TE Vfgh Beschluss 1997/2/24 B203/97, B204/97

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung einer als "Rekurs" bezeichneten Eingabe gegen einen Beschluß des Verfassungsgerichtshofs (betreffend Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen) als unzulässig; Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags

Spruch

Die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 13. Jänner 1997, B 4678, 4679/96, wurden Anträge des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung je einer Beschwerde gegen je einen näher bezeichneten Bescheid wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Verbessserungsauftrages zurückgewiesen.

2. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 23. Jänner 1997 erhebt der Einschreiter "Rekurs" gegen den genannten Beschluß und begründet diesen damit, daß gemäß §222 iVm §225 ZPO die ihm gesetzte vierwöchige Frist zur Beibringung eines Vermögensbekenntnisses durch die vom 24. Dezember bis zum 6. Jänner dauernden Gerichtsferien unterbrochen worden sei. Aus diesem Grunde sei das von ihm vorgelegte Vermögensbekenntnis auch fristgerecht zur Post gegeben worden.

Außerdem wird ohne nähere Begründung "im gegenständlichen Rechtsstreit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beantragt und die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt.

3.1. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist kein Rechtsmittel zulässig (vgl. VfSlg. 11216/1987, 11355/1987, 11798/1988); vielmehr sind diese Entscheidungen - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§33 und 34 VerfGG) - endgültig.

Der "Rekurs" ist daher unzulässig.

3.2. Zufolge des dem hier gemäß §35 Abs1 VerfGG 1953 sinngemäße Anwendung findenden §146 Abs1 ZPO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand u.a. voraus, daß eine Partei durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde.

Solches wird im Wiedereinsetzungsantrag aber nicht dargetan. Auch auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums - die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien sind entgegen der Auffassung des Einschreiters im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anwendbar (VfSlg. 2614/1953, 12363/1990) - könnte ein Wiedereinsetzungsantrag hier nicht gestützt werden. Ein solcher, nach den Umständen leicht zu vermeiden gewesener Rechtsirrtum erfüllt nämlich die gesetzliche Voraussetzung der Unabwendbarkeit nicht. Von einem - die Wiedereinsetzung iSd §146 Abs1 letzter Satz ZPO nicht hindernden - (lediglich) minderen Grad des Fehlers (Versehens) kann allein schon deshalb nicht die Rede sein, weil in den Bescheiden, für deren Bekämpfung der Einschreiter ursprünglich Verfahrenshilfe begehrt hat, diesem eine vollkommen zutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war (vgl. VfSlg. 13243/1992).

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mußte daher ein Erfolg versagt werden.

3.3. Aus diesen Gründen (Punkt 3.1. und 3.2.) erweist sich die vom Einschreiter angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodaß sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG abzuweisen war.

4. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG und gemäß §33 zweiter Satz leg.cit. sowie §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B203.1997

Dokumentnummer

JFT_10029776_97B00203_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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