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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des H J in A, vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat I, vom 24. Februar 1995, 172 - 3/94, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der seit dem 28. November 1978 bei einer Baugesellschaft in Innsbruck als Schlosser beschäftigt ist und über eine in Innsbruck gelegene Mietwohnung verfügt, ist als Betriebsratsvorsitzender seit dem 1. September 1985 - ausgenommen die Jahre 1987 und 1988 - dienstfrei gestellt. Auf Grund der am 15. September 1992 durchgeführten Betriebsratswahl wurde der Beschwerdeführer wiederum für weitere vier Jahre zum Betriebsratsvorsitzenden bestellt.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. Der Familienwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in St. Andrä im Lavanttal. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezog - wie bereits in den Vorjahren - als Heimarbeiterin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von rund 17.000 S.
Wie bereits in den Vorjahren machte der Beschwerdeführer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung erwachsenen Aufwendungen von 105.547 S (Familienheimfahrten 105.409 S, Miete und Betriebskosten für die Wohnung in Innsbruck 34.960 S, abzüglich Arbeitgeberersatz 34.822 S) als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten, wobei es zur Begründung ausführte, bei diesen Aufwendungen handle es sich um Kosten der privaten Lebensführung, weil der Familienwohnsitz außerhalb des Dienstortes schon mehr als acht Jahre beibehalten worden sei. Die auch vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers aufgezeigte abstrakte Möglichkeit der Abberufung vom dauernden Dienstort, um an irgendeiner Baustelle tätig zu werden, reiche für die steuerliche Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nicht aus.
Mit Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, es bestehe jederzeit die Möglichkeit der Abberufung von seinem dauernden Dienstort. Er sei, was sich auch in den Jahren 1987 und 1988 gezeigt habe, als er auf einer Baustelle in Kärnten eingesetzt worden sei, jederzeit versetzbar. Er könne allerdings nicht genau sagen, wann bzw wie oft er in Hinkunft versetzt werde. Er sei als Betriebsratsvorsitzender nur dienstfrei gestellt, wenn sein Arbeitgeber mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftige. Derzeit (Mai 1994) beschäftige sein Arbeitgeber knapp über
150 Arbeitnehmer. Sollte die Anzahl der Arbeitnehmer unter 150 sinken, würde er - wie aus der beiliegenden Bestätigung seines Arbeitgebers ersichtlich - nicht mehr dienstfrei gestellt sein, sondern an irgendeiner Baustelle seines Arbeitgebers als Schlosser eingesetzt werden. Es sei überdies nicht sicher, ob er bei der nächsten Betriebsratswahl wieder gewählt werde. Schließlich dürften ihm aus seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender keine steuerlichen Nachteile erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten im wesentlichen mit der Begründung ab, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne keineswegs der Schluß gezogen werden, es bestehe die drohende Gefahr der Versetzung des Beschwerdeführers an irgendeine Baustelle seines Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September 1985 - ausgenommen die Jahre 1987 und 1988 - als Betriebsratsvorsitzender dienstfrei gestellt. Seit September 1992 befinde sich der Beschwerdeführer bereits in der vierten Funktionsperiode als Betriebsratsvorsitzender. Trotz gegenteiliger Prognosen sei der Beschwerdeführer noch immer dienstfrei gestellt und übe seine Tätigkeit seit dem Jahr 1989 ununterbrochen in Innsbruck aus. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte jederzeitige Versetzung an irgendeine Baustelle seines Arbeitgebers stütze sich auf eine am allgemeinen Arbeitsmarkt infolge von Konjunkturschwankungen inhärente Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes. Der Beschwerdeführer müsse trotz seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender keineswegs mit größerer Wahrscheinlichkeit als andere Arbeitnehmer damit rechnen, daß er an einen anderen Dienstort versetzt oder auch entlassen werde. Der Beschwerdeführer wisse auch nicht, wann bzw wie oft er in Hinkunft versetzt werde. Es gebe auch keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer werde in Hinkunft nicht mehr die Funktion eines Betriebsratsvorsitzenden ausüben. Der Beschwerdeführer habe auch nichts vorgetragen, was gegen seine Wiederwahl als Betriebsratsvorsitzender spreche. Vielmehr sei der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrmals in dieser Funktion bestätigt worden. Von steuerlichen Nachteilen wegen der vom Beschwerdeführer ausgeübten Funktion als Betriebsratsvorsitzender könne keine Rede sein. Die Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort bzw der Entlassung sei beim Beschwerdeführer bloß abstrakt, keineswegs aber konkret gegeben. Diese abstrakte Möglichkeit bestehe jedoch bei jedem Arbeitnehmer. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei daher nicht mehr der beruflichen, sondern der privaten Sphäre zuzuordnen, weswegen die geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 steuerlich nicht zu berücksichtigen seien.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Schon mehrfach hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlaßt ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, daß derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlaßt gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Jänner 1998, 96/15/0171, mwA).
Wie der Beschwerdeführer im Einklang mit der belangten Behörde ausführt, hängt die Beurteilung der Frage, ob die geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zunächst davon ab, ob die von ihm ins Treffen geführte jederzeitige Versetzung an irgendeine Baustelle seines Arbeitgebers abstrakt oder konkret droht.
Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, droht dem Beschwerdeführer keineswegs die jederzeitige Versetzung an irgendeine Baustelle seines Arbeitgebers. Seit dem Jahr 1989 hat der Beschwerdeführer seinen Dienstort nicht mehr gewechselt. Mit Ausnahme der Behauptung, seine Dienstfreistellung als Betriebsratsvorsitzender gehe verloren, wenn sein Arbeitgeber weniger als 150 Arbeitnehmer beschäftige, weswegen er sodann keinen Versetzungsschutz mehr genieße, trägt der Beschwerdeführer nichts vor, was die belangte Behörde zum Schluß hätte führen müssen, die Möglichkeit seiner Versetzung an einen anderen Dienstort drohe konkret. Daß die Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort beim Beschwerdeführer abstrakt ebenso droht wie bei jedem anderen Arbeitnehmer, führt nicht dazu, die Aufwendungen für einen jahrelang beibehaltenen Zweitwohnsitz am Dienstort und für Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn die abstrakte Möglichkeit der Versetzung an einen anderen Dienstort wird einen Arbeitnehmer im allgemeinen nicht daran hindern, den Familienwohnsitz nach einer gewissen Zeit an den Dienstort zu verlegen (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 1987, 86/14/0165).
Mangels konkret drohender Versetzung an einen anderen Dienstort ist die belangte Behörde daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt hat.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht bedacht, daß seine Ehefrau im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen habe, weswegen iSd hg Rechtsprechung auch aus diesem Grund die Verlegung des Familienwohnsitzes nach Innsbruck unzumutbar gewesen sei.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine unzumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort liegt bei Einkünften der Ehefrau nur vor, wenn es sich diesfalls um steuerlich relevante Einkünfte handelt, die bei der Verlegung des Familienwohnsitzes verloren gingen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. April 1996, 96/15/0006, mwA, ausgeführt hat, führen nachhaltig erzielte Einkünfte der Ehefrau von weniger als 20.000 S nicht dazu, die Verlegung des Familienwohnsitzes zum Dienstort als unzumutbar anzusehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat - wie bereits in den Vorjahren - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von rund
17.000 S bezogen. Bei dieser Sachlage kann von einer unzumutbaren Verlegung des Familienwohnsitzes nach Innsbruck keine Rede sein.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 17. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995140059.X00Im RIS seit
20.11.2000