Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AsylG 2005 §18 Abs1Spruch
L506 2188241-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, StA Iran, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2018, Zl. XXXX, Regionaldirektion Wien, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger aus Teheran, reiste gemeinsam mit seinem Cousin illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung am 18.11.2015 gab der BF an, er sei ledig, sei am XXXX in Teheran geboren, habe dort zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Elektriker gearbeitet. Seine Eltern und seine Schwester seien nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Zum Fluchtgrund befragt führte der BF aus, er habe vor etwa einem Jahr den islamischen Glauben aufgegeben und sei zum Christentum gewechselt. Er gelte daher im Iran als Ungläubiger und sei mit der Todesstrafe bedroht. Er könne als Christ von keiner Behörde Hilfe und Schutz erwarten und sei aus diesem Grund geflüchtet.
3. Das in der Erstbefragung mit XXXX angegebene Geburtsdatum wurde nach einem Klärungsersuchen der Bundespolizeidirektion Wien aufgrund der Vorlage der Original-Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung im Oktober 2017 auf XXXX geändert.
4. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 07.09.2017 verwies der BF zunächst auf sein falsch protokolliertes Geburtsdatum in der Erstbefragung und gab an, dass er der Volksgruppe der Perser angehöre und Christ sei, dass er aus Teheran stamme, die Matura in Elektrotechnik und Informatik absolviert und als Elektriker gearbeitet habe. Zudem sei er Mitbesitzer eines kleinen Restaurants. In Teheran würden nach wie vor seine Eltern und seine Schwester leben und er stehe in Kontakt mit ihnen. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, dass er und sein Cousin eine Hauskirche besucht hätten. Eines Tages habe sein Cousin einen Anruf erhalten, dass die Hauskirche gestürmt worden sei. Sollte sich der Anrufer binnen drei Tagen nicht mehr melden, sollten sie das Land verlassen. Der Anrufer sei der Vermieter des Cousins und dessen Vaters gewesen, der die Hauskirche organisiert und sie belehrt habe; der BF habe über ihn keine Informationen mehr. Persönlich sei der BF nicht bedroht worden. Bei Rückkehr in den Iran befürchte er die Todesstrafe. Der BF brachte eine Taufurkunde vom 02.04.2016 in Vorlage und gab dazu an, dass er seit etwa einem Jahr vor seiner Ausreise im Iran eine Hauskirche besucht habe und nach einem halben Jahr konvertiert sei. Was eine Taufe sei, habe er erst in Österreich erfahren. In Österreich höre er religiöse Musik, bete, helfe in der Kirche als Dolmetscher aus und besuche einen Deutschkurs.
5. Mit Bescheid des BFA vom 27.01.2018, Zl: XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.)
Im diesbezüglichen Bescheid wurde festgestellt, dass es sich bei der Konversion des BF um eine Scheinkonversion handle und die vom BF behaupteten Fluchtgründe für unwahr erachten werden würden.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass dem BF zwar ein gewisses Wissen über das Christentum zuerkannt werde, die Gründe für seinen Glaubenswechsel habe er jedoch nur vage angeben und damit nicht überzeugen können. Es sei auch sein Fluchtvorbringen an sich unglaubwürdig, zumal der BF keine persönliche Bedrohung vorgebracht habe, er bei Verfolgung sicherlich nicht ohne Probleme ausreisen oder sein Geschäft im Iran weiterführen sowie Kontakte im Iran aufrecht erhalten hätte können. Auch sei merkwürdig, dass der BF innerhalb von drei Tagen seine Ausreise mittels Schlepper habe organisieren können.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.
Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das Bundesamt fest, dass die Rückkehrentscheidung im Falle des BF zulässig sei und keinen unrechtmäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
Die Zustellung des Bescheides (durch Hinterlegung) erfolgte am 06.02.2018.
6. Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 02.03.2018 erhob der BF durch seine Vertretung rechtzeitig wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Rahmen der Beschwerde wurde nach nochmaliger Darlegung des Fluchtvorbringens zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, ihrer Entscheidung aktuelle Länderfeststellungen zugrunde zu legen und unberücksichtigt gelassen habe, dass Konvertiten im Iran lange Haft- bis hin zur Todesstrafe drohen würden. Das BFA hätte sich auch bei Annahme einer Scheinkonversion mit diesen Folgen im Iran auseinandersetzen müssen. Der BF sei aus tiefer innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert, beweise dies durch seine rege Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben und es werde dazu die Einvernahme von namhaft gemachten Zeugen beantragt. Bei Rückkehr sei der BF wegen seiner Konversion mit dem Tode bedroht, die Geheimhaltung seiner Religionsausübung sei ihm nicht zumutbar und eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe für ihn nicht. Zudem habe das BFA eine unrichtige Interessensabwägung vorgenommen und stelle der BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
8. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 06.03.2018 beim Bundesverwaltungsgerichtes ein und wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am gleichen Tag zugewiesen.
