgt, wie die gesellschaftliche Verflechtung zu den angeführten bosnischen Unternehmen sich darstellt und aus welchen Gründen unter all dieser Einbeziehung gerade unter anderem der Beschwerdeführer für die D GmbH von maßgeblicher Bedeutung ist. Nachvollziehbar und schlüssig wurde vom Zeugen ausgesagt, aus welchen Gründen gerade die Ausbildung und sein damit in Zusammenhang stehendes Fachwissen sowie seine berufliche Erfahrung und dies auch unter Einschluss des ebenso beabsichtigten künftigen weiteren Mitarbeiters G von eminenter Wichtigkeit für den Zeugen bzw. dessen Unternehmen ist.

Insgesamt gibt es sohin für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Zweifel, diesen vom Zeugen dargelegten Unternehmenszielen, welche er mit dem Beschwerdeführer und G erfolgreich verwirklichen möchte, Glauben zu schenken.

Letztendlich wurde in diesem Zusammenhang auch mit der Mitteilung des Arbeitsmarktservice *** vom 23.08.2018 gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG bestätigt, dass für die Zulassung des Beschwerdeführers als Schlüsselkraft unter diesen Prämissen keine Bedenken bestehen und geht auch die belangte Behörde nicht von der Unschlüssigkeit oder Fehlerhaftigkeit eben dieser Mitteilung aus. Tatsächlich erschließt sich auch aus dem festgestellten und im Wesentlichen auch unstrittigen und von der belangten Behörde schon zugrunde gelegten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer bei Weitem die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien im Sinne des § 12b Z 1 AuslBG erreicht.

Tatsächlich wurde von der belangten Behörde in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer eben aus dieser beabsichtigten künftigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen, im Konkreten das mit dem Dienstvertrag (Beilage ./4) vereinbarte Einkommen tatsächlich erzielen wird bzw. erzielen wird können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Widerspruch der Höhe dieses Einkommens im Dienstvertrag und in der Arbeitgebererklärung nicht vorliegt, zumal – wie auch vom Beschwerdeführer richtig vorgebracht – die Höhe der Entlohnung in der Arbeitgebererklärung vom 04.07.2018 inklusive Sonderzahlungen, in der Beilage ./4 jedoch exklusive Sonderzahlungen festgehalten wurde.

Unabhängig davon, dass des Weiteren ursprünglich die D GmbH ausschließlich den Zweck des Haltens von Beteiligungen verfolgte, wurde eben vom Zeugen glaubwürdig dargelegt, dass auch schon daraus eine entsprechende Gewinnerzielung für die D GmbH im Zusammenhang mit ihrem Tochterunternehmen, der Firma J, und wiederum deren Tochterunternehmen, welche eben operativ tätig sein werden, zu erwarten ist und auch bereits erfolgte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Consultingvertrag (Beilage ./3) tatsächlich ein regelmäßig fix zu erwartendes Einkommen für die D GmbH, sodass auch daraus zu erwarten und im Sinne einer Zukunftsprognose festzustellen ist, dass das zweifellos hohe Einkommen des Beschwerdeführers auch regelmäßig an ihn ausbezahlt werden wird.

Daran ändert eben auch nichts der sich aus dem Jahresabschluss für 2017 ergebende hohe Bilanzverlust bzw. das negative Eigenkapital der D GmbH. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass dieses Unternehmen erst 2016 gegründet wurde. Auf Grund der dargestellten Gesamtumstände ist eben – wie auch vom Zeugen ausgesagt – davon auszugehen, dass – wenngleich auch für 2018 noch kein Jahresabschluss vorliegt – auch die künftigen Jahresabschlüsse ein positiveres Bild für das Unternehmen abgeben werden. Abgesehen davon gibt es keine Hinweise dafür, dass der künftige Arbeitgeber des Beschwerdeführers gar insolvenzgefährdet sei; im Gegenteil ergibt sich aus der beigeschafften Auskunft aus der Insolvenzdatei Gegenteiliges.

Zusammenfassend geht somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass das laut Beilage ./1 vereinbarte Einkommen des Beschwerdeführers auch für ihn zumindest für die beantragte Dauer des Aufenthaltstitels gesichert ist.

Auf Grund dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers wird auch ein alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz für ihn in Österreich bestehen.

Die Feststellungen über den verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich aus diesem selbst. Aus diesem ergibt sich eben auch der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen Feststellungen waren wiederum seiner Aussage in Verbindung mit dem vorgelegten Mietvertrag, dem vorgelegten Wohnungsplan und der eingeholten Auskunft der Marktgemeinde *** zu entnehmen. Insbesondere gibt es dazu keine Indizien, geschweige denn Beweisergebnisse, an der Ortsüblichkeit dieser Wohnung zu zweifeln. Die Höhe des Mietzinses ergibt sich wiederum aus dem Mietvertrag. Aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Beschwerdeführer ergibt sich schlüssig, dass dieser Mietzins zwischen beiden geteilt werden wird.

Die sonstigen festgestellten Verbindlichkeiten bzw. regelmäßigen Belastungen des Beschwerdeführers ergeben sich wiederum aus seiner eigenen Aussage. Für das Bestehen weiterer Verbindlichkeiten gibt es wiederum keine Hinweise.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich schließlich aus der dementsprechend von ihm vorgelegten Auskunft aus seinem Herkunftsland, aus seiner eigenen Aussage sowie aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wurde auch Derartiges von der belangten Behörde nicht behauptet.

6.   Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind gegenständlich von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

         1.       Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

(…)“

§ 41 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 NAG:

„(1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

         (…)

         2.       eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG,

         (…)

vorliegt.

(…)

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“

§ 2 Abs. 1 Z 1 und 6 NAG:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

         1.       Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

         6.       Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)“

§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

         1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

         2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

         3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

         4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

         5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

         6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

         1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

         2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

         3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

         4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

         5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

         6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

         7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

         1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

         2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 21a Abs. 1 NAG:

„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Darüber hinaus lauten § 12b und § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) wie folgt:

§ 12b AuslBG:

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

         1.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

         2.       ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“

§ 20d AuslBG:

„(1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

         1.       als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

         2.       als Fachkraft gemäß § 12a,

         3.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

         4.       als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

         5.       als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder

         6.       als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“

Schließlich lauten § 292 Abs. 3 und § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) wie folgt:

§ 292 Abs. 3 ASVG:

„(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 284,32 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 288,87 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €)“

§ 293 ASVG:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

         a)       für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

         aa)      wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben           1 120,00 € (Anm. 1),

         bb)      wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist            882,78 € (Anm. 2),

         cc)      wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat            1 000 € (Anm. 3),

         b)       für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259           747,00 € (Anm. 2),

         c)       für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

         aa)      bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres           274,76 € (Anm. 4),

                  falls beide Elternteile verstorben sind           412,54 € (Anm. 5),

         bb)      nach Vollendung des 24. Lebensjahres           488,24 € (Anm. 6),

                  falls beide Elternteile verstorben sind           747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

(________________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €

Anm. 2: für 2017: 889,84 €

für 2018: 909,42 €

für 2019: 933,06 €

Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €

für 2019: 1 048,57 €

Anm. 4: für 2017: 327,29 €

für 2018: 334,49 €

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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