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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §137 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Dr. W, zur Zeit in Auslandsverwendung in Ottawa, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer u.a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 16. März 1998, 57672/3-VI.2/98, betreffend Auslandsaufenthaltszuschuss gemäß § 21 GG 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er steht seit Februar 1993 an der österreichischen Botschaft in Ottawa als Botschafter in Verwendung. Er hat vier Kinder, näherhin die Söhne M. (geboren 1972) und J. (geboren 1974), die Tochter M. E. (geboren am 29. April 1976) und den Sohn R. (geboren 1978).
Verfahrensgegenständlich sind zwei Anträge des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1995 und vom 11. Juli 1996 auf Übernahme näher bezeichneter Studiengebühren betreffend seine Tochter M. E. "als Erziehungszuschuss im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses". Der von der belangten Behörde mit der Sache befasste Bundesminister für Finanzen trat dem Begehren in einer Erledigung vom 6. August 1996 entgegen.
Mit Eingabe vom 24. Jänner 1997 brachte der Beschwerdeführer (u.a.) vor, dass ihn bei seiner Versetzung an die Botschaft nach Ottawa seine zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder M. E. und R. begleitet hätten. Seine Tochter M. E. habe "unter enormer persönlicher Anstrengung und unter Überspringung von 2 Mittelschulklassen das Oberstufenprogramm" der dortigen 5-klassigen Mittelschule in drei Schuljahren absolviert. Das von ihr angestrebte Universitätsstudium werde nur an einer beschränkten Anzahl von kanadischen Universitäten angeboten. Dazu gehörten zwei bestimmte Universitäten in Toronto und eine in Montreal (wurden namentlich bezeichnet) sowie die M.A.-Universität in Sackville. Am Dienstort selbst, Ottawa, würden Ausbildungsprogramme in Angewandter Kunst (ein derartiges Studium werde angestrebt) von den dort befindlichen Universitäten nicht angeboten. Eine Rückübersiedlung nach Wien sei "aus mehreren Gründen für die eher sensibel veranlagte" Tochter M. E. nicht zumutbar erschienen, auch wenn dort nach wie vor ein Bruder an der Wirtschaftsuniversität studiere, und habe "auch bei Grundlage verantwortlicher Elternschaft nicht ernsthaft in Betracht gezogen" werden können. Ottawa könne von Sackville aus mit der Eisenbahn und per Autobus erreicht werden. M. E. könne somit regelmäßig nach Ottawa gelangen; die kanadischen Universitäten hätten bekanntlich ihren Studienrhytmus so abgestellt, dass den Studenten einmal monatlich eine Heimreise ins Elternhaus ermöglicht werde. Die M.A.-Universität sei durch ihre Struktur (2000 Studenten, davon nur 100 in dem - von seiner Tochter M. E. belegten -
Visual Arts Programm mit 10 Professoren) gerade im Hinblick auf die Persönlichkeit seiner Tochter im Vergleich zu allen anderen Optionen angezeigt. Die Studienkosten seien an allen Universitäten für Diplomaten zur Zeit noch den kanadischen Studiengebühren gleichgestellt und in etwa gleich hoch. Der Besuch der Universität in S. bedeute demnach keine finanzielle Mehrbelastung im Vergleich zu einem Studium in anderen kanadischen Städten. "Im Lichte des gesamtgesellschaftlichen Entwicklungstrends sollte der Haltung und Stärkung familiärer Bande und der Familienstruktur gerade auch für die Angehörigen des auswärtigen Dienstes das Wort geredet werden und in administrativen und budgetären Entscheidungen darauf Rücksicht genommen werden."
Mit Eingabe vom 10. März 1997 begehrte der Beschwerdeführer den bescheidmäßigen Abspruch über seine Anträge.
Der mit der Sache (abermals) befasste Bundesminister für Finanzen äußerte sich in einer Erledigung vom 23. Juli 1997 (abermals) ablehnend. Soweit vorliegendenfalls erheblich, wurde darin ausgeführt, besondere Kosten im Sinne des § 21 GG 1956 lägen nur vor, wenn der Beamte sich der Tragung nicht entziehen könne und diese Kosten unvermeidbar sowie in ursächlichem Zusammenhang mit der Auslandsverwendung des Beamten und seinem damit verbundenen Aufenthalt im Ausland entstanden seien. Das Bundesministerium für Finanzen habe bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die den Eltern obliegende Obsorge gemäß § 172 ABGB mit dem Erreichen der Volljährigkeit erlösche. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem nunmehr volljährigen Kind bleibe hingegen bis zum Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bestehen. Wie lange diese Unterhaltspflicht bestehe, hänge nun von der Ausbildung des Kindes ab. Die Ausbildung wiederum richte sich gemäß der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Unterhaltsrecht nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und dem sozialen Umfeld der Familie. Daraus folge, dass das Betreiben eines Studiums - im Gegensatz zum Besuch einer Schule, der aufgrund der in Österreich bestehenden Schulpflicht zwingend vorgeschrieben sei - gänzlich eine freie und private Entscheidung des Kindes bzw. der Eltern darstelle, weil die Absolvierung eines Studiums nicht verpflichtend sei. Das Kind habe im Rahmen seines Unterhaltsanspruches gegen die Eltern Anspruch auf die Tragung der Kosten eines Hochschulstudiums nach den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Judikatur.
