TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/11 LVwG-AV-1143/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

NAG 2005 §2 Abs1
NAG 2005 §11
NAG 2005 §21a Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 lita
ASVG §293

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA: Serbien, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20.09.2018, Zl. ***, zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß

§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit 255,-- Euro bestimmten Barauslagen für die zu der mündlichen Verhandlung beigezogenen Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 06.02.2018 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen nach Abzug des in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Betrages in der Höhe von € 288,87 von den regelmäßigen Belastungen betreffend den Zusammenführenden, Herrn C, (Miete und Strom) in der Höhe von insgesamt € 506,66, ein Betrag von € 207,97 zum Richtsatz gemäß § 293 ASVG in der Höhe von € 1.363,52 hinzu zu zählen sei, weshalb ein Einkommen des Zusammenführenden in der Höhe von insgesamt € 1.571,31 erforderlich sei, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe.

Mangels vorgelegter Nachweise könnten jedoch nicht alle regelmäßigen Belastungen, wie allfällige Alimentationszahlungen bzw. Unterhaltsverpflichtungen, Kreditverbindlichkeiten oder Kosten der Mitversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft beurteilt werden.

Aus den Einkommenssteuerbescheiden des Herrn C betreffend die Jahre 2015 bis 2017 ergebe sich ein durchschnittliches, monatliches Bruttoeinkommen in der Höhe von € 1.063,72, € 873,76 und € 1.440, 24.

Das zuletzt erzielte Nettoeinkommen habe monatlich € 1.350,49 betragen.

Das von Herrn C in den letzten Jahren aus seinem Gewerbebetrieb erzielte Einkommen sei jeweils deutlich unter dem erforderlichen ASVG-Richtsatz in der Höhe von mindestens € 1.571,31 gelegen.

Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG sei daher nicht erfüllt.

Die belangte Behörde ist nach Abwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zum Schluss gelangt, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland sozial und wirtschaftlich integriert sei, Aufenthalt in Österreich nur im Rahmen der erlaubten visumsfreien Zeit stattgefunden habe, die Kinder der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland leben würden und der Beschwerdeführerin bei der Eheschließung bewusst sein hätte müssen, dass damit kein automatisches, längerdauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„An das LVwG NÖ. Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Mit vorliegendem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin durch das Einkommen des Ehegatten nicht gesichert sei. Zudem hätten sowohl der Ehegatte als auch die Beschwerdeführerin Sorgepflichten, die sie nicht angegeben hätten, sodass keine entsprechende Prognose erstellt werden könnte. Einerseits seien die Einkünfte des Ehegatten samt

den Kreditverbindlichkeiten nicht nachvollziehbar und sei auch nicht klar, welche Unterhaltspflichten bestehen oder nicht.

Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde wurden sämtliche Urkunden und Unterlagen vorgelegt, und darauf hingewiesen, dass die Kreditverbindlichkeiten (Leasingvertrag) ausschließlich das Unternehmen betreffen.

Der Ehegatte führt ein Transportunternehmen, deshalb hat er ein entsprechendes Fahrzeug geleast und die monatl. Leasingraten sind eine Betriebsausgabe seines Unternehmens und werden in der Saldenliste als Passiva angeführt.

In diesem Zusammenhang führt die Erstinstanzliche Behörde aus, dass davon ausgegangen werden müsse, dass ein Teil der Leasingraten vom Ehegatten selbst zu tragen sind und meint dies darauf zu stützen, dass die entsprechenden Leasingverträge und RatenzahIungsvereinbarungen etc nicht vorgelegt worden seien. Warum dann, wenn die entsprechenden Unterlagen nicht vorliegen, die erstinstanzliche Behörde zu dem Schluss kommt, die Leasingraten wären nicht im vollen Umfang in der Buchhaltung des Unternehmens enthalten, ist nicht nachvollziehbar. Wenn die Behörde nicht weiß, wie hoch die Raten sind, kann sie auch nicht beurteilen ob ein Teil der Leasingraten vom Ehegatten zu bezahlen ist oder nicht. Dabei handelt es sich um eine reine Mutmaßung ohne jede Begründung

und ohne jegliche Unterlagen. Inwieweit ein LKW auch zur „Privatnutzung“ dienen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Hier kann nur nochmal darauf hingewiesen werden, dass der Ehegatte ein Transportunternehmen betreibt und die entsprechenden Kosten des Fahrzeuges, einem LKW, nicht nur die Leasingraten, zur Gänze in der Buchhaltung berücksichtigt sind.

