Entscheidungsdatum
30.04.2019Norm
WRG 1959 §12Text
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 7. Februar 2019, ***, ***, betreffend Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und dem NÖ Straßengesetz 1999, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 38 Abs. 1 und 111 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)
§ 11, 12 und 13 NÖ Straßengesetz 1999 (LGBl. 8500-03)
§§ 13 Abs. 3 und 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 7. Februar 2019, ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen dem Land Niederösterreich einerseits die Bewilligung nach § 12 NÖ Straßengesetz sowie andererseits die wasserrechtliche Bewilligung nach §§ 32 und 38 WRG 1959 für Bau- und Entwässerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Bahnunterführung der *** unter der Eisenbahnstrecke ***-*** in der KG ***. Das genehmigte Vorhaben beinhaltet auch die Errichtung einer Brücke über den sogenannten *** Werkskanal. Die Bewilligungen (Spruchteil I: Straßenrechtliche Bewilligung, Spruchteil II: Wasserrechtliche Bewilligung) wurden jeweils an die Einhaltung von Auflagen geknüpft. Ein Ausspruch über fremde Rechte, insbesondere eine Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten erfolgte mit dem in Rede stehenden Bescheid nicht. Lediglich der Spruchteil II (wasserrechtliche Bewilligung) enthält den ausdrücklich so bezeichneten Hinweis folgenden Wortlauts: „Soweit Dienstbarkeiten, die für das Vorhaben erforderlich sind, nicht ausdrücklich frei vereinbart wurden, gelten sie als eingeräumt.“
Mit Bezug auf fremde Rechte enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die straßenrechtliche Bewilligung lediglich die Feststellung, dass von den erschienenen Anrainern keine „Einwände nach Besichtigung und Besprechung des Projektes insbesondere auch hinsichtlich der Hochwasserabflüsse erhoben“ worden seien. In Bezug auf die wasserrechtliche Bewilligung beschränkt sich die rechtliche Beurteilung der Behörde lediglich auf den Formelsatz, dass das Verfahren ergeben hätte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen, sodass die Bewilligung mit den damit verbundenen Auflagen erteilt hätte werden können.
Der Erteilung der Bewilligungen war ein Ermittlungsverfahren vorausgegangen, in dessen Zuge eine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte. Eine persönliche Ladung der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. eine sogenannte doppelte Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG ist den dem Gericht vorgelegten Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2019, gerichtet unter anderem an die A GmbH (dieser zugestellt am 21. Februar 2019), übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: die belangte Behörde) den in Rede stehenden Bescheid mit der Bemerkung, dass die Adressaten dieses Schreibens „durch ein Versehen … nicht in die Liste der Parteien übernommen“ worden seien; in das genehmigte Projekt könne jederzeit bei der belangten Behörde Einsicht genommen werden.
Mit einem – offensichtlich irrtümlich mit „20.7.2019“ fehldatiertem – am 20. März 2019 bei der belangten Behörde eingebrachten Anbringen erhob die A GmbH (in der Folge: die Beschwerdeführerin) Beschwerde „gegen den Bescheid vom 18.2.2019“ und begründet dies mit „der Tatsache, das mit uns als Grundeigentümer im Bereich der geplanten Brücke über den Werkskanal bis heute keine Vereinbarung getroffen wurde“.
Die belangte Behörde legte diese Eingabe samt Verwaltungsakten als Beschwerde vom 20.03.2019 gegen den Bescheid vom 07.02.2019, ***, ***, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
Dieses forderte das Land Niederösterreich zur Äußerung und die Beschwerdeführerin zur Verbesserung bzw. Klarstellung ihres Rechtsmittels ua in Bezug auf das fehlende Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) auf.
Das Land Niederösterreich teilte dem Gericht mit Schreiben vom 10. April 2019 mit, dass unter anderem mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Einreichung Besprechungen stattgefunden hätten; eine privatrechtliche Vereinbarung, „wie von Herrn B angesprochen“ liege gegenwärtig noch nicht vor, sei jedoch „zeitnah seitens des Landes NÖ angestrebt“.
Das Beschwerdeverbesserungsschreiben der A GmbH vom 16. April 2019 hat folgenden Inhalt:
„Meine Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid *** vom 7.2.2018 welchen ich mit Schreiben vom18.2.2019 erhalten habe und zwar gegen den Hinweis: Soweit Dienstbarkeiten, die für das Bauvorhabenerforderlich sind, nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten sie als eingeräumt.
Als Grundeigentümer der Parzelle *** EZ *** KG *** über dieses die geplante Brücke führen soll, sehe ich hier den Versuch, uns einfach zu enteignen. Oder hat die Behörde nicht zu prüfen, ob der Bauwerber auch Grundeigentümer ist oder zumindest eine Vereinbarung mit diesem vorlegen kann?.