Das Gehaltsgesetz könne aber die Ansprüche des Kindes gegenüber seinen Eltern ebensowenig regeln wie die Ansprüche von Angehörigen des Beamten überhaupt, weil nur der Beamte selbst "Normunterworfener unter die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956" sei.
Der Auslandsaufenthaltszuschuss gelte gemäß § 21 Abs. 12 GG 1956 als Aufwandsentschädigung und solle nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten erhöhen. Gemäß § 20 GG 1956 ersetze eine Aufwandsentschädigung den Mehraufwand des Beamten, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Ergänzend dazu normiere § 21 Abs. 1 Z 3 GG 1956, dass dem Beamten, solange er seinen Dienstort im Ausland habe und dort wohnen müsse, ein Auslandsaufenthaltszuschuss gebühre, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden seien.
Die dem Beamten vorliegendenfalls entstandenen Aufwendungen seien aber weder in Ausübung des Dienstes bzw. aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden noch seien diese Kosten dem Beamten durch den Aufenthalt im Ausland entstanden, weil er seinen Dienstort im Ausland habe und dort wohnen müsse. Die streitgegenständlichen Kosten seien vielmehr durch den nicht zwingend notwendigen Aufenthalt der Tochter im Ausland entstanden. Vorliegendenfalls sei die Tochter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Beginnes ihres Studiums bereits volljährig gewesen und die den Eltern obliegende Obsorge gemäß § 172 ABGB bereits erloschen, weshalb das zuvor zum Unterhaltsanspruch Gesagte gelte.
Einem Verlassen des elterlichen Haushaltes zu Ausbildungszwecken (hier zwecks eines Hochschulstudiums) habe nach der dem Bundesminister für Finanzen bekannten Sachverhaltslage nichts im Wege gestanden. Die Möglichkeit eines Studiums an einer österreichischen Universität sei vom Beschwerdeführer offenbar gar nicht in Betracht gezogen worden, denn er erwähne in seinen Eingaben an die belangte Behörde lediglich, dass ein in Kanada abgeschlossenes Hochschulstudium in Österreich eine Berufstätigkeit ermöglichen würde. Hinzu komme noch, dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe erwähne, es betreibe bereits ein Sohn in Wien ein Universitätsstudium. Bei einem Universitätsstudium seiner Tochter in Wien wäre diese daher keinesfalls - wie der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen darzustellen versucht habe - völlig von der Familie getrennt. Im übrigen lebe seine Tochter derzeit beim Betreiben ihres Studiums auch nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern.
An diese Ausführungen schlossen sich Vorschläge für die Formulierung der Begründung des Entwurfes eines (abweislichen) Bescheides.
