TE Bvwg Beschluss 2018/10/4 L515 1428214-3

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Entscheidungsdatum

04.10.2018

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 1328214-3/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 28.08.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der der beschwerdeführenden Partei ("bP") ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde der bP gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die belangte Behörde ("bB") aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Gem. § 53 FPG wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 8 Jahren erlassen.

I.2. Die bP verfügt über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland und wurde in Österreich nicht unerheblich delinquent.

I.3.1. Gegen den unter Punkt I.1. genannten Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

I.3.2. Im Zuge der Erhebung der Beschwerde wurde beantragt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.4. Einen Tag nach Einlangen der Beschwerde bei der bB wurde der unter Punkt I.1. genannte Bescheid eindeutig rechtswidrig gem. § 62 Abs. 4 AVG amtswegig abgeändert, indem die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wurde, zumal die in diesem Bescheid getroffene normative Anordnung nicht durch § 62 Abs. 4 AVG gedeckt ist, zumal der normative Gehalt des abgeänderten Bescheides hierdurch geändert wurde.

Der normative Wille der bB lag eindeutig in einer Abänderung des Bescheides gem. § 62 Abs. 4 AVG und nicht einer einer (grundsätzlich zulässigen) Erlassung einer Beschwerdevorent-scheidung gem. § 14 VwGVG.

Gegen diesen Bescheid wurde bis dato kein Rechtsmittel ergriffen, die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen und liegt somit gegenwärtig kein dem ho. Gericht einer meritorischen Entscheidung zugängliche Beschwerdegegenstand vor.

2. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte und dem Einlangen in der ho. Gerichtsabteilung erfolgte eine Sichtung der Akte durch den zuständigen Richter. Hierbei wurde amtswegig festgestellt, dass aufgrund der Delinquenz der bP die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vorliegen.

Nach amtswegiger Prüfung iSe Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat ergaben sich weiters keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

Das ho. Gericht ging insbesondere im Lichte der Bestimmungen der Art. 21 und 5 SDÜ davon aus, dass die bP nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.

Weiters ging das ho. Gericht davon aus, dass vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK in Bezug auf die Rückkehrentscheidung ausschließlich private und familiäre Anknüpfungspunkte im Inland umfasst sind.

Weiters ging das ho. Gericht davon aus, dass ein Eingriff in allfällige Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK im Inland schon aufgrund der Delinquenz der bP verhältnismäßig sind.

Ebenso ging das ho. Gericht davon aus, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 iVm Abs. 6 FPG als rechtlich geboten darstellte.

Aufgrund der legistischen Anpassung von Art. 18 Abs. 5 BFA-VG an § 17 Abs. 1 leg. cit. ging das ho. Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein förmliches Erkenntnis zu erlassen war. Waffengleichheit zwischen den Parteien ist gewährt, weil die Entscheidung der bB in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer amtswegigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 BFA-VG) und der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit der Einbringung eines Fristsetzungsantrages offensteht, wenn sie die Ansicht vertritt, dass der Beschwerde amtswegig die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zu Unrecht nicht zuerkannt wurde (§ 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

Die bP verfügt über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie insbesondere über private Anknüpfungspunkte verfügt, zumal ihre Gattin dort aufhältig ist.

Im Bundesgebiet hält sich die bP rechtswidrig auf und bereiste Österreich, um hier wiederholt Einbruchsdiebstähle zu begehen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die bB in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Auslegung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der einheitlichen Judikatur zur leg. cit sowie an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Auslegung zu.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.

Schlagworte

Asylverfahren, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung,
berücksichtigungswürdige Gründe, sicherer Herkunftsstaat,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.1428214.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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