Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10Rechtssatz
Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld, wie etwa auch über einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung, sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (vgl VwGH 88/17/0128).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuld; Berücksichtigungsregelung; Zivilrecht; Treu und Glauben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.303.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019