TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 G314 2202864-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2

Spruch

G314 2202864-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, kroatischer Staatsangehöriger, vertreten durch die GKP Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2018, Zl.XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat:

"Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde in Österreich seit 2007 mehrmals strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er am Oktober 2017 in Untersuchungshaft genommen und im Februar 2018 wegen Suchtgiftdelikten zu einer 14-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.10.2017 wurde er aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Er erstattete fristgerecht eine entsprechende Stellungnahme.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs 3 FPG ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der Wirkungslosigkeit der Androhung eines Aufenthaltsverbots begründet. Sein Inlandsaufenthalt ab 2003 werde durch Zeiträume des Strafvollzugs unterbrochen, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG nicht anzuwenden sei. Der aufgrund des Daueraufenthaltsrechts des BF anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG sei erfüllt. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben sei verhältnismäßig.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise werden ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und beantragt, die Dauer des Aufenthaltsverbots herabzusetzen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG anzuwenden sei, zumal er sich seit 15 Jahren, seit seinem 13. Lebensjahr, rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, wo auch seine Angehörigen und seine Verlobte lebten. In Kroatien habe er keine persönlichen Bindungen. Es sei von einer Aufenthaltsverfestigung iSd § 9 Abs 4 BFA-VG auszugehen. Für den BF sei eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal er seine Straftaten unter Drogeneinfluss begangen habe, seit seiner Inhaftierung aber abstinent sei. Er sei durch das erlittene Haftübel geläutert und habe vor, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen, mit seiner Verlobten eine Eigentumswohnung zu erwerben und eine Familie zu gründen. Er habe einen Therapieplatz in Aussicht.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 07.08.2018 einlangten, und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nachdem das Landesgericht XXXX und die Justizanstalt XXXX auftragsgemäß ergänzende Unterlagen übermittelt hatten, wurde das BVwG mit Schreiben vom 27.09.2018 über die bevorstehende bedingte Entlassung des BF informiert.

Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX im heutigen Bosnien und Herzegowina geboren und ist kroatischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Kroatisch, er beherrscht aber auch die deutsche Sprache. Er wuchs zunächst in Kroatien auf, wo er fünf Jahre lang die Schule besuchte.

Seit 24.03.2003 lebt der BF durchgehend in Österreich, nachdem er sich gemeinsam mit seinen Eltern bereits ab September 2001 hier aufgehalten hatte, das Bundesgebiet aber im Jänner 2003 wieder verlassen musste. Er besuchte in Österreich zunächst die Hauptschule und anschließend drei Jahre lang die Berufsschule und machte eine Lehre zum Maler und Anstreicher, wobei er nur den praktischen, nicht aber den theoretischen Teil der Lehrabschlussprüfung ablegte. Am 07.09.2012 wurde ihm antragsgemäß ein bis 06.09.2013 gültiger Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot - Karte plus) erteilt.

Nach der Lehrzeit und der Behaltezeit (September 2005 bis Dezember 2008) war der BF im Bundesgebiet mit Unterbrechungen vollversichert erwerbstätig, und zwar von April bis Juni 2009, von August bis September 2009, von Februar bis Mai 2010, von Juli 2010 bis Februar 2011, von Oktober 2011 bis März 2012, von April bis Juni 2012, von 21.02. bis 01.03.2013, von April bis Juni 2013, von September 2013 bis Jänner 2014, von April bis Mai 2014, von September bis Oktober 2014, am 24. und 25.11.2014, von 03. bis 08.08.2015, im September und Oktober 2015, am 21.12.2015, von April bis Mai 2016, von 14. bis 17.06.2016, am 11.07.2016, von August bis September 2016, am 04. und 05.10.2016, von 27.10. bis 14.11.2016, von 23. bis 30.11.2016, von April bis Juni 2017 und von 23.08. bis 11.09.2017. Von Jänner bis August 2014 und von 29.02. bis 01.03.2016 war er - zum Teil mehrfach - geringfügig beschäftigt. Dazwischen bezog er immer wieder Arbeitslosen- oder Krankengeld sowie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe.

