Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde ist vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeitigt der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl VwGH 2002/14/0148; Ra 2015/15/0007).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuld; Berücksichtigungsregelung; Zivilrecht; Treu und Glauben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.303.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019