Die belangte Behörde brachte einen solcherart verfassten Bescheidentwurf dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Dem entgegnete der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 12. Dezember 1997, seiner Auffassung nach seien die Aufwendungen, die er für seine Tochter im Zusammenhang mit ihrem Studium in Kanada zu tätigen habe, sehr wohl bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu berücksichtigen. Zur Frage der Zumutbarkeit der Trennung vom elterlichen Haushalt dürfe festgehalten werden, dass seine Tochter, wie auch seine übrigen drei Kinder, durch die wiederholten Dienstortwechsel in ihrer schulischen Entwicklung behindert und wiederholt in ihrer schulischen Einstufung zurückgesetzt worden seien. Insgesamt hätten seine Kinder durch die verschiedenen Dienstortwechsel allein bis 1993 einen Verlust von sechs Schuljahren erlitten (zum besseren Verständnis der folgenden Ausführungen ist folgendes anzumerken: In der nunmehrigen Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von Mai 1976 bis Dezember 1980 in Ljubljana, anschließend bis Juli 1984 in Santiago de Chile, und anschließend bis Februar 1993, also bis zu seiner Versetzung an seinen nunmehrigen Dienstort, in Wien Dienst versehen habe). So habe seine Tochter ihre Vorschuljahre in slowenischer Sprache in Ljubljana, einen Teil der Volksschule in spanischer und in deutscher Sprache in Santiago de Chile, die Volksschule und die Unterstufe der Mittelschule in deutscher Sprache in Wien absolviert und habe in englischer Sprache am gegenwärtigen Dienstort maturiert. Im Zuge dieser Übersiedlungen habe sie je ein Schuljahr in der Volksschule und in der Unterstufe der Mittelschule verloren, die sie beide in ihren Oberstufen-Mittelschuljahren an seinem nunmehrigen Dienstort habe einholen können. Diese wiederholten Aufbrüche der sozialen und kulturellen Bezogenheit hätten naturgemäß zu einer gewissen emotionellen Sensibilität aller seiner Kinder, insbesondere jedoch seiner (einzigen) Tochter geführt, die die Eltern und die Familie mehr als dies sonst der Fall wäre ersatzlos und notwendigerweise in den Mittelpunkt ihrer gesellschaftlichen Beziehungen gestellt habe. Eine Rückkehr nach Wien, um dort in 6000 km Entfernung von den Eltern ihr Universitätsstudium zu beginnen, sei "ohne Rücksicht auf das statistische Alter" seiner Tochter "aufgrund ihrer spezifischen persönlichen Erfahrungen nicht zumutbar" gewesen. Diese Schlussfolgerung sei auch mit Hinblick auf die Erfahrungen mit den älteren Brüdern zulässig, die, bei der Übersiedlung nach Ottawa in Wien zurückgelassen, beide am Beginn ihrer Studien je ein bis zwei Universitätsjahre verloren hätten, was nicht zuletzt auf die Trennung von den Eltern und der übrigen Familie zurückzuführen gewesen sei. Wie sehr die Entscheidung, dass die Tochter in Kanada verbleiben solle, richtig gewesen sei, sei durch den Umstand belegt, dass sie das vierjährige Visual Arts Programm an der M.A.-Universität in der Rekordzeit von weniger als drei Jahren absolvieren haben können und schon im April 1998 ihr Studium mit dem Bachelor of Arts abschließen werde. Auf diese im "dienstbedingten Familien(vor)leben" seiner Tochter begründeten schwierigen persönlichen Umstände sei daher seines Erachtens bei einer Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses billige Rücksicht zu nehmen. Diese Rücksichtnahme könne nicht mit Erreichung der Volljährigkeit enden, weil sie in der dienstbedingten Ungleichheit der bisherigen Lebensumstände begründet sei. Schließlich sei auch zu bedenken, dass dem österreichischen Staat gerade "durch den Verbleib bei der Familie durch den raschen Studienabschluss" Kostenersparnisse zugute kämen, weil ja auch für das dem Studenten nicht unmittelbar verrechnete "kostenlose" (im Original unter Anführungszeichen) Studium in Österreich Ausbildungskosten entstünden, die in diesem Fall erspart worden seien. Es sei davon auszugehen, dass seine Tochter Anspruch auf eine universitäre Ausbildung habe (wurde näher ausgeführt), die Erfüllung des Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber seinen Eltern jedoch zu keiner Ungleichbehandlung im Verhältnis zu jenen Eltern führen dürfe, die nicht ihren Dienst im Ausland verrichteten und denen der Vorteil des kostenlosen Hochschulstudiums in Österreich zugute käme. Es gehe hier nicht darum, über einen Unterhaltsanspruch des Kindes seinen Eltern gegenüber zu befinden, sondern über die aus der Dienstverrichtung im Ausland resultierende ungleiche Ausgangslage in der Erfüllung dieses Unterhaltsanspruches. Es gehe daher nicht darum, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten in irgendeiner Weise zu erhöhen, sondern einen billigerweise unvermeidlichen Mehraufwand des Beamten, der ihm in Ausübung seines Dienstes notwendigerweise entstanden sei, abzugelten. Die Mehrkosten der Universitätsgebühren seien bei der Berücksichtigung der spezifischen menschlichen Umstände als unvermeidlich anzusehen. Es könne daher auch nicht die Auffassung geteilt werden, dass die vorliegendenfalls entstandenen Aufwendungen nicht durch den Aufenthalt und die Dienstausübung im Ausland entstanden seien. Vorliegendenfalls seien die besonderen Umstände, auf die billigerweise Rücksicht zu nehmen sei, nicht nur abstrakt durch die gegenwärtige Auslandsverwendung entstanden, sondern bedingt durch den wiederholten Wechsel von Schulort, Schule und Gesellschafts-, Sprach- bzw. Kulturumfeld. In diesem Sinne sei bei Anwendung der vorherrschenden gesellschaftlichen Ethik, die der Familie durchaus einen bedeutenden Stellenwert für die Sozialisierung in die Gesellschaft zuordne, sehr wohl von einem "zwingend notwendigen Aufenthalt" (im Original unter Anführungszeichen) seiner bereits volljährigen Tochter in Kanada auszugehen. Wenn auch seine Tochter während sieben Monaten des Jahres nicht im elterlichen Haushalt lebe, sondern studienbedingt am Universitäts-Campus in Sackville, so sei durch die Nähe zum Dienstort und die Möglichkeit der Verwendung kostengünstiger Bahn- und Busverbindungen und Kommunikationsmittel doch eine fortgesetzte Einbindung der Tochter in die Familie gegeben. Wie schon in früheren Eingaben ausgeführt, ermögliche es der Studienkalender der Universität den Studenten jedes Monat die Eltern zu besuchen, was seine Tochter auch seit Aufnahme ihres Studiums getan habe. Diese Aufrechterhaltung der Familienbezogenheit wäre bei einem Studium in Europa vollkommen ausgeschlossen.