Der BF wurde in Österreich bislang acht Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe (§§ 31, 40 StGB) verhängt wurde. In anderen Staaten liegen keine Verurteilungen vor. Nach der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe (70 Tagessätze á EUR 2) wegen Jugendstraftaten (Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB) mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.08.2007, XXXX, die nach einer Probezeitverlängerung auf fünf Jahre 2012 endgültig nachgesehen wurde, wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 19.01.2010,XXXX, gegen den BF als jungen Erwachsenen wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Erwerb und Besitz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen á EUR 4 verhängt, die im Dezember 2010 vollzogen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.04.2011, XXXX, wurde der BF als junger Erwachsener wegen der Vergehen der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs 1 StGB) und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt (§§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die nach Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre 2016 endgültig nachgesehen wurde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 13.11.2013, XXXX, wurde gegen den BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen á EUR 12 verhängt, die im April 2015 vollzogen wurde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 21.11.2014, XXXX, wurde der BF wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Erwerb und Besitz ausschließlich zum persönlichen Gebrauch nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zwischen XXXX. und XXXX2015 in der Justizanstalt XXXX verbüßte. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.05.2015, XXXX, wurde wegen der Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung) eine neunmonatige bedingte Zusatzfreiheitsstrafe verhängt.

Mit dem Schreiben des BFA vom 30.06.2015 wurde dem BF die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für den Fall einer weiteren strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angedroht.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.09.2016, XXXX, wurde der BF wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage (§ 288 Abs 1 und 4 StGB) und der versuchten Begünstigung (§§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB) zu einer Strafenkombination (180 Tagessätze á EUR 4 Geldstrafe und fünf Monate bedingte Freiheitsstrafe) verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er bei seiner polizeilichen Vernehmung am XXXX2016 in Kenntnis seiner Zeugenstellung und seiner Wahrheitspflicht falsch aussagte, indem er erklärte, Tätlichkeiten gegen zwei Personen gesehen zu haben, den Täter aber nicht zu kennen, obwohl er diesen aus einem Spiellokal kannte und zumindest seinen Vornamen wusste. Dabei hatte er die Absicht, den Täter einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der beiden Körperverletzungen zu entziehen. Erst bei einer weiteren Vernehmung am XXXX2016 korrigierte er seine Angaben. Bei der Strafzumessung wirkten sich das umfassende reumütige Geständnis des BF und die Tatsache, dass es bei der Begünstigung beim Versuch blieb, mildernd aus, die drei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen dagegen erschwerend. Eine diversionelle Erledigung und eine gänzlich bedingte Strafnachsicht scheiterten am massiv getrübten strafrechtlichen Vorleben des BF. Die Geldstrafe wurde im Februar 2017 vollzogen.

Am XXXX2017 wurde der BF festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem (seit XXXX2018 rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.02.2018, XXXX, wurde er - ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 28a Abs 1 StGB - wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Satz SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall, teilweise Abs 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er zwischen Februar und September 2017 mehreren anderen Suchtgift (Cannabiskraut mit dem verbotenen Suchtgift Tetrahydrocannabinol und Heroin in einer die Grenzmenge des § 28b SMG mehrfach übersteigenden Menge) - teils unentgeltlich, großteils aber durch gewinnbringenden Verkauf - überließ. Außerdem bot er im September 2017 einem anderen Heroin an und erwarb und besaß von Dezember 2016 bis Oktober 2017 eine unbekannte Menge Heroin zum Eigenkonsum. Bei der Strafzumessung wurde das Teilgeständnis des BF, das wesentlich zur Wahrheitsfindung beitrug, als mildernd gewertet, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum bis zur Verhaftung dagegen als erschwerend. Die Vorstrafenbelastung wurde dadurch relativiert, dass diese zum Teil bereits länger zurücklagen und dass die vorangegangenen Verurteilungen nach dem SMG (nur) wegen Erwerbs und Besitzes zum persönlichen Gebrauch erfolgt waren und der BF erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt wurde. Bei der Gewichtung seiner persönlichen Schuld wurde einerseits berücksichtigt, dass er die Taten während einer Probezeit beging, zumal die bisherigen Strafen ihn nicht von der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte abgehalten hatten, andererseits aber auch, dass kein professionell strukturierter Suchtgifthandel vorlag, sondern nur Gelegenheitshandel mit - im Wesentlichen - einem regelmäßigen Abnehmer. Von einem Widerruf der 2015 und 2016 gewährten bedingten Strafnachsichten wurde abgesehen, aber die Probezeiten jeweils auf fünf Jahre verlängert.

