Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.04.2019Norm
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §10Rechtssatz
Eine zivilrechtliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw nicht in voller Höhe) entstünde, kann ohne eine diesbezügliche (Berücksichtigungsregelung) Regelung in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt (vgl VwGH 99/17/0187).
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenschuld; Berücksichtigungsregelung; Zivilrecht; Treu und Glauben;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.303.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019