RS Lvwg 2019/4/25 LVwG-AV-303/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
BAO §114 Abs1

Rechtssatz

Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld, wie etwa auch über einen teilweisen oder gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung, sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (vgl VwGH 88/17/0128).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuld; Berücksichtigungsregelung; Zivilrecht; Treu und Glauben;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.303.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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