Der BF begann schon als Schüler, Suchtgift zu konsumieren. Zunächst konsumierte er Cannabis wöchentlich, in weiterer Folge nahezu täglich. Während seiner Lehrzeit konsumierte er auch Kokain und Speed, später dann Heroin, das er zuletzt nahezu täglich nasal einnahm. Im Frühjahr 2017 unterzog er sich einer ambulanten Entzugsbehandlung und war kurz in einem Substitutionsprogramm, wurde aber rasch rückfällig und konsumierte bis zu seiner Verhaftung im Oktober 2017 wieder regelmäßig Suchtmittel. Während der Haft war er - bedingt durch die stationär geschlossenen Bedingungen - abstinent; die anfangs bestehende körperliche Entzugssymptomatik trat in den Hintergrund, es bestand aber zuletzt noch ein psychischer Suchtdruck, ein Verlangen nach Drogen.

Der BF verbüßte die über ihn verhängte Freiheitsstrafe (unter Berücksichtigung der Vorhaftanrechnung) von XXXX2017 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX2018 in der Justizanstalt XXXX, wo er im gelockerten Vollzug angehalten und in der Hauswerkstätte, in der Küche und im Entsorgungsbetrieb beschäftigt wurde. Wegen ungebührlichen Benehmens am XXXX2017 (versuchte Kontaktaufnahme mit jemandem aus der Frauenabteilung durch Schreien und Pfeifen; Beschimpfung des abmahnenden Justizwachebeamten) musste eine Ordnungsstrafe (Geldbuße EUR 50) verhängt werden; abgesehen davon war seine Führung hausordnungsgemäß. Während der Haft wurde er regelmäßig von seiner Verlobten besucht. Auch seine Angehörigen, insbesondere seine Mutter, besuchten ihn immer wieder.

Der BF möchte sich einer Entzugstherapie unterziehen und dauerhaft abstinent bleiben. Er hat einen Therapieplatz in einer für Suchtkranke spezialisierten Einrichtung in Aussicht. Er wurde nach der Verbüßung eines Strafteils von zwölf Monaten bedingt entlassen; die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet und dem BF die Weisung erteilt, eine ambulante Suchtmittelentwöhnungstherapie in einer anerkannten Einrichtung zu absolvieren und dies dem Gericht regelmäßig nachzuweisen.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig und hat weder Kinder noch anderweitige Sorgepflichten. Vor seiner Verhaftung lebte er mehrere Jahre mit seiner Verlobten zusammen in XXXX. In Österreich leben auch seine Eltern und Geschwister (abgesehen von einem Bruder, der sich in Bosnien und Herzegowina aufhält) sowie zwei Onkel und eine Tante samt Familien. In Kroatien hat er keine Bezugspersonen.

Der BF ist vermögenslos und hat aufgrund seines Drogenkonsums Schulden von ca. EUR 7.000. Er finanzierte seinen Suchtgiftkonsum auch mit seinem Erwerbseinkommen und mit Geld, das er seinen Eltern und seiner Verlobten wegnahm.

Weitere wesentliche familiäre oder soziale Bindungen des BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine weitergehende berufliche oder gesellschaftliche Integration.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Feststellungen in den vorliegenden Strafurteilen.

Die Kroatischkenntnisse des BF folgen aus seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie aus dem mehrjährigen Schulbesuch in seinem Herkunftsstaat. Deutschkenntnisse sind angesichts seines langjährigen Inlandsaufenthalts und der zum Teil in Österreich absolvierten Ausbildung nachvollziehbar, zumal der BF eine in deutscher Sprache verfasste Stellungnahme erstattete und laut der Vollzugsinformation keinen Dolmetscher benötigt. Seine Kindheit in Kroatien und der Schulbesuch dort ergeben sich aus seiner Stellungnahme an das BFA.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Inland folgen seinen Angaben in der Beschwerde, die sich mit den Wohnsitzmeldungen laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) decken. Die Feststellungen zum Schulbesuch und zur Lehre in Österreich basieren auf der Stellungnahme des BF und den anamnestischen Angaben im zu XXXX des Landesgerichts XXXX eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten XXXX vom 09.04.2018. Der dem BF zuletzt erteilte Aufenthaltstitel ist im Fremdenregister dokumentiert.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit, zum Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld sowie Notstands- bzw. Überbrückungshilfe folgen dem Versicherungsdatenauszug. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister. Es gibt keine Anhaltspunkte für Verurteilungen in anderen Staaten; deren Fehlen ergibt sich insbesondere aus einem entsprechenden Vermerk in der Vollzugsinformation. Der Vollzug der 2015 verhängten Freiheitsstrafe ergibt sich aus dem Strafregister und aus der damaligen Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt laut ZMR. Die darauffolgende Androhung eines Aufenthaltsverbots ergibt sich aus der entsprechenden Feststellung im angefochtenen Bescheid, der die Beschwerde nicht entgegentritt.