In einer weiteren Eingabe vom 5. Februar 1998 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, bei einem Studium seiner Tochter in Wien würden noch zusätzliche und erhebliche Aufwendungen dadurch entstehen, dass sie ja nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben könnte, sondern, wie dies auch bei seinen in Wien bzw. in Graz studierenden Söhnen der Fall sei, ein eigener Wohnraum angemietet und ein getrennter Haushalt geführt werden müsste. Bei einer Gegenüberstellung der durch die Auslandsverwendung verursachten Mehraufwendungen ergäben sich demnach diesbezüglich folgende konkreten Kostenstrukturen:
Bei einer Verwendung des Beschwerdeführers im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien würde seine Tochter "kostengünstig" im elterlichen Haushalt leben, das Studium an der Hochschule für Bildende Kunst sei kostenlos.
Bei seiner nun gegebenen Verwendung an der österreichischen Botschaft in Ottawa ergäben sich folgende Alternativen:
Bei einem Studium in Wien würden zwar die Studiengebühren entfallen, die Kosten der Anmietung von Wohnraum und der Führung eines getrennten Haushaltes seien jedoch beträchtlich. Konkrete Erfahrungswerte lägen bezüglich der beiden in Österreich studierenden Söhne vor.
Bei einem Studium in Kanada entstünden zwar Studiengebühren, für deren Ersatz er eingekommen sei. Er habe aber nicht die Aufwendungen der Unterbringung in Sackville geltend gemacht, die dadurch entstanden seien, dass das von seiner Tochter angestrebte Studium an den Universitäten in Ottawa nicht angeboten werde.
Bei einer Gegenüberstellung der Kosten eines Studiums in Wien und in Sackville wären demnach billigerweise sehr wohl auch die beträchtlichen Kosten der Führung eines eigenen Haushaltes in Österreich in Rechnung zu stellen.
Der Bundesminister für Finanzen gab zu dieser Argumentation des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 11. März 1998 eine (weiterhin ablehnende) Äußerung ab (dessen Argumentation in die Begründung des angefochtenen Bescheides Eingang fand).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom 15. Juni 1995 und vom 11. Juli 1996 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, die Tochter des Beschwerdeführers sei nach erfolgreichem Abschluss einer näher bezeichneten Schule mit der kanadischen Reifeprüfung und dem International Baccalaureat im Juni 1995 für das Studium "Visual Arts" (angewandte Kunst) an der M.A.-Universität in Sackville, New Brunswick, im Studienjahr 1995/96 zugelassen worden. Der Beschwerdeführer habe am 15. Juni 1995 einen Antrag auf Übernahme der Studiengebühren in der Höhe von c$ 3.513,98 (Grundgebühr in der Höhe c$ 3.040,-- und Kosten für die Aufnahmsprüfungen in der Höhe von c$ 473,98) für das Studium "Visual Arts" an der M.A.-Universität in Sackville, New Brunswick, im Studienjahr 1995/96 als Erziehungszuschuss im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 GG 1956 für seine Tochter M. E. gestellt.
Mit Antrag vom 11. Juli 1996 habe er weiters die Bemessung eines Erziehungszuschusses im Rahmen des Auslandsaufenthaltszuschusses zu den Kosten für den Sommerfernkurs "China in the Modern World" begehrt.
Mit der Eingabe vom 10. März 1997 habe er den bescheidmäßigen Abspruch über diese Anträge begehrt.