Weiters erhebt sich für mich die Frage, wer in Zukunft im Brückenbereich Erhaltungsverpflichtet sein wird.“
2. Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. maßgebliche Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse
(§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden. (…)
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind: (…)
c) die Enteignung (§§ 63 bis 70);
(…)
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
(…)
b) für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder
entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt,
betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;
(…)
§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(…)
(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).
(…)
NÖ Straßengesetz 1999
§ 11
Enteignung
(1) Das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken darf vom Straßenerhalter durch Enteignung in Anspruch genommen werden
- für den Bau, die Umgestaltung und Erhaltung einer Straße oder
- zur Umwandlung einer für den allgemeinen Verkehr notwendigen Privatstraße nach § 7 in eine öffentliche Straße.
(2) Abs. 1 gilt auch für die dauernde Einräumung, Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Werden Eisenbahngrundstücke für Zwecke nach Abs. 1 beansprucht, gelten hiefür die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
(3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang einer Enteignung nach Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung zu entscheiden. In dem Bescheid ist auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen.
(4) Der Enteignete ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile schadlos zu halten. Der Wert der besonderen Vorliebe ist nicht zu ersetzen. Bei der Entschädigung einer Fläche oder eines Bauwerks ist der Verkehrswert heranzuziehen. Werterhöhungen des Grundstücks durch straßenbauliche Maßnahmen und Investitionen nach der ersten nachweislichen Information der Öffentlichkeit über ein konkretes Straßenbauvorhaben (§ 4 Z 3) sind nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist zu berücksichtigen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Antrag des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(…)
§ 12. (1) Für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
Umgestaltungen von diesen Straßen,
- bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder
- denen von diesen Parteien nachweisbar ¬zuge¬stimmt wurde,
bedürfen keiner Bewilligung.
(2) Dem Antrag um Bewilligung sind Planunterlagen anzuschließen, die alle Angaben zu enthalten haben, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind.
Dazu gehören insbesonders:
1. ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angabe der Grundstücksnummern, der Einlagezahlen, der Katastralgemeinden, der Namen und Anschriften der Eigentümer der für das Straßenbauvorhaben beanspruchten Flächen und der daran angrenzenden Grundstücke,
2. ein Längenprofil im Maßstab 1 : 1000 : 100 oder 1: 500 : 50 oder 1 : 200 : 20,
3. die erforderlichen charakteristischen Querprofile im Maßstab 1 : 100,
4. bei Bauwerken, die nicht unmittelbar dem Verkehr dienen (§ 4 Z 2), ein Lageplan mit Höhenkoten im Maßstab 1 : 200 sowie Längs-, Querschnitt und Draufsicht im Maßstab 1 : 100 und
5. eine Baubeschreibung.
In begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) dürfen andere Maßstäbe verwendet werden.
(3) Die Behörde hat vor Erteilung der Bewilligung eine mündliche Verhandlung abzuhalten, in deren Verlauf ein Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen ist.
Zur Verhandlung sind zu laden:
1. die Parteien nach § 13 Abs. 1,
2. die von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gemeinden,
3. der Verfasser der Planunterlagen (Abs. 2),
4. die Verfügungsberechtigten über die im Boden vorhandenen Einbauten und verlegten Leitungen, wenn diese Anlagen durch das Straßenbauvorhaben betroffen werden können,
5. die beteiligten Behörden und Dienststellen,
6. die NÖ Umweltanwaltschaft bei Straßenbauvorhaben des Landes.
(4) Weiters sind zur Verhandlung die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens und seiner Auswirkungen notwendigen Sachverständigen beizuziehen. Von der Aufnahme des Beweises durch Sachverständige darf nicht abgesehen werden.
(5) Die Verhandlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinden, in denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, kundzumachen.
Die Planunterlagen sind während dieser Zeit im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in der Kundmachung hinzuweisen.
(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Der Bewilligungsbescheid hat die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen der §§ 9, 12a und 13 Abs. 2 entsprochen wird, zu enthalten.
Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen der §§ 9, 12a oder 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen.
(7) Die Bewilligung hat dingliche Wirkung.
§ 13
Parteien
(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:
1. der Antragsteller (Straßenerhalter),
2. die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an jene Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, unmittelbar angrenzen (Nachbarn); als unmittelbar angrenzend gelten auch Grundstücke, die von jenen Grundflächen, auf denen das Straßenbauvorhaben projektgemäß ausgeführt werden soll, nur durch Grundflächen getrennt sind, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Straßenbauvorhabens rechtmäßig als Zugang oder Zufahrt von der öffentlichen Straße verwendet werden,
4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).
Nachbarn (Z. 3) sind nur dann Parteien, wenn sie durch den geplanten Straßenbau und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind:
1. die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
2. die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann.