Die letzten beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Strafzumessungsgründe können anhand der vorliegenden (erstinstanzlichen) Strafurteile, der Vollzugsinformation und des Strafregisters festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Suchtgiftkonsum des BF ergeben sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 09.04.2018 und stehen mit den Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten zum Eigenkonsum in Einklang.

Die Feststellungen zum Strafvollzug 2017/18, zur Arbeit während der Haft, zum Vollzugsverhalten und zu den Besuchen gemäß § 93 StVG ergeben sich aus der Vollzugsinformation, der Wohnsitzmeldung des BF in der Justizanstalt laut ZMR und sowie aus den am 05.09.2018 übermittelten Unterlagen (Beschäftigungsliste, Meldung vom XXXX2017, Besucherliste).

Die Zukunftspläne und der Wunsch des BF nach einer Entzugsbehandlung ergeben sich aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 09.04.2018 und aus der mit der Beschwerde vorgelegten Therapieplatzzusage vom 26.06.2018. Die Feststellungen zur bedingten Entlassung, der Probezeit und der dem BF erteilten Weisung basieren auf dem Strafregister, der Beschwerdenachreichung vom 27.09.2018 und aus dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.09.2018, XXXX.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinem Erwerbsalter sowie darauf, dass er während des Strafvollzugs arbeitete, in den Stellungnahmen als gesund bezeichnet wird und keine Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen hervorgekommen sind. Die Gewöhnung an Suchtmittel stellt für sich genommen keine Gesundheitsschädigung dar.

Die Bezugspersonen des BF in Österreich gehen schlüssig und plausibel aus seiner Stellungnahme hervor. Aus dem ZMR ergibt sich seit 2016 eine übereinstimmende Wohnsitzmeldung mit seiner Verlobten. Da er sie bereits in seiner Stellungnahme 2015 als seine Verlobte bezeichnete, ist von einer seit mehreren Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft mit ihr auszugehen. Auch in der Besucherliste der Justizanstalt wird sie als Verlobte des BF bezeichnet. Damit übereinstimmend scheint als sein Familienstand in der Vollzugsinformation "Lebensgemeinschaft" auf.

Die festgestellte Vermögenslosigkeit des BF ergibt sich aus seiner Stellungnahme, die Feststellungen zur Finanzierung seines Drogenkonsums aus dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 09.04.2018.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich ergeben.

Rechtliche Beurteilung:

Gegen den Beschwerdeführer als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG (der Art 28 Abs 3 der Freizügigkeitsrichtlinie [RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG] umsetzt) führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss grundsätzlich ununterbrochen sein. Der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309, 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).

Der auch in Art 83 Abs 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH Rs C-348/09).

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Aufgrund der Aufhebung des § 9 Abs 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 (BGBl I Nr. 56/2018) besteht bei "aufenthaltsverfestigten" Personen kein absolutes Verbot der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mehr; es ist daher jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Außerdem war der BF elf Jahre alt, als er erstmals in das Bundesgebiet einreiste, und hält sich seit seinem 13. Lebensjahr kontinuierlich hier auf, sodass er nicht von klein auf im Inland aufgewachsen ist (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Aufgrund seiner Verurteilung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe (auch) wegen Vorsatztaten im April 2011 hätte ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts auch nicht die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, weil das in § 10 Abs 1 Z 2 StbG normierte Verleihungshindernis vorlag (vgl VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0035).

Da die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des BF im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und daher der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben, ob es durch den einjährigen Strafvollzug zum Abreißen der hier geknüpften Integrationsbande und damit zur Unterbrechung seines über zehnjährigen Inlandsaufenthalts gekommen ist (vgl EuGH 17.04.2018, C-316/16, C-424/16).

Die Erfüllung des Gefährdungsmaßstabs des § 67 Abs 1 fünfter Satz FPG ergibt sich aus der hohen Sozialschädlichkeit des Verhaltens des BF, der sich weder durch bedingte noch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten ließ, sondern mehrfach und mit ansteigender krimineller Energie straffällig wurde und schließlich trotz offener Probezeiten mit Heroin in großer Menge handelte. Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei Suchtgiftkriminalität um ein besonders verpöntes Fehlverhalten, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal es sich bei Delikten iSd § 28a SMG, auf denen die letzte Verurteilung des BF beruht, um qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz handelt.