9. Am 10.10.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.10.2018 die nunmehrige Vertretung des BF durch RA Dr. Helmut BLUM mitgeteilt. Gleichzeitig wurde vorgebracht, dass beim BF eine Scheinkonversion nicht vorliege, er als getaufter Christ sehr aktiv sei und über Facebook auch im Iran missioniere und dass die Einvernahme der namhaft gemachten Pastorin beantragt werde.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 02.03.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 06.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
Zu A)
1. Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz dr Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Die belangte Behörde ist nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1.1. Der BF stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz von Beginn an auf seine Konversion zum christlichen Glauben. Er habe bereits im Iran seinen islamischen Glauben aufgegeben und sei zum Christentum gewechselt, die Taufe habe er am 02.04.2016 in Österreich erhalten.
2.1.2. Das BFA wusste somit um die Konversion des BF, welche auch durch die Taufurkunde belegt wurde. Das BFA ging dennoch davon aus, dass der BF seine innere Überzeugung zum Glaubenswechsel nicht überzeugend darlegen habe können und ging - der Begründung des Bescheides folgend - von einer Scheinkonversion des BF aus (AS 230). Dem BFA ist zwar grundsätzlich zuzustimmen, dass die Vorlage eines Taufscheins für die Verwirklich des Tatbestandes der Apostasie allein nicht ausreichend ist, um in Österreich Asyl zu erlangen. Aus der Bescheidbegründung ist ersichtlich, dass das BFA aus dem Umstand, dass die Schilderungen des BF zum fluchtauslösenden Ereignis nur vage gewesen seien und er zudem nie persönlich bedroht worden sei (AS 230-231), darauf schloss, dass seine Ausführungen - und damit auch seine Konversion zum christlichen Glauben - unglaubwürdig seien. Damit stand für das BFA auch fest, dass beim BF nur eine Scheinkonversion vorliege. Dazu ist jedoch auszuführen, dass diese Argumentation - ohne sie zu verwerfen - insofern nicht ausreichend sein kann, zumal sie nichts über die derzeitige Hinwendung des BF zum Christentum - ob ernsthaft oder bloß zum Schein - und in der Folge über eine daraus resultierende Gefährdung des BF bei einer allfälligen Rückkehr aussagt. Es kommt für die Frage des Vorliegens der Konversion eines Asylwerbers zum Christentum nicht darauf an, ob der Fremde schon im Iran Probleme wegen seiner Berührung mit dem Christentum hatte, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675).
2.1.3. Der BF brachte auch nicht nur seine Taufurkunde, sondern auch ein Bestätigungsschreiben der Pastorin XXXXin Vorlage, wonach der BF seit November 2015 regelmäßig am kirchlichen Gemeindeleben teilnehme und ihrer Meinung zufolge ein echter Christ geworden sei (AS 125).
Obwohl das BFA somit Hinweise auf eine tatsächlich mögliche Hinwendung des BF zum Christentum und auf ein Praktizieren des neuen Glaubens hatte, ignorierte es dieses Vorbringen weitgehend. Die Durchsicht des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme lässt zwar eine - wenn auch nicht vertiefende - Befragung des BF zu seinem Interesse zum Christentum, zum Bibelstudium sowie zu Glaubensinhalten (AS 147) erkennen und ist dazu festzuhalten, dass der BF diese an ihn gerichteten Fragen auch beantwortete. Auch das BFA gestand dem BF ein Wissen darüber zu (AS 230). Dem BFA mag zwar grundsätzlich zuzugestehen sein, dass sich der BF das an den Tag gelegte Wissen lediglich zwecks Asylerlangung angeeignet haben könnte, woraus zu schließen wäre, dass ein innerer Gesinnungswandel nicht mit derartiger Ernsthaftigkeit eingetreten ist, dass dieser bei Rückkehr in den Herkunftsstaat aufrecht erhalten werden würde. Allein damit lässt sich jedoch nicht schlüssig begründen, dass alle im Zusammenhang mit einem neu erworbenen Glauben stehenden Aktivitäten des BF nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
Hingegen hat das BFA die Bestätigung der Pastorin, wonach der BF aktives Mitglied derXXXX-Gemeinde sei, regelmäßig die Gottesdienste besuche, sich rege am kirchlichen Gemeindeleben beteilige und immer bereit sei, die kirchliche Gemeinde zu unterstützen (AS 125) völlig ignoriert und hätte es für eine schlüssige Begründung der Einschätzung, es liege eine "Scheinkonversion" vor, vor allem einer konkreten Auseinandersetzung mit den Angaben der Pastorin bedurft (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675). Konkret wäre der BF zu den Bestätigungen der Pastorin genau zu befragen gewesen, etwa, wie die Gottesdienste ablaufen, was ihn besonders daran beeindruckt, was er zuletzt im Gottesdienst gehört habe (Evangelium, Predigt) und wie bzw. worin sich seine rege Beteiligung am kirchlichen Gemeindeleben konkret äußert, wie er christliche Feiertage bisher konkret beging bzw. wie er seinen Glauben im Alltag praktiziert. Wie das BFA - in Anbetracht dieses Schreibens - dennoch zur Feststellung gelangte, dass beim BF eine Scheinkonversion vorliege, ist - mangels diesbezüglicher Begründung - nicht nachvollziehbar.