Der Beschwerdeführer habe zur Trennung seiner Tochter vom elterlichen Haushalt angeführt, dass diese aufgrund von mehreren Schul- und Wohnortwechseln, die durch seine Berufstätigkeit bedingt gewesen seien, Schuljahre verloren habe. Aus der Aktenlage sei aber ersichtlich, dass seine Tochter ihre Schulausbildung im Alter von 19 Jahren mit der Ablegung des Internationalen Baccalaureats abschließen habe können. Dieser Abschluss sei einer österreichischen Matura gleichzuhalten; die Tochter des Beschwerdeführers habe diese Prüfung auch in einem Alter abgelegt, in welchem Kinder in Österreich üblicherweise maturierten. Der vom Beschwerdeführer behauptete Verlust von sechs Schuljahren sei daher nicht nachvollziehbar.
Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 GG 1956 sei u.a. auf die Kosten der Ausbildung der Kinder billige Rücksicht zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe als Argument für eine billige Rücksichtnahme darauf, dass seiner Tochter die Trennung vom elterlichen Haushalt nicht zugemutet werden könne, deren "emotionelle Sensibilität" (im Original unter Anführungszeichen) angeführt. Diesem Argument sei entgegenzuhalten, dass seine Tochter durch das Studium an der M.A.-Universität ebenfalls aus dem elterlichen Familienverband herausgelöst worden sei. Dem Hinweis des Beschwerdeführers "auf das offenbar zu Beginn nicht sehr erfolgreich betriebene Studium" seiner beiden Söhne in Österreich während seines Auslandsaufenthaltes sei zu entgegnen, dass es vorliegendenfalls ausschließlich um die Zumutbarkeit der Rückkehr seiner volljährigen Tochter nach Wien gehe. Die Möglichkeit einer Rückkehr seiner Tochter nach Österreich, wo sich ein Teil seiner Familie - nämlich seine beiden Söhne - befinde, sei vom Beschwerdeführer offenbar gar nicht in Betracht gezogen worden. Auf diese Weise hätte ebenfalls ein Verbleiben seiner Tochter im Familienverband im weiteren Sinn bewirkt werden können.
Weiters sei die Tochter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Hochschulstudiums bereits volljährig gewesen, womit die den Eltern gemäß § 172 ABGB obliegende Obsorgeverpflichtung bereits erloschen gewesen sei. Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner nunmehr volljährigen Tochter bleibe hingegen bis zum Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bestehen. Wie lange diese Unterhaltspflicht bestehe, hänge nun von der Ausbildung des Kindes ab. Die Ausbildung wiederum richte sich gemäß der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und dem sozialen Umfeld der Familie. Daraus folge, dass das Betreiben eines Studiums - im Gegensatz zum Besuch einer Schule, der aufgrund der in Österreich bestehenden Schulpflicht zwingend vorgeschrieben sei - gänzlich eine freie und private Entscheidung des Beschwerdeführers bzw. seiner Tochter darstelle, weil die Absolvierung eines Studiums nicht verpflichtend sei. Seine Tochter habe im Rahmen ihres Unterhaltsanspruches ihm gegenüber Anspruch auf die Tragung der Kosten eines Hochschulstudiums nach den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Judikatur. Wenn der Beschwerdeführer nun, wie er es zum Ausdruck gebracht habe, der Meinung sei, seiner Tochter stünde aufgrund seiner und seiner Ehegattin universitären Ausbildung ebenfalls eine Hochschulausbildung zu, sei dies vom Dienstgeber nie in Zweifel gezogen worden. Dessen ungeachtet könne daraus nicht "automatisch" eine Ersatzpflicht des Dienstgebers für die Kosten einer Universitätsausbildung seiner Tochter abgeleitet werden.
Die zuvor umschriebenen Unterhaltsansprüche seiner Tochter ihm gegenüber könne aber das Gehaltsgesetz nicht regeln, weil nur der Beschwerdeführer als Beamter selbst "Normunterworfener unter die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956" sei.
Der Auslandsaufenthaltszuschuss gelte gemäß § 21 Abs. 12 GG 1956 als Aufwandsentschädigung und verfolge nicht den Zweck, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten in irgendeiner Weise zu erhöhen. Gemäß § 20 GG 1956 ersetze eine Aufwandsentschädigung nämlich allein den Mehraufwand, der dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden sei. Ergänzend dazu normiere § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956, dass dem Beamten, solange er seinen Dienstort im Ausland habe und dort wohnen müsse, ein Auslandsaufenthaltszuschuss gebühre, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden seien.
