TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/2 LVwG-AV-284/002-2019

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

KFG 1967 §57a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Jänner 2019, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. März 1989,
Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in einer näher genannten Prüfstelle für näher genannte Kraftfahrzeuge erteilt.

Mit Bescheid dieser Behörde vom 14. April 2005, Zl. ***, wurde diese Ermächtigung des Beschwerdeführers neu gefasst.

Auf Grund von im Rahmen einer Prüfung eines Fahrzeuges gemäß § 56 KFG 1967 am 11. Jänner 2017 festgestellten „schweren Mängeln“ und einer Stellungnahme eines Amtsaschverständigen vom 3. Februar 2017 erachtete die belangte Behörde (laut einem Aktenvermerk vom 6. Februar 2017) eine Vorladung der vom Beschwerdeführer begutachteten Fahrzeuge für erforderlich, um die Qualität der Begutachtungstätigkeit stichprobenartig zu überprüfen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren keine Unregelmäßigkeiten betreffend die Begutachtungstätigkeit des Beschwerdeführers aktenkundig; auch eine Revision der Begutachtungsstelle wurde bis dato nicht durchgeführt.

Nach Durchführung der Überprüfung gemäß § 56 KFG 1967 an 15 Kraftfahrzeugen, welche vom Beschwerdeführer gemäß § 57a KFG 1967 wiederkehrend begutachtet wurden, widerrief die nunmehr belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Jänner 2018, Zl. ***, die Ermächtigung des Beschwerdeführers zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungswerkstätte ***, ***, mit sofortiger Wirkung.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-174/001-2018, wurde der Bescheid vom 8. Jänner 2018 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 2018,
Zl. ***, wurde die Revision der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2018, Zl. LVwG-AV-174/001-2018, zurückgewiesen.

Im fortgesetzten Verfahren fand am 20. November 2018 eine Revision der Begutachtungsstelle des Beschwerdeführers statt. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Jänner 2019, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. März 1989, Zl. ***, erteilte, und mit Bescheid vom 14. April 2005, Zl. ***, erweiterte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen der Fahrzeugart „sonstige Fahrzeuge“, das sind Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge, jeweils bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit, in der Begutachtungsstelle ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der Revision vom 20. November 2018, wonach der für die Begutachtung von der Unterseite für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.000 kg sowie von Zugmaschinen der Klassen T1 bis T5 erforderliche Achsheber im Grubenbereich in seinem Betrieb nicht vorhanden gewesen wäre. Der Amtssachverständige habe dazu näher ausgeführt, dass sich mehrere Achsheber in der Begutachtungswerkstätte befinden würden, jedoch ohne Tragfähigkeitsnachweis und nicht geeignet zum Einsatz im Grubenbereich (nur Radfreiheber). Die Tragfähigkeit der Hebebühne liege bei 3.000 kg.

In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 habe der nunmehrige Rechtsmittelwerber vorgebracht, dass im Zeitpunkt der Revision ein Achsheber im Grubenbereich mit einer Tragfähigkeit von mehr als 3.000 kg sowie für Zugmaschinen der Klassen T1 bis T5 nicht vorhanden gewesen wäre. Er habe sich zur Prüfung des Spiels der Räder, die das Freiheben einzelner Räder erfordere, immer dann eines geeigneten Wagenhebers bedient, wenn das Fahrzeug so schwer war, dass mit dem im Grubenbereich vorhandenen Achsheber das Auslangen nicht gefunden werden konnte. Im Einzelfall seien entsprechende Wagenheber beigebracht worden. Es handle sich dabei um eine auch ökonomisch nicht befriedigende Lösung, weshalb er den vorliegenden Revisionsbericht zum Anlass genommen habe, einen entsprechenden Achsheber anzuschaffen.

Die Kraftfahrbehörde hielt in ihrer Begründung fest, dass eine Meldung der Anschaffung eines geeigneten Achshebers an die Abteilung Verkehrsrecht bis zum heutigen Tag nicht erfolgt sei.