Das BFA hat somit weder die derzeitige tatsächliche Hinwendung des BF zum Christentum im Sinne eines Praktizierens des neuen Glaubens zu ermitteln versucht noch dessen Absicht, bei Rückkehr in seinen Heimatstaat sich weiterhin mit dem Christentum zu befassen.
Mit dieser Vorgehensweise hat es das BFA jedoch in rechtswidriger Weise unterlassen, dahingehend Ermittlungen zu führen sowie in der Folge Feststellungen zum individuellen Vorbringen des BF zu treffen und sich mit diesen auch gehörig auseinanderzusetzen.
2.1.4. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Einen Gesamteindruck hinsichtlich dieses Vorbringens des BF, insbesondere seiner konkreten Befassung im Sinne eines Praktizierens der neuen Religion sowie seiner allfälligen Gefährdung im Fall der Rückkehr, konnte das BFA mit seiner Vorgehensweise jedenfalls nicht erlangen.
2.1.5. Auch findet sich keinerlei beweiswürdigende Auseinandersetzung zu den Themenbereichen Religionsfreiheit, Christen, Apostasie und Konversion zum Christentum, obwohl im Iran eine Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht, eine Religion zu wählen oder zu wechseln, nur in eingeschränktem Maße besteht und Konvertiten zudem Verfolgung und Bestrafung - bis hin zur Todesstrafe - droht. Das BFA hat in seiner Entscheidung jedoch weder die Absicht des BF, bei Rückkehr in seinen Heimatstaat sich weiterhin mit dem Christentum zu befassen, erhoben noch gegebenenfalls die Konsequenzen daraus berücksichtigt. Wie das BFA trotz Feststellung, dass Apostasie im Iran verboten und mit langen Haftstrafen bis hin zur Todesstrafe bedroht ist (AS 203), zur Feststellung gelangen konnte, dass der BF trotz Konversion zum Christentum im Iran keine konkrete persönliche Bedrohung oder Verfolgung im Iran zukünftig zu befürchten hätte (AS 167), gelangen konnte, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht, zumal auch die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA dazu keinen Aufschluss geben. Darin wurde für den Fall der Rückkehr die Konversion des BF - offenbar in Annahme einer Scheinkonversion - überhaupt nicht berücksichtigt.
Dazu ist auszuführen, dass selbst im Falle einer Scheinkonversion zu prüfen ist, ob die Konversion bereits den Behörden des Heimatstaates bekannt geworden ist und der Antragsteller allenfalls Verfolgung aufgrund unterstellter religiöser Überzeugung zu befürchten hat. Dabei kommt es nur auf seine (von den Verfolgern vermutete) religiöse Einstellung an und darauf, ob er deswegen im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würde. Die Unterstellung einer Konversion ist bereits ausreichend. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass bei Kenntnis der Behörden des Heimatstaates von der (Schein)Konversion des Antragstellers nicht zwingendermaßen automatisch auf eine Verfolgung des Antragstellers geschlossen werden kann, sondern bedarf es diesbezüglich einer einzelfallbezogenen Prüfung (vgl. AsylGH 20.04.2010, E3 408.796-1/2009, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 30.11.2010, U 1101/10-12).
Mit dieser Vorgehensweise hat es das BFA somit in rechtswidriger Weise unterlassen, auch hinsichtlich der Rückkehrbefürchtungen des BF Ermittlungen zu führen sowie in der Folge Feststellungen dahingehend zu treffen und sich mit diesen auch gehörig auseinanderzusetzen.