Die dem Beschwerdeführer vorliegendenfalls entstandenen Aufwendungen seien daher weder in Ausübung des Dienstes noch aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden, noch seien dem Beschwerdeführer diese Kosten durch den Aufenthalt im Ausland deshalb entstanden, weil er seinen Dienstort im Ausland habe und dort wohnen müsse. Die streitgegenständlichen Kosten seien ihm vielmehr durch den nicht zwingend notwendigen Aufenthalt seiner bereits volljährigen Tochter im Ausland entstanden. Die Ursache des Entstehens von Kosten für die Ausbildung seiner Tochter könne daher nicht in der Auslandsverwendung erblickt werden. Die Entscheidung in Sackville, Kanada, zu studieren, sei dem "privaten Entscheidungsbereich" zuzuordnen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen den streitgegenständlichen Kosten und der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen.
Auch die vom Beschwerdeführer im Parteiengehör vorgebrachte Einwendung, der österreichische Staat habe sich durch das Studium seiner Tochter in Kanada Ausbildungskosten erspart, könne nicht unwidersprochen bleiben: Die Kosten für die Universitäten und Hochschulen in Österreich hätten sich durch das Studium seiner Tochter im Ausland überhaupt nicht verringert, weil aufgrund des Umstandes, dass seine Tochter nicht im Inland, sondern im Ausland studiere, "keine einzige Hochschullehrerplanstelle noch andere vom österreichischen Staat für den Hochschulbetrieb aufgewendete Ressourcen eingespart" werden könnten. Diese Ressourcen würden vielmehr im Fall einer Hochschulausbildung seiner Tochter in Österreich besser ausgenützt werden. Auch "die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Argumentationsweise der Kostenersparnis des österreichischen Staates bei den Hochschulen" verworfen, weil für die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Auslandsaufenthaltszuschuss zu den Kosten einer Hochschul-Universitätsausbildung der Kinder gebühre, allein maßgebend sei, ob dem Beamten Kosten entstanden seien.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, auch wenn seine Tochter nicht bei ihm in Ottawa, sondern am Studienort wohne, so sei doch durch die Nähe zu seinem Dienst- und Wohnort die Möglichkeit der Benützung kostengünstiger Bahn- und Busverbindungen sowie Kommunikationsmittel eine fortgesetzte Einbindung seiner Tochter in die Familie gegeben, sei folgendes entgegenzuhalten:
Das Dienst- und Besoldungsrecht (zu ergänzen: der öffentlich-rechtlichen Bediensteten) berücksichtige sehr wohl eine allfällige räumliche Trennung der Familie durch entsprechende Bestimmungen im Reisegebührenrecht und durch die Einräumung von Heimaturlaub. So sehe z.B. § 35i RGV den Ersatz von Reisekosten vor, wenn ein Kind, für das die Kinderzulage gemäß § 4 GG 1956 bezogen werde, im Inland zurückbleibe oder vom ausländischen Dienstort in das Inland zurückkehre. Weiters entspreche es der gängigen Verwaltungspraxis, einer allfälligen getrennten Haushaltsführung des Beamten und seiner Kinder durch die pauschalierte Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses gemäß § 21 GG 1956 in der Höhe von derzeit rund S 3.200,-- Rechnung zu tragen und zwar eben für Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befänden und die bisher ständig dem Haushalt des Beamten angehört hätten, jedoch nach der Versetzung des Beamten ins Ausland weiterhin in Österreich verblieben oder vom Haushalt des Beamten im ausländischen Dienst- und Wohnort nach Österreich zurückkehrten.
Zu dem vom Beschwerdeführer angestrebten Vergleich des Kostenaufwandes eines Studiums seiner Tochter in Wien gegenüber den Kosten eines Studiums in Kanada sei auf das zuvor Gesagte zu verweisen. Ergänzend sei noch auszuführen, dass seine Tochter ein Studium begonnen habe, das an seinem Dienst- und Wohnort nicht angeboten werde. Daher unterstreiche die Wahl des Studienortes Sackville die private Entscheidung seiner Tochter für diese Studienrichtung. Wenn er nun vorbringe, er hätte deswegen auch nur die Studienkosten, nicht aber die Aufwendungen der Unterbringung in Sackville geltend gemacht, so stehe das im Widerspruch dazu, dass er in seiner Argumentation gegen ein für ihn und seine Tochter kostenloses Studium in Österreich gerade diese Unterbringungskosten in den Vordergrund stelle.
Weiters sei noch anzumerken, dass die Unterbringung seiner Tochter in einem Studentenheim oder in einer ähnlichen Einrichtung in Österreich offenbar gar nicht in Betracht gezogen, sondern nur von den Kosten der Führung eines eigenen Haushaltes in einem eigens angemieteten Wohnraum ausgegangen worden sei, während seine Tochter in Sackville auf dem Universitäts-Campus (also in einer einem Studentenheim gleichzuhaltenden) Einrichtung lebe.
Aus all dem ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer besondere Kosten im Sinne des § 21 GG 1956 nicht entstanden seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet (die keinen bestimmten Antrag enthält und erklärtermaßen Argumente gegen, aber auch für den Standpunkt des Beschwerdeführers bringt).
