RS Lvwg 2019/4/12 LVwG-AV-86/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

BAO §9
BAO §80 Abs1
BAO §224 Abs1

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Gefährdungshaftung des § 6a Kommunalsteuergesetz („Gefährdung der Einbringlichkeit“) handelt es sich bei der Vertreterhaftung des § 9 BAO um eine Ausfallshaftung (vgl VwGH 2011/16/0082; 2009/15/0013; ua).

Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (vgl VwGH 2009/16/0092; 2007/13/0003; 2003/13/0153). Aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit (vgl VwGH 99/14/0233; 99/14/0277; ua.).

Schlagworte

Finanzrecht; Bau- und Raumordnungsrecht; Aufschließungsabgabe; Vertreterhaftung; Ausfallshaftung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.86.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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