Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L509 2208719-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 23.02.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der BF brachte zusammengefasst vor, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er werde daher von den iranischen Behörden verfolgt.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Es wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am 02.03.2017 verloren habe (Spruchpunkt IV). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII).
Die bB ging davon aus, dass sich das Vorbringen nicht als glaubhaft darstelle und der BF in seinen Ausführungen zum Christentum konvertiert zu sein, nicht glaubwürdig sei. Ebenso verfüge er im Iran über eine Existenzgrundlage und liegen in Österreich keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte vor. Weitere Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gebieten würden, wären nicht hervorgekommen.
3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.
4. Im Beschwerdeschriftsatz wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. innerhalb einer Woche ab Vorlage der Beschwerde förmlich über die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII abzusprechen.
II. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesveraltungsgericht nach dem BFA-VG wurde bereits in der Begründung des Beschlusses verwiesen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Konversion, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L509.2208719.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019