Die Ausführungen hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtungen im Bescheid sind ebenso nicht nachvollziehbar.

Der volljährige Sohn des Ehegatten ist bereits aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, er hat den Präsenzdienst absolviert und arbeitet jetzt beim österreichischen Bundesheer. Unterhaltsverpflichtungen gibt es nicht mehr. Auch nicht hinsichtlich der Ehegattin, im Zuge der Scheidung wurde eine Regelung getroffen, dass das Sorgerecht der Kinder dem Ehegatten zukommt und die Beschwerdeführerin eine „Abschlagszahlung“ für künftige Unterhaltsansprüche geleistet hat, das hat sie auch gemacht. Damit waren aber sämtliche zukünftigen Unterhaltsansprüche beglichen.

Somit gibt es keinerlei Unterhaltspflichten seitens der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern.

Die entsprechenden Unterlagen sind angeschlossen.

Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde ist somit das Einkommen des Ehegatten mehr als ausreichend entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, sodass der Beschwerdeführerin tatsächlich ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Somit sind aber die finanziellen Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. In einer Gesamtschau ergibt sich, dass das Einkommen des Ehegatten ausreichend ist und auch für die Zukunft ausreichen wird, sodass eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft zur Gänze ausgeschlossen ist. Persönliche Schulden des Ehegatten oder sonstige Verbindlichkeiten bestehen nicht. Die Ausgaben, monatliche Miete, wurden bereits dargelegt.

Letztlich ist im konkreten Fall der Einschreiterin aber auch eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels gegeben. Durch den erstinstanzlichen Bescheid wird der Beschwerdeführerin das Zusammenleben mit ihrem Ehegatten unmöglich gemacht, mit diesem Aspekt hat sich aber die erstinstanzliche Behörde nicht auseinandergesetzt, keinerlei Feststellungen dazu getroffen, sodass sich auch der bekämpfte Bescheid in diesen Punkten als rechtswidrig erweist.“

Der Beschwerde beigelegt wurden ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 03.08.2018 und drei Lohnzettel der Monate Juli bis September 2018 betreffend Herrn D.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat anlässlich dieser Beschwerde am 14.03.2019, fortgesetzt am 09.04.2019, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts NÖ, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen C und D.

Zu Beginn der Verhandlung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin ein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 betreffend Herrn C vorgelegt, welcher zum Akt genommen wurde.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Frau A, geboren ***, serbische Staatsbürgerin, wohnhaft in ***, ***, hat am 06.02.2018 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt.

Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung ein Quotenplatz zugeteilt. Sie verfügt über einen bis 10.11.2025 gültigen Reisepass der Republik Serbien und hat am 20.12.2017 die A1-Prüfung, bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau A1 und zu Werte- und Orientierungswissen, bestanden.

Über diese bestandene Prüfung hat die Beschwerdeführerin das Zeugnis zur Integrationsprüfung A1 des Österreichischen Integrationsfonds im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt.

Frau A ist seit 26.12.2014 mit Herrn C, geboren am ***, StA: Serbien, wohnhaft ***, ***, verheiratet, der im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EG“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 28.10.2013, ist.

Aus erster Ehe hat Frau A drei Töchter, geboren am ***, ***und ***. Die älteste Tochter lebt in einem Haushalt mit ihrem Freund, die jüngeren Töchter mit dem leiblichen Vater, der der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin ist, in ***.