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch
geltend.
Der auch streitgegenständliche Aufwand von c$ 473,98 umfasst in verschiedenen Teilpositionen Kosten, die teils vor, und teils nach dem 1. Jänner 1995 entstanden sind (dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren zufolge handelt es sich um Zahlungen für näher bezeichnete Tests- bzw. Aufnahmeprüfungen).
§ 21 GG 1956 in der für den zunächst streitgegenständlichen Zeitraum (vor dem 1. Jänner 1995) maßgebenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 314/1992 lautete (auszugsweise) wie folgt:
"§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,
1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,
2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
1. auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,
2.
auf seine Familienverhältnisse,
3.
auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuß ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
....
(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
1.
binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
2.
wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
....
(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.
...."
Mit Art. II Z. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 wurde Abs. 2 Z. 3 leg. cit. mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 neu gefasst und lautet seither:
"1. Auf die dienstliche Verwendung des Beamten".
Der Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass es sich bei den streitgegenständlichen Kosten ihrer Art nach, also typologisch, um solche im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 handelt, ist beizutreten (auf die im angefochtenen Bescheid angeschnittene Frage der Kausalität wird noch zurückzukommen sein). Unklar, aber auch missverständlich ist in diesem Zusammenhang die Bezugnahme des Bundesministers für Finanzen, die in den angefochtenen Bescheid Eingang gefunden hat, auf § 20 GG 1956 und die damit zusammenhängenden Ausführungen, § 21 GG 1956 "ergänze" § 20 leg. cit. § 21 GG 1956 ist nämlich im Verhältnis zu § 20 leg. cit. die speziellere Norm und verdrängt in seinem Regelungsbereich § 20 leg. cit (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097).
Kern des Streites ist die Frage, welche Bedeutung bei der Bemessung des Auslandaufenthaltszuschusses (zu den diesbezüglich rechtlich maßgeblichen Aspekten siehe abermals das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097, aber auch aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0049) dem Umstand zukommt, dass die Tochter des Beschwerdeführers ihrem Studium in Kanada und nicht in Österreich nachgeht. Hiezu gilt generell folgendes:
Zunächst ist die Frage, ob die streitgegenständlichen Kosten unter dem Gesichtspunkt der Kausalität solche im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 sind, zu bejahen. Soweit in diesem Zusammenhang der Bundesminister für Finanzen und, diesem folgend, die belangte Behörde, bestreiten, dass die gegenwärtige Auslandsverwendung des Beschwerdeführers ursächlich für das von seiner Tochter in Kanada betriebene Studium und die daraus erwachsenden Kosten sei, ist das nicht nachvollziehbar, weil es keinen Hinweis dafür gibt, dass die Tochter des Beschwerdeführers (die der gegebenen Verfahrenslage zufolge mit dem Beschwerdeführer an diesen ausländischen Dienstort übersiedelt ist und dort ihre den österreichischen Mittelschulstudien entsprechende Ausbildung abgeschlossen hat) dieses konkrete Studium an eben dieser Universität auch dann ergriffen hätte, wenn ihr Vater, der Beschwerdeführer, beispielsweise ständig im Inland Dienst versehen würde.
Das bedeutet aber für sich allein noch nicht, dass diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung dieses Zuschusses zu führen hätten, mit anderen Worten, dass sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hierfür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung dieses Zuschusses in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt gemäß § 21 Abs. 3 leg. cit. (in der Fassung vor und nach dem 1. Jänner 1995) nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird umso eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, d.h., sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte dieser Kostenbelastung entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (siehe dazu abermals die bereits genannten Erkenntnisse Zl. 95/12/0097 und Zl. 93/12/0049, aber die auch zur früheren Rechtslage - Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GG 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 198/1969 - ergangenen hg. Erkenntnisse vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181, und vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269).