AVG
§ 13. (…)
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die
angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(…)
(4) Soweit durch Bundes
- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
2.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen bzw. des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich und ist unstrittig. Das Gericht kann ihn daher seiner Entscheidung zugrunde legen. Weiterer Sachverhaltsfeststellungen bedarf es, wie sich aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen ergeben wird, nicht.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Im Schriftsatz vom 16. April 2019 hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel insofern verbessert, als Anfechtungsgegenstand und Umfang klargestellt wurden. Dies ist für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG von Bedeutung. Deren äußersten Rahmen bildet die Sache des bekämpften Bescheides; sie wird weiters in Bezug auf ihren Umfang dahingehend eingeschränkt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (wie hier vorliegend) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher nicht etwa auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (ständige Rechtsprechung zB zuletzt 27.02.2019, Ra 2018/05/0054).
Aus der nunmehr präzisierten Beschwerde ergibt sich, dass sich diese lediglich gegen den im die wasserrechtliche Bewilligung betreffenden Teil des angefochtenen Bescheides enthaltenen Hinweis des oben (unter Punkt 1.) wörtlich zitierten Inhalts richtet.
Auch wenn die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Gerichts, ihr Begehren zu formulieren, nicht explizit nachgekommen ist, kann das nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserte Beschwerdebegehren dahingehend verstanden werden, dass die Aufhebung jenes Ausspruches („Hinweis“) begehrt wird.
Freilich entfaltet ein derart unbestimmter und hier überdies als bloßer „Hinweis“ bezeichneter Abspruch, der Ausmaß und Umfang einer Dienstbarkeit in keiner Weise konkretisiert, keinerlei normative Wirkung (VwGH 11.07.1996, 96/07/0063) und ist daher nicht geeignet, die Rechte der Beschwerdeführerin zu verletzen (vgl. VwGH 30.09.2010, 2008/07/0160). Anzumerken ist, dass weder dem Bescheidspruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides ein auf das Grundeigentum der Beschwerdeführerin bezüglicher Wille der belangten Behörde in Richtung Einräumung einer Dienstbarkeit erkennbar ist, wozu noch kommt, dass die belangte Behörde offensichtlich übersehen hat, dass die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Brücke projektgemäß ein der Beschwerdeführerin gehörendes Grundstück in Anspruch nimmt.
Mit anderen Worten: Mit dem in Rede stehenden Bescheid wurde eine Dienstbarkeit (oder Enteignung) zu Lasten der Beschwerdeführerin in Wahrheit gar nicht eingeräumt, sodass das Land NÖ auf Basis der ihm erteilten Bewilligungen nicht berechtigt ist, auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin (ohne deren Zustimmung) zuzugreifen. Abgesehen davon wäre auch in einem gesonderten Verfahren zur Konkretisierung einer solchen Dienstbarkeit der Einwand des Nichtvorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen zulässig (vgl. wiederum VwGH 30.09.2010, 2008/07/0160). Anzumerken ist, dass für bloß nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Wasserbauvorhaben (welche keine Wasserbenutzungs-anlagen oder diesen gleichgestellten Anlagen sind) weder die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 noch, wie sich aus dem Verweis auf diese Bestimmung in § 111 Abs. 4 leg.cit ergibt, die Einräumung einer „kleinen Dienstbarkeit“ in Betracht kommt. Übrigens geböte eine gesetzeskonforme Interpretation daher im Falle der Unklarheit des Bescheidspruches die Auslegung, dass eine derartige unzulässige Dienstbarkeit nicht contra legem eingeräumt worden wäre.
Da der angefochtene „Hinweis“ im wasserrechtliche Bewilligungsbescheid in der vorliegenden Form nicht geeignet ist, das geltend gemachte Recht der Beschwerdeführerin am Grundeigentum zu verletzen, ist sie dadurch (wie im übrigen durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung insgesamt, vgl. dazu im Folgenden) auch nicht beschwert. Im Falle fehlender Beschwer mangelt es der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses, sodass eine dennoch erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. zB VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mit Verweis die Beschlüsse des VwGH vom 20.12.2013, 2013/02/0039, und vom 31.8.1995, 95/19/0212, betreffend die Unzulässigkeit einer Revision, was insoweit auch auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren übertragbar ist).
Darüber hinaus sei – unabhängig vom Beschwerdebegehren – darauf hingewiesen (näher dazu vgl. LVwG NÖ 26.02.2019, LVwG-AV-223/001-2019), dass wasserrechtliche Bewilligungen – unter dem Gesichtspunkt fremder Rechte – nur dann erteilt werden dürfen, wenn durch das Vorhaben die im Wasserrechtsverfahren geschützten fremden Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG) entweder von vornherein nicht berührt oder der betroffene Inhaber des Rechts dem Eingriff zustimmt oder entge-genstehende Rechte durch die Einräumung von Zwangsrechten überwunden werden können (vgl. VwGH 1834/67; 96/07/0195; 2008/07/0169; 2004/07/0002).