Für die jüngste Tochter zahlt Frau A Alimente in der Höhe von € 50,- pro Monat. Die zweiälteste Tochter hat auf ihren Unterhaltsanspruch verzichtet.

Herr C ist Mieter einer Wohnung an der Wohnadresse, welche eine Wohnfläche von 68,48m² hat und die Herr C allein bewohnt. Das Mietverhältnis ist unbefristet.

Herr C ist im Besitz eines Gewerbescheines für das freie Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässige Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen, eingeschränkt auf die Verwendung von 1 Kraftfahrzeug“.

Im Rahmen dieser Gewerbeberechtigung führt Herr C Zustellungen von Autoteilen für einen einzigen Auftraggeber durch.

Herr C bezog im Jahr 2016 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb von netto

€ 11.339,18, im Jahr 2017 in der Höhe von 16.565,91 und im Jahr 2018 in der Höhe von 14.968,81.

Herr C verfügt über ein Sparguthaben in der Höhe von € 5.500.-.

Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Teil des Erlöses vom Verkauf eines Autos in der Höhe von € 2.000,-, der Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von

€ 2.500,- und aus den Einnahmen folgender Tätigkeit:

Diese Tätigkeit des Herrn C besteht darin, dass er Altreifen von Autohändlern, die er im Rahmen seines Gewerbebetriebes mit Autoteilen beliefert, geschenkt bekommt und dann nach Serbien transportiert, wo er diese an einen Händler verkauft. Diese Reifen bekommt Herr C geschenkt, da diese in Österreich aufgrund der fehlenden Mindestprofiltiefe nicht mehr verwendet werden dürfen.

Herr C hat keine abfallrechtliche Erlaubnis für das Sammeln und Behandeln von Abfällen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und keine Gewerbeberechtigung für diese Tätigkeit.

Herr C hat für ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeug eine monatliche Leasingrate in der Höhe von € 467,94 zu bezahlen.

Im Jahr 2017 betrug der Leasingaufwand für LKW € 4.236,86. Der Aufwand für KFZ-Versicherung € 285,87.

Im Jahr 2016 betrug der Leasingaufwand für LKW € 3.068,16 und der Aufwand für KFZ-Versicherung € 260,73.

Mit Stand 30.09.2018 betrug der Leasingaufwand für LKW € 3.177,72.

Herr C verfügt über ein weiteres Kraftfahrzeug, das er privat und für die Reifentransporte nach Serbien verwendet. Die Kosten für die Versicherung dieses Kraftfahrzeuges belaufen sich auf jährlich € 450,-, umgerechnet also monatlich

€ 37,50.

Für die von Herrn C bewohnte Wohnung an der oben angeführten Adresse hat dieser Miete in der Höhe von monatlich € 433,61 und Strom in der Höhe von monatlich € 69,- zu zahlen.

Herr C ist Vater eines volljährigen Sohnes, der nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und für den keine Unterhaltspflichten bestehen.

Die Beschwerdeführerin hat seit dem August 2014 bis heute ihren visumsfreien Aufenthalt bei ihrem Ehemann verbracht, wobei sie jeweils mindestens zwei Monate in Österreich geblieben ist.

Beweiswürdigung:

Soweit im Folgenden nicht darauf eingegangen wird, ist der festgestellte Sachverhalt unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Frau C hat glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sie für ihre jüngste Tochter € 50,- monatlich an Alimenten zu bezahlen hat und die zweitälteste Tochter auf den Unterhalt verzichtet hat.

Die Herkunft des Sparguthabens ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung.

Glaubwürdig ist diese Aussage insoweit, als der Zeuge von sich aus angegeben hat, in Österreich nicht mehr verwendbare Autoreifen, die ihm geschenkt werden, zu sammeln und in Serbien zu verkaufen, ohne dafür eine Gewerbeberechtigung oder Erlaubnis nach dem Abfallwirtschaftsgesetz zu besitzen.