Nach Wiedergabe des § 57a Abs. 2 KFG 1967 sowie unter Verweis auf § 4 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) iVm deren Anlage 2a ging die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass für die Begutachtung von Fahrzeugen von mehr als 3.000 kg sowie von Zugmaschinen der Klassen T1 und T5 zwingend ein geeigneter Achsheber (im Grubenbereich) vorgeschrieben wäre. Da die Begutachtungsstelle des Einschreiters nicht über das den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Gerät für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen für die ermächtigten Fahrzeuge der Kategorie „Sonstiges“ verfüge, sei spruchgemäß zu entscheiden.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Der vom Widerruf der Ermächtigung Betroffene erhob gegen diese behördliche Entscheidung durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und begründete wie folgt:

„Grundsätzlich ist festzuhalten, dass mir die belangte Behörde mit Bescheid vom 08.01.2018 Zahl *** die Ermächtigung gem. § 57a Abs. 2 KFG (uneingeschränkt) widerrufen hat. Nach Durchführung von Überprüfungen gem. § 56 KFG an 15 Fahrzeugen, welche von mir wiederkehrend begutachtet worden waren, hatten drei Amtssachverständige des Amtes der NÖ Landesregierung zu insgesamt sechs Fahrzeugen schwere Mängel festgestellt und dazu die Behauptung aufgestellt, dass diese bereits im Zeitpunkt der Begutachtung durch mich vorhanden gewesen wären. Einer der seinerzeit tätig gewordenen Sachverständigen war C. Der genannte Bescheid wurde von mir angefochten

und ist letztlich mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts (LVWG-AV-174/001/2018) behoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen worden. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Stellungnahmen der Sachverständigen durchwegs nicht den Anforderungen an ein Gutachten im Sinne der Rechtsprechung entsprachen und daher für eine gerichtliche Entscheidung unbrauchbar waren.

Mir wurde von Seiten einer Mitarbeiterin der Behörde in Reaktion auf dieses Erkenntnis des LVWG mitgeteilt, dass ich mich ob dieses Erkenntnisses „nicht zu früh freuen“ solle.

Tatsächlich hat nun die Behörde in der Weise reagiert, als mein Betrieb einer peinlichen Revision unterworfen wurde. Es ist wohl reiner Zufall dass im Verfahren dieselbe Juristin und derselbe Sachverständige C aufgetreten sind wie in dem vorzitierten Verwaltungsverfahren, in welchem der Versuch, mir die Ermächtigung gem. § 57a KFG zu entziehen, gescheitert war.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Sonderkraftfahrzeuge, jeweils bis 50 km/h Bauartgeschwindigkeit bis jeweils 3.500 kg entzogen. Bezogen auf diese Fahrzeugklasse wird mir in der Begründung des angefochtenen Bescheides Folgendes vorgehalten: „Die Revision Ihrer Begutachtungsstelle am 20.11.2018 hat ergeben, dass der für die Begutachtung von der der Unterseite für Fahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3000 kg sowie von Zugmaschinen der Klasse

T1 bis T5 erforderliche Achsheber im Grubenbereich in Ihrem Betrieb nicht vorhanden ist. Der Amtssachverständige hat dazu näher ausgeführt, dass sich mehrere Achsheber in der Begutachtungsstätte befinden, jedoch ohne Tragfähigkeitsnachweis und nicht geeignet zum Einsatz im Grubenbereich (nur Radfreiheber). Die Tragfähigkeit der Hebebühne liege bei 3000 kg.“

Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung regelt in ihrer auf den § 1 Abs. 1 bzw. § 4 erlassenen Anlage 2a unter Punkt 2. „für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;“. Aus dieser Vorschrift ergibt sich schon sprachlich/grammatikalisch nicht zwingend, dass die (alternativ zu einer Hebebühne erforderliche) Prüfgrube mit der Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse ausgerüstet sein muss. Bezogen auf die Prüfgrube wird lediglich festgelegt, dass sie mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und - soweit erforderlich - mit Belüftungsvorrichtungen auszustatten ist. Das Wort „sowie“ in Punkt 2 der Anlage 2a zu § 1 Abs. 1 bzw. § 4 PBStV ist jedenfalls nicht eindeutig als weiteres Ausstattungsmerkmal einer Prüfgrube zusätzlich zu Beleuchtungs- und Belüftungsvorrichtungen aufzufassen, sondern dahingehend, dass eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeugs an einer Achse neben einer Hebebühne oder Prüfgrube vorhanden sein muss. Tatsächlich ist in meinem Betrieb eine derartige Vorrichtung vorhanden!

Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass speziell bei Traktoren die bewegliche Achse (zumeist die Vorderachse) entlastet werden muss, um das Spiel der Achslagerung prüfen zu können. Zu diesem Zweck ist es jedenfalls nicht erforderlich, das Fahrzeug über der Grube oder auf einer Hebebühne zu platzieren. Eine Vorschrift, dass sich jemand unter dem Traktor und noch dazu in einer Grube aufhalten muss, während das Achsspiel geprüft wird, gibt es nicht.

Sollte im Einzelfall eine Reparatur oder Überprüfung des Fahrzeugs bei angehobener Achse von unten nötig sein, ist dies auch in meinem Betrieb leicht damit zu bewerkstelligen, als der hydraulische, im Betrieb vorhandene Achsheber auf Eisenträger, die über die Grube gelegt werden, gestellt wird und hier zum Einsatz kommt.

Ungeachtet des Umstandes, dass ein Grubenheber zur Durchführung der notwendigen Prüfungen schon mangels eindeutiger Vorschrift nicht erforderlich ist und das Nichtvorhandensein eines Grubenhebers noch nie beanstandet wurde, habe ich in der Diskussion mit Herrn C festgehalten, dass ich mir einen Grubenheber zulegen werde, wenn dies als notwendig erachtet werden würde. Auf die Frage, ob dies in den Augen des Sachverständigen sofort geschehen müsse, antwortete dieser: „Sie werden Bescheid bekommen.“, Das ist aber bis zur Zustellung des nunmehr vorliegenden tatsächlichen „Bescheides“ nicht mehr erfolgt! Wenn mir die Behörde vorwirft, es sei „die Meldung der Anschaffung“ eines geeigneten Achshebers an die Abteilung Verkehrsrecht bis zum heutigen Tage nicht erfolgt, so ist festzustellen, dass mir eine solche auch nicht aufgetragen wurde, ich vielmehr vom Sachverständigen über die Dringlichkeit des Anliegens der Behörde (die angesichts der Textierung der oben zitierten Anlage 2a fragwürdig erscheint) falsch informiert wurde.

Trotz aufwendiger Untersuchung konnte mir bis zum heutigen Tage in keinem einzigen Falle nachgewiesen werden, dass ich ein nicht verkehrstaugliches Fahrzeug positiv begutachtet hätte. Es erscheint daher weder der teilweise Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gerechtfertigt noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

Es besteht zweifelsohne ein öffentliches Interesse an einem funktionierenden Begutachtungswesen. Ein solches setzt aber auch eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Werkstätten voraus, die Überprüfungen im Sinne des § 57a KFG vornehmen dürfen. Dies insbesondere auch im ländlichen Raum, wo Zugmaschinen, Transport- und Motorkarren bzw. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeuge betrieben werden, die ohne Überwindung großer Distanzen einer Überprüfung zugeführt werden sollen. Es besteht im Übrigen auch ein öffentliches Interesse daran, dass gewerbliche Betriebe, die Arbeitsplätze und damit ein funktionierendes Wirtschafts- und Gesellschaftsleben sicherstellen, nicht aus kleinlichem Anlass in den Ruin getrieben werden sollen. Es liegt aber auf der Hand, dass durch den Entzug der Ermächtigung gem. § 57a KFG meinem Betriebe die Lebensader durchtrennt wird.“

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben der Landeshauptfrau vom 6. März 2019, Zl. ***, wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Bemerkt wurde, dass derzeit von Seiten der Behörde der Widerruf der Ermächtigung wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit geprüft werde.