Ein die wasserrechtliche Bewilligung erteilender Bescheid ist jedenfalls objektiv rechtswidrig, wenn das Vorhaben die Benutzung fremder Grundstücke zur Anlagenerrichtung vorsieht und keine „Realisierungsvorsorge“ durch Sicherstellung der Ermöglichung der Inanspruchnahme dieser Grundstücke in Form eines Übereinkommens nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 oder durch Einräumung (bzw. ausnahmsweise Vorbehalt der Einräumung) eines Zwangsrechts (falls in Betracht kommend) vorgenommen wird (vgl. VwGH 31.03.2005, 2004/07/0035). Bei direkter Inanspruchnahme von Liegenschaften, von der gegenständlich auszugehen ist, stellt die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraussetzung dar, da das Vorhaben ansonsten nicht realisierbar ist (vgl. Oberleitner/Berger, WRG4, § 12 Rz 1). Erteilt die Wasserrechtsbehörde demgegenüber trotzdem die wasserrechtliche Bewilligung (also ohne Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. ohne Einräumung eines Zwangsrechts), kann der Wasserberechtigte von seiner Genehmigung nicht Gebrauch machen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 13.05.1987, 1 Ob 5/87) begründet die bloße wasserrechtliche Bewilligung (ohne ein Zwangsrecht einzuräumen oder ohne Aufnahme einer gütlichen Vereinbarung in den Bescheid) nicht die Wirkung eines zivilrechtlichen Titels bzw. eines Zwangsrechts. Wenn der Bewilligungswerber es unterlässt, eine gütliche Übereinkunft in den Wasserrechtsbescheid aufnehmen zu lassen bzw. Zwangsrechte geltend zu machen, bietet ihm die wasserrechtliche Bewilligung somit keine Grundlage, gegen den Willen des Grundeigentümers dessen Liegenschaft zu benützen.
Eine Anfechtung der mit dem Bescheid vom 7. Februar 2019 ebenfalls erteilten straßenrechtlichen Bewilligung ist der vorliegenden Beschwerde auch bei großzügiger Interpretation nicht zu entnehmen.
Dennoch sei auf folgendes hingewiesen:
Der Erlassung eines Baubewilligungsbescheides nach § 12 NÖ Straßengesetz 1999 hat nicht die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vorauszugehen, soll doch gerade das Enteignungsverfahren die Durchführung der straßenrechtlichen Baubewilligung garantieren, sofern sich ein Enteignungsverfahren überhaupt als notwendig erweist (vgl.VwGH 29.01.2008, 2005/05/0193). Daraus folgt aber, dass eine straßenrechtliche Bewilligung nicht bereits deshalb versagt werden müsse bzw. dürfe, weil fremdes Eigentum betroffen ist (ansonsten bliebe für ein späteres Enteignungsverfahren kein Raum mehr). Wohl aber kann der betroffene Grundeigentümer die fehlende Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens im Baubewilligungsverfahren einwenden (tut er es nicht, kann er mit diesem Einwand die Enteignung nicht mehr bekämpfen; vgl. wiederum VwGH 29.01.2008, 2005/05/0193).)
Abgesehen davon, dass in der gegenständlichen (verbesserten) Beschwerde keine Bekämpfung der mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls erteilten Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz 1999 zu erblicken ist, bestreitet die Beschwerdeführerin in keiner Weise die Notwendigkeit des bewilligten Vorhabens und dessen Übereinstimmung mit den einschlägigen Genehmigungsvoraussetzungen. Auch insoweit liegt nicht einmal die Behauptung einer relevanten Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vor.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde der A GmbH aus den genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen war.
Festzuhalten ist, dass eine – von der Beschwerdeführerin befürchtete – Enteignung mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen worden ist. Vielmehr bedarf es – sofern nicht ein Verfahren nach § 11 NÖ Straßengesetz 1999 durchgeführt wird, in welchem die Beschwerdeführerin wiederum ihre Ansprüche geltend machen kann – einer zivilrechtlichen Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Land NÖ, welche nach der von diesem abgegebenen Stellungnahme ohnedies angestrebt wird.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des Zutreffens der Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Weder bedurfte es weiterer Sachverhaltsfeststellungen noch hängt diese Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung ab. Nach der Judikatur des EGMR erfordert insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig sind, auch Art. 6 MRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedingt eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu klären, vermochte sich das Gericht doch in den entscheidungswesentlichen Fragen auf eine widerspruchsfreie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen (vgl. die angeführten Judikaturbelege). Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4
B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Beschwer; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.394.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019