RS Lvwg 2019/4/25 LVwG-AV-303/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.04.2019

Norm

GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15
BAO §114 Abs1

Rechtssatz

Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt (vgl VwGH 99/17/0187).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuld; Berücksichtigungsregelung; Zivilrecht; Treu und Glauben;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.303.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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