Es besteht kein Anlass dem Zeugen nicht zu glauben, dass ein Teil des Vermögens aus dem Verkauf eines Autos und einer Darlehensrückzahlung stammt.

Dass Herr C Altreifen in Österreich sammelt und in Serbien verkauft, hat dieser als Zeuge unter Wahrheitspflicht zu Protokoll gegeben.

Die Höhe der Leasingrate des gewerblich genutzten Fahrzeuges wurde durch Vorlage des Vertrages in der mündlichen Verhandlung ermittelt.

Der festgestellte Leasingaufwand für den LKW und Aufwand für die KFZ-Versicherung ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (Jahresabschluss 31.12.2017 und „Erfolgsrechnung per Stand 30. September 2018“).

Die Kosten der Haftpflichtversicherung für das zweite Kraftfahrzeug von Herrn C hat dieser als Zeuge in der mündlichen Verhandlung selbst genannt.

Die Höhe der Miet- und Stromkosten sind der Rechnungsauskunft der Stadtwerke *** vom 07.05.2018 und dem Kontoauszug der *** vom 17.07.2018 zu entnehmen.

Dass Herr D nicht mit Herrn C im gemeinsamen Haushalt lebt und keine Unterhaltspflichten bestehen, ergibt sich einerseits aus dem ZMR-Auszug im Akt des erkennenden Gerichts und aus der Aussage des Zeugen D, der auch unter Vorlage von Einkommensnachweisen dargelegt hat, vollzeit beim österreichischen Bundesheer beschäftigt zu sein.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt,

Gemäß Z 9 ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).

Gemäß Z. 10 ist Zusammenführender ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird.

§ 11

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

         1.       gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

         2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

         3.       gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

         4.       eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

         5.       eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

         6.       er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

         1.       der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

         2.       der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

         3.       der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

         4.       der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

         5.       durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

         6.       der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

         7.       in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

         1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

         2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

         3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

         4.       der Grad der Integration;

         5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

         6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

         7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

         8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

         9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

         1.       sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

         2.       der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

§ 21a Abs. 1

Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz vorhanden ist, ihr Ehemann als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ innehat, der gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gilt und die Beschwerdeführerin als Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.

Aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und wurde dies auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Es sind auch die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG gegeben, da kein Hinweis darauf vorliegt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen widerstreiten würde. Der Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für vergleichbare große Familien als ortsüblich angesehen werden, konnte durch Vorlage der Heiratsurkunde und des Mietvertrages an der gegenständlichen Wohnung des Herrn C erbracht werden.

Aufgrund der Verehelichung der Beschwerdeführerin mit Herrn C ist der Rechtsanspruch zur Benützung dieser Wohnung gegeben.

Ebenso wurden der Nachweis der Deutschkenntnisse im Sinne des

§ 21a Abs. 1 NAG erbracht.

Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin nach

§ 83 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) gegeben.

 

Gemäß § 27c Abs. 4 GSVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 149 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa nicht übersteigt.

Der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG liegt für das Jahr 2018 bei

€ 1.398,97. Das monatliche Nettoeinkommen des Zusammenführenden im Jahr 2018 liegt, wie noch unten ausführlicher festgestellt wird, bei € 1.247,40.

Die strittige Frage, ob der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ist wie folgt zu entscheiden:

Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist bei der Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen.

Zur Errechnung der Unterhaltsmittel, die mindestens zur Verfügung stehen müssen, ist laut NAG der Richtsatz gemäß § 293 ASVG heranzuziehen.

Für das Jahr 2018 beträgt der Richtsatz laut § 293 ASVG 1.398,97 Euro.