Mit Verfahrensanordnung vom 2. April 2019 wurde Herr D in diesem Beschwerdeverfahren als kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger bestellt und unter Anschluss einer Kopie des behördlichen Aktes, unter Berücksichtigung des im behördlichen Akt inneliegenden Revisionsberichtes, beauftragt, die Eignung des verfahrensrelevanten Achshebers im Hinblick auf die Bestimmungen der PBStV vor Ort zu überprüfen und schriftlich zu begutachten.

Am 23. April 2019 erstattete der im Beschwerdeverfahren bestellte Amtssachverständige folgendes Gutachten:

„Das LVwG-NÖ ersucht um Erstellung eines Gutachtens, ob die Eignung des am 19.02.2019 neu angeschafften und verfahrensrelevanten Achshebers (Hersteller: OMCH, Type: SIF 5/73, Traglast: 6t) der gegenständlichen Prüfstelle im Hinblick auf die Bestimmungen der Ziffer 2.3 der Anlage 2a zur PBStV gegeben ist.

Befund:

?    Revisionsgutachten, vom 20.11.2018

?    Bestellung als Amtssachverständiger (LVwG-AV-284/002-2019), vom 02.04.2019

Gutachten:

Bei der am 10.04.2019 in der Zeit von 8:00 bis 9:00 Uhr durchgeführten Besichtigung der

von der Firma

Name: A,

Straße/Gasse: ***

Postleitzahl-Ort: ***

eingerichteten Kraftfahrzeugprüfstelle wurde festgestellt, dass der neue mechanisch-hydraulische Achsheber bzw. Grubenheber (korrekter Hersteller lautet: OMCN), welcher zum Anheben einer Fahrzeugachse hins. Klasse T bis 50km/h erforderlich ist, der Anlage 2a zur PBStV (korrekte Ziffer lautet: 2) entspricht.

(Anforderung an den Achsheber: Traglast von min. 5t und Hubhöhe größer/gleich 15cm)“

Dieses Gutachten wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und Gelegenheit gegeben, bis längstens 30. April 2019 zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben.

Innerhalb offener Frist langten beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Stellungnahmen ein.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. März 1989, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in einer näher genannten Prüfstelle für näher genannte Kraftfahrzeuge erteilt. Mit Bescheid dieser Behörde vom 14. April 2005, Zl. ***, wurde diese Ermächtigung des Beschwerdeführers neu gefasst.

Bei einer am 20. November 2018 durchgeführten, unangesagten Revision in der Prüfstelle des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass die Begutachtungswerkstätte zu diesem Zeitpunkt über keinen Achsheber im Grubenbereich verfügt, der zur Begutachtung von Fahrzeugen von der Unterseite für Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.000 kg, sowie von Zugmaschinen der Klassen T1 bis T5 nachweislich geeignet ist.

Am 19. Februar 2019 gab der Rechtsmittelwerber der nunmehr belangten Behörde eine Geräteänderung bekannt und zwar, dass er als zusätzliches Gerät einen Grubenheber „6000 kg“ der Marke OMCH, Typennummer SIF 5/73, angeschafft hat. Die Verkehrsbehörde übermittelte in weiterer Folge die angezeigte Geräteänderung an den Amtssachverständigen mit der Fragestellung, ob aus den Unterlagen geschlossen werden könne, dass „Punkt 5. der Revision nunmehr in Ordnung“ sei.

In weiterer Folge teilte der Sachverständige mit E-Mail vom 05. März 2019 Folgendes mit:

Sehr geehrte Frau E!

