Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2019Norm
BAO §9Rechtssatz
Im Gegensatz zur Gefährdungshaftung des § 6a Kommunalsteuergesetz („Gefährdung der Einbringlichkeit“) handelt es sich bei der Vertreterhaftung des § 9 BAO um eine Ausfallshaftung (vgl VwGH 2011/16/0082; 2009/15/0013; ua).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (vgl VwGH 2009/16/0092; 2007/13/0003; 2003/13/0153). Aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 99/14/0233; 99/14/0277; ua.).
Schlagworte
Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Aufschließungsabgabe; Vertreterhaftung; Ausfallshaftung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.86.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019