Aufgrund der wiederholten Rückfälle des BF, eines langjährigen Suchtgiftkonsumenten, der nicht nur mehrmals gegen das SMG verstieß, sondern auch strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt und gegen die Rechtspflege beging, und der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafrechtlichen Sanktionen und der Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen ist davon auszugehen, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde und ein Aufenthaltsverbot aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist.

Die Abstinenz des BF während des Strafvollzugs und seine nunmehrige Therapiemotivation führen noch nicht zum Wegfall oder zu einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, zumal der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel bedarf es neben dem - hier noch gar nicht vorliegenden - (erfolgreichen) Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007).

Es ist angesichts der wiederholten Straffälligkeit des BF sowie seines persistenten Heroinmissbrauchs konkret zu befürchten, dass er sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Aufgrund seiner bisherigen Erwerbsbiographie besteht nach der Haftentlassung eine signifikante Gefahr neuerlicher Arbeitslosigkeit und damit verbundener finanzieller Schwierigkeiten, was ebenfalls befürchten lässt, dass er sich in Freiheit wieder zu (Suchtgift-) Delikten hinreißen lassen wird, zumal keine Anhaltspunkte für eine Stabilisierung seiner Einkommenssituation nach dem Strafvollzug vorliegen.

Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, ist angesichts der massiven negativen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist daher zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten anderer dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, das bereits zum zweiten Mal die Verhängung einer unbedingten Freiheitstrafe notwendig machte, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich, zumal ihm die Gefährlichkeit von Suchtgift aufgrund seiner Vorverurteilungen wegen § 27 SMG und der eigenen Gewöhnung daran bekannt sein musste. Der BF wurde zuletzt wegen zunehmend schwerwiegenderer Delikte verurteilt, weshalb diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend notwendig ist.

Da das Aufenthaltsverbot einen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellt, ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Aufenthaltsbeendigung schwerer wiegt als sein gegenläufiges persönliches Interesse. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG sind sein langjähriger Aufenthalt im Inland, wo er einen Teil der prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte, seine Ausbildung und Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, seine Deutschkenntnisse, seine Kontakte zu in Österreich lebenden nahen Angehörigen sowie insbesondere das Familienleben mit seiner Verlobten, mit der er vor seiner Verhaftung in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebte und die ihn während der Haft regelmäßig besuchte, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Seinem daraus resultierenden großen familiären und privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich stehen jedoch die strafgerichtlichen Verurteilungen und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenz gegenüber.

Der BF hat in Kroatien zwar keine Bezugspersonen, es bestehen aber trotzdem ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er sprachkundig ist und dort einen Teil seiner Kindheit und seiner Schulzeit verbrachte. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Die vom BF beabsichtigte und gerichtlich aufgetragene Suchtmittelentwöhnungstherapie kann ebenfalls in Kroatien absolviert bzw. fortgesetzt werden, zumal dort - wie in allen EU-Staaten - Therapien für Drogenkonsumenten angeboten werden (siehe dazu im Detail www.emcdda.europa.eu/countries/drug-reports/2018/croatia/treatment_en;

Zugriff am 18.10.2018).

Die Trennung des BF von seiner Verlobten und von seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern ist gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung bereits während des Strafvollzugs eingeschränkt war und der BF die Kontakte zu seinen in Österreich aufhältigen Bezugspersonen (in eingeschränktem Ausmaß) durch diverse Kommunikationsmittel (Telefon, Internet) und durch wechselseitige Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbots verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist daher grundsätzlich verhältnismäßig.

Die vom BFA verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbots ist jedoch unverhältnismäßig, zumal der BF mehrfach Probezeiten bestanden hat, erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt wurde, kein professionell strukturierter Suchtgifthandel vorlag und der Strafrahmen daher bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Der BF war nun erstmals für längere Zeit in Haft, konnte bedingt entlassen werden und hat vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen. Die Dauer des Aufenthaltsverbots daher - seinem darauf gerichteten Eventualantrag entsprechend - zu reduzieren. Ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ist - auch in Anbetracht der offenen Probezeiten - notwendig, aber auch ausreichend, um die Therapie abzuschließen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Durch diese Reduktion wird auch seinen starken privaten und familiären Bindungen im Inland Rechnung getragen.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier ein geklärter Sachverhalt vorliegt und der BF auch in der Beschwerde kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattete, kann eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben,
unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2202864.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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