Als regelmäßige Belastungen sind diesem Richtsatz folgende Beträge gemäß § 11 Abs. 5 NAG zuzuschlagen:

?    Miete für die Wohnung des Herrn C in der Höhe von € 433,61

?    Stromkosten in der Höhe von € 69,-

?    Alimente der Frau A gegenüber ihrer jüngsten Tochter in der Höhe von
€ 50,-

Zu den Leasingraten für den gewerblich genutzten LKW in der Höhe von € 467,94 ist auszuführen, dass sich diese Aufwendungen nicht zur Gänze in der Einnahmen- Ausgabenrechnung wiederfinden. So wurde für das Jahr 2017 ein Aufwand für Leasingraten in der Höhe von € 4.236,86 angesetzt. Umgelegt auf einen Monat ergibt das € 353,07. Im Jahr 2018 wurden € 3.177,72 mit Stand 30.09. für den Leasingaufwand angesetzt, was monatlich einem Betrag von € 353,08 entspricht.

Die Differenz zur Leasingrate in der Höhe von € 467,94 beträgt 2018 € 114,86 und ist als nicht betriebliche Ausgabe als regelmäßige Belastung dem Richtsatz zuzuschlagen.

Weiters hat das Beweisverfahren keinen Hinweis darauf gebracht, dass die Kosten für das zweite Fahrzeug des Herrn C betriebliche Ausgaben wären. Erstens findet sich kein eigener Ansatz oder Hinweis auf ein zweites Fahrzeug in der Einnahmen- und Ausgabenrechnung und zweitens betrug der Aufwand für KFZ-Versicherung für das Jahr 2017 € 285,87. Laut Herrn C zahlt er allein für das zweite Fahrzeuge € 450,- im Jahr.

Darüber hinaus ist die Gewerbeberechtigung des Herrn C eingeschränkt auf die Verwendung von einem Kraftfahrzeug.

Diese Kosten sind daher in der Höhe von umgerechnet monatlich € 37,50 den regelmäßigen Belastungen zuzurechnen.

Insgesamt beträgt das zu erreichende Nettoeinkommen, unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von € 288,87, € 1.815,07.

Anzumerken ist, dass die ASVG-Richtsätze des Jahres 2018 herangezogen wurden, da diese auch dem Einkommen aus dem Jahr 2018 gegenübergestellt werden.

Das Einkommen des Zusammenführenden im Jahr 2018 betrug laut Einkommenssteuerbescheid 2018 netto € 14.968,81, was umgelegt auf einen Monat einem Nettoeinkommen von € 1.247,40 entspricht.

Aus den Einkommenssteuerbescheiden 2016 und 2017 ergibt sich ein durchschnittliches jährliches Nettoeinkommen von 13.952,55.

Nach der Judikatur des VwGH (Entscheidung vom 20.10.2011, Zl. 2009/18/0122) hat die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, durch Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. E 21. Juni 2011, 2009/22/0060).

Aufgrund der bisherigen Höhe des Einkommens kann daher davon ausgegangen werden, dass sich das Einkommen des Zusammenführenden auch in Zukunft in einer ähnlichen Größe bewegen wird.

Das Einkommen aus dem Verkauf von Altreifen in Serbien darf bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt werden, da dieses kein rechtmäßiges Einkommen darstellt.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. nicht zu beeinträchtigen (objektiver Abfallbegriff). Abfall liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 23. Februar 2012, 2008/07/0179).

Von einer Entledigung ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und somit darin das überwiegende Motiv für die Weitergabe bzw. Weggabe der Sache gelegen ist (vgl. VwGH 22. März 2012, 2010/07/0178). Maßgeblich ist dabei das Motiv im Zeitpunkt der Entledigungshandlung. Ein Anhaltspunkt für die Feststellung, ob sich der Besitzer einer Sache entledigen will, kann u.a. auch ein erklärter Verwendungsverzicht sein (EuGH 15. Jänner 2004, C-235/02, Saetti und Frediani), oder ob für die Sache ein wirtschaftlicher Marktwert besteht (EuGH 12. Dezember 2013, C-241/12 und C-242/12, Shell). Das tatsächliche Vorliegen von Abfall ist anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. VwGH 25. September 2014, Ro 2014/07/0032). Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft ist es allerdings ausreichend, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. VwGH 15. September 2011, 2009/07/0154).