Richtig ist, dass die unter dem Begriff "Obsorge" zusammengefassten elterlichen Rechte und Pflichten mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen. Darauf allein kommt es aber im Beschwerdefall bei der Beurteilung der Frage, ob ein (und sei es auch teilweiser) Ersatz der streitgegenständlichen Kosten der Billigkeit entspricht, nicht an, wobei dieser Argumentation überdies entgegenzuhalten ist, dass die wechselseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern gemäß § 137 Abs. 2 ABGB nicht auf minderjährige Kinder beschränkt ist (siehe beispielsweise Pichler in Rummel I2, RZ 6 zu § 137 ABGB). Wesentliche Bedeutung kommt der Argumentation des Beschwerdeführers zu, der darauf verweist, dass mit einer Tätigkeit im auswärtigen Dienst (typischerweise) mehrfache Wechsel des Dienstortes verbunden sind, wobei diese Wechsel der Dienstorte für die betroffenen Kinder (diese Aspekte sind hier maßgeblich) den Verlust der bisher gewohnten Umgebung (und der damit verbundenen Beziehungen) und die Notwendigkeit bedeuten, sich am neuen Dienstort einzugewöhnen und neue Beziehungen aufzubauen. Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Argumentation des Beschwerdeführers bei, dass vor diesem Hintergrund einer stabilen Beziehung der Kinder zu ihren Eltern - zumindest typischerweise - eine besondere Bedeutung (im positiven Sinn) zukommt. Wenngleich in aller Regel dieses Moment mit zunehmendem Alter des Kindes und der damit verbundenen altersgemäßen Entwicklung seiner Persönlichkeit an Bedeutung verliert, kann andererseits nicht gesagt werden, dass gerade das Überschreiten einer rechtserheblichen Altersschwelle (hier: der Volljährigkeitsgrenze), also ein bestimmter Kalendertag im Leben des Kindes, dafür von entscheidender Bedeutung wäre. Davon ausgehend, kann weiters nicht gesagt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihre Tochter nicht in Österreich, sondern in Kanada studieren zu lassen, nicht sachgerecht wäre (aus dem zuvor umschriebenen Blickwinkel wäre eher das Ansinnen, das Kind nach Österreich zu schicken, als "unbillig" anzusehen). Dem steht nicht entgegen, dass sich bereits zwei Söhne des Beschwerdeführers zu Studienzwecken in Österreich aufhalten (in Graz und in Wien, wie der Beschwerdeführer vorbringt). Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ist im übrigen der (auf einem Formulierungsvorschlag des Bundesministers für Finanzen beruhende) Vorhalt im angefochtenen Bescheid unzutreffend, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit einer Rückkehr seiner Tochter nach Österreich "offenbar gar nicht in Betracht gezogen", hat er doch näher dargelegt, weshalb diese Alternative verworfen wurde. Soweit es an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides heißt (ebenfalls auf einem Formulierungsvorschlag des Bundesministers für Finanzen beruhend), der vom Beschwerdeführer behauptete Verlust von sechs Schuljahren sei "daher" nicht nachvollziehbar, liegt wohl ein Mißverständnis vor, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet hatte, seine Kinder (und nicht seine Tochter allein) hätten sechs Schuljahre verloren.
Richtig ist zwar, dass die Tochter des Beschwerdeführers nicht an seinem (ausländischen) Dienstort studiert und daher nicht unmittelbar in seinem Haushalt integriert ist. Wohl aber ist seiner Argumentation zu folgen, dass der gewählte Studienort angesichts der Verkehrsverbindungen und Kommunikationsmöglichkeiten weit eher der Aufrechterhaltung einer familiengerechten Eltern-Kind-Beziehung entgegenkommt als ein Studium in Österreich.
Der Argumentation des Bundesministers für Finanzen ist insofern beizutreten, als der Ersatz sachlich nicht gerechtfertigter bzw. vermeidbar überhöhter Aufwendungen in aller Regel nicht der Billigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 leg. cit. entsprechen wird. Es kann aber auch durchaus der Billigkeit entsprechen, nur einen Teil des Mehraufwandes durch eine entsprechend höhere Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses zu berücksichtigen. Dies kann aber nach dem zuvor Gesagten nicht generell-abstrakt, sondern nur anhand der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Nach der gegebenen Verfahrenslage wäre der Mehraufwand, der dem Beschwerdeführer durch das Studium seiner Tochter an der M.A.-Universität entstanden ist (wobei er diesbezüglich seinem Vorbringen zufolge nur einen Teil dieser Kosten angesprochen hat), dem fiktiven Mehraufwand gegenüberzustellen, der bei einem Studium in Österreich entstünde, wobei diesfalls für die Tochter des Beschwerdeführers wohl die Notwendigkeit bestünde, einen eigenen Haushalt zu führen (in welcher Form auch immer, und sei es auch durch Unterbringung in einem Studentenheim), was auch mit Kosten verbunden wäre (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0181). Aus dem insofern maßgeblichen Aspekt der Kostenbelastung geht auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit der Unterbringung in einem Studentenheim eben deshalb fehl, weil diese (jedenfalls grundsätzlich) nicht unentgeltlich erfolgt.
Dadurch, dass die belangte Behörde diese Umstände verkannte und davon ausging, dass die geltend gemachten Ausbildungskosten - generell und von vornherein - ungeeignet seien, zu einer höheren Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu führen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120114.X00Im RIS seit
20.11.2000