Der in der Beilage angeführte Grubenheber Marke: OMCN, Typ: SIF 5/73 ist

prinzipiell ein geeigneter Achsheber im Sinne der Ziffer 2.3 der Anlage 2a zur PBStV

Ob dieser Grubenheber im Grubenbereich bestimmungsgemäß eingesetzt werden

kann (Aufstandsfläche des Grubenhebers – Abmessungen? , Hubhöhe des

Grubenhebers), kann erst nach Besichtigung vor Ort angegeben werden.

Ohne Besichtigung kann somit nicht festgestellt werden, dass der Punkt 5. des

Revisionsgutachtens vom 21.11.2018 nicht mehr vorhanden ist.“

Der in der Begutachtungswerkstätte nunmehr vorhandene Achsheber der Marke OMCH, Type: SIF 5/73, ist zum Anheben einer Fahrzeugachse hinsichtlich der Klasse T bis 50 km/h und zur Begutachtung von Fahrzeugen von der Unterseite für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.000 kg, sowie von Zugmaschinen der Klassen T1 bis T5 geeignet. Auch sonst verfügt die Begutachtungsstelle derzeit über jene Einrichtungen, welche nach der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung erforderlich sind.

5.   Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik. Der zwischenzeitlich vom Rechtsmittelwerber angeschaffte Achsheber konnte vom Sachverständigen vor Ort überprüft und dessen Eignung festgestellt werden.

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).

Den Aussagen des im Beschwerdeverfahren bestellten Amtssachverständigen sind die Parteien des Verfahrens nicht entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen zu zweifeln.

Die Feststellung, dass die Begutachtungsstelle derzeit über jene Einrichtungen verfügt, welche nach der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung erforderlich sind, konnte aufgrund des von der belangten Behörde verwerteten kraftfahrtechnischen Gutachtens in Zusammenschau mit jenem, welches vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholt wurde, zweifelsfrei getroffen werden.

6.   Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die relevante Bestimmung des § 57a Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) lautet

auszugsweise wie folgt:

(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

[…]

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Gewerbetreibender dann als vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzusehen, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Weiters ist die Ermächtigung zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

Die Behörde darf grundsätzlich nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt einen Widerruf der Ermächtigung aussprechen. Bei einem Mangel an geeignetem Personal oder an entsprechenden Gerätschaften kann die Behörde nach Erlassung des Widerrufsbescheides wegen des Mangels der Vertrauenswürdigkeit ein gesondertes Widerrufsverfahren (weiter)führen und gegebenenfalls die Ermächtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzungen widerrufen. Diese Fälle stellen demnach eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Widerrufsverfahrens dar (vgl. VwGH 25.04.2006, 2006/11/0042).

Demnach ist keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, dass die Kraftfahrbehörde trotz Anhängigkeit eines Widerrufsverfahrens betreffend die von der belangten Behörde in Frage gestellte Vertrauenswürdigkeit des ermächtigten Gewerbetreibenden den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Z 2 der Anlage 2a Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), idF BGBl. II Nr. 65/2008, lautet wie folgt:

 

für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender Größe mit geeignete Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

Das Verwaltungsgericht, entscheidet es in der Sache selbst, hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (so VwGH 16.01.2018, Ro 2017/03/0017, mwN).

Demnach hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Prüfstraße des Rechtsmittelwerbers nunmehr über eine geeignete Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse zur Begutachtung von Fahrzeugen von der Unterseite für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.000 kg, sowie von Zugmaschinen der Klassen T1 bis T5 verfügt. Es kann sohin nicht von einer weiter vorliegenden mangelhaften Entsprechung der Einrichtungen der Begutachtungswerkstätte des Beschwerdeführers im Hinblick auf die durch die PBStV festgesetzten Anforderungen ausgegangen werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

7.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Ermächtigung; Widerruf;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.284.002.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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