Der Zusammenführende hat als Zeuge ausgesagt, dass ihm die Reifen von Autohändlern geschenkt würden, da diese nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufweisen würden. Von Seiten der Autohändler besteht daher jedenfalls eine Entledigungsabsicht.

Gemäß § 24a Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, wer Abfälle sammelt oder behandelt.

Da Herr C keine abfallrechtliche Erlaubnis für das Sammeln und Behandeln von Abfällen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und keine Gewerbeberechtigung für den Verkauf der Reifen besitzt, handelt es sich um ein illegales Einkommen.

Aus diesem Grund kann auch das Sparguthaben des Zusammenführenden in der Höhe von € 5.500,- nicht zur Gänze bei der Feststellung des Einkommens zu berücksichtigt werden, da ein Sparguthaben nicht aus illegalen Quellen stammen darf.

Jedenfalls berücksichtigt werden kann ein Betrag von € 4.500,-, da der Zusammenführende glaubhaft gemacht hat, dass € 2.500,- aus der Rückzahlung einer ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit resultieren und er ein Auto um ca. € 5.000,- verkauft hat, wovon € 2.000,- eine Quelle des Sparguthabens darstellen.

Die restlichen € 1.000,- sind laut Aussage des Zusammenführenden dem Einkommen aus dem Verkauf von Reifen in Serbien zuzurechnen.

 

Unter Berücksichtigung eines Sparguthabens von € 4.500,-, was umgelegt auf einen Monat für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels von 12 Monaten einen Betrag von € 375,- ergibt, beträgt das Einkommen des Zusammenführenden € 1.622,40 und liegt somit unter dem zu erreichenden Nettomindesteinkommen von € 1.815,07.

Aufgrund der anzustellenden Prognose ist daher davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, weshalb der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt ist.

Zur Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG ist auszuführen wie folgt:

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

         1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

         2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

         3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

         4.       der Grad der Integration;

         5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

         6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

         7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

         8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

         9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Seit der Heirat der Beschwerdeführerin mit Herrn C wurde jedenfalls ein Familienleben begründet, dass in weiterer Folge auch tatsächlich gelebt wurde, da Frau A die Zeit des visumsfreien Aufenthaltes seit August 2014 für jeweils mindestens zwei Monate bei ihrem Ehemann verbracht hat.

Auch Herr C fährt in den Monaten, wenn die Beschwerdeführerin zum visumsfreien Aufenthalt in Österreich nicht berechtigt, regelmäßig nach Serbien, um sie dort zu besuchen. Die Beschwerdeführerin führt daher jedenfalls bereits seit der Heirat am 26.12.2014 tatsächlich ein gemeinsames Ehe- und Familienleben mit dem Zusammenführenden.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und gibt es keine Hinweise auf Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts.

Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin in Österreich keine tiefgreifenden Integrationsschritte gesetzt hat und sie sich im Zeitpunkt der Eheschließung bewusst sein musste, dass damit nicht notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht in Österreich verbunden ist, doch ist entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festzuhalten, dass zumindest zwei ihrer leiblichen Kinder, wovon eines noch minderjährig ist, in *** leben, und somit noch weitere enge familiäre Bindungen nach Österreich bestehen.

Laut ZMR-Auszug im Akt der belangten Behörde ist der Zusammenführende seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhältig und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 28.10.2013.

Der Gerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass einem

dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2008/22/0354, mwH). (VwGH 19.12.2012, 2009/22/0257)

Es kommt zwar – worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat – dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher

Stellenwert zu, im vorliegenden Fall ist den gegenläufigen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin jedoch ein solches Gewicht zuzumessen, dass demgegenüber die öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten haben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin notwendig. Mit hg. Beschluss vom 25.03.2019 wurden die Gebühren antragsgemäß in Höhe von 225,-- Euro bestimmt und es wurden diese Beträge in Folge zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Einkommen; Interessenabwägung; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1143.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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