2.1.6. Im Ergebnis ist das Ermittlungsverfahren derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des BF umfassend dargelegt wurde.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Die Bescheidbegründung erweist sich mangels Ermittlung der aktuellen persönlichen Einstellung des BF zur christlichen Glaubensgemeinschaft bzw. mangels Darlegung jener Gründe, welche die Behörde im Fall des BF trotz vorgelegter Taufurkunde und trotz anderslautender Einschätzung der Pastorin dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt, nämlich die fehlende innere Überzeugung zum Christentum, festzustellen als nicht tragfähig für die getroffene Entscheidung.
2.1.7. Es wird im fortgesetzten Verfahren nach hg. Ansicht zu erheben sein, in welcher Weise das Christentum das Leben des BF prägt und er den christlichen Glauben auch praktiziert, wozu dem BF auch ausführliche Fragen zu christlichen Glaubens- und Bibelinhalten (in diesem Konnex spielen auch eigene spirituelle Gedanken des Betreffende eine wesentliche Rolle) respektive auch zu Sakramenten zu stellen sein werden auch wird zu eruieren sein, ob der BF zuvor gläubiger Moslem war und was den konkreten Auslöser für die Hinwendung zum christlichen Glauben darstellt. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.
Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben. Sowohl zur Beantwortung der Frage, ob sich der BF tatsächlich zum christlichen Glauben ernstlich zugewandt hat und eine innere Abkehr vom Islam erfolgt ist als auch jener nach der derzeitigen tatsächlich bestehenden religiösen Einstellung und des Engagements des BF innerhalb der kirchlichen Gemeinschaft wäre daher im vorliegenden Fall neben der Befragung des BF auch die Befragung von repräsentativen Mitgliedern jener kirchlichen Gemeinde, in der sich der BF in vorgebrachter Weise engagiert, erforderlich gewesen, zumal der BF bereits im Verfahren vor dem BFA die Pastorin seiner kirchlichen Gemeinde namhaft gemacht, welche ihm in ihrem Schreiben eine christliche Einstellung attestierte. Dies genannten Ermittlungen werden, im Sinne einer umfassenden Gesamtbetrachtung der behaupteten Konversion nun nachzuholen sein.
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist ( vgl. die Erkenntnisse vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, und vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012).
Auch werden anschließend aktuelle und vollständige, auf das individuelle Vorbringen des BF bezogene, Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
2.1.8. Sollte das BFA jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation des BF damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF selbst bei der Annahme einer Scheinkonversion im Rückkehrfall mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, wozu es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedarf, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekanntgeworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion geknüpft sind.
Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der vorliegenden Bestätigungen ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der nunmehr erfolgten Konversion möglich, welche sich bereits während des behördlichen Verfahrens durch die Auseinandersetzung des BF mit dem Christentum abzeichnete.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf den dargelegten Ermittlungsauftrag zu verweisen, welchem es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.4. Das BFA übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können.
Im vorliegenden Fall wurde ein Vorbringen des BF, nämlich seine tatsächliche Hinwendung zum christlichen Glauben sowie sein Engagement in der kirchlichen Gemeinde sowie daraus folgend das Vorliegen einer (Schein-)Konversion nicht anhand der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des BF betrachtet und hält somit die Beweiswürdigung des BFA in einer Gesamtschau einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand und ist somit auch nicht geeignet, die Entscheidung des BFA tragfähig zu begründen.
Dass BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal ausführlich und konkret zu den Gründen für seine Antragstellung auf internationalen Schutz, zu seiner religiösen Einstellung und dem Praktizieren seines neuen Glaubens zu befragen sein. Unerlässlich wird im gegebenen Fall auch die Einvernahme von repräsentativen Mitgliedern jener kirchlichen Gemeinde sein, der der BF zugehörig ist.
Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweist sich die getroffene Entscheidung jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben.
2.6. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Insbesonders ist im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich aufgrund der zentralen Bedeutung der behördlichen Einvernahme für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Nichtbeachtung eines Vorbringens des BF - nämlich seine Hinwendung zum Christentum sowie die Rückkehrbefürchtung aufgrund der daraus resultierenden (Schein-)Konversion - und das Unterlassen von weiterführenden, den Sachverhalt erhellenden Fragen um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, handelt. Mit den in der behördlichen Einvernahme gestellten wenigen Fragen zum Glauben des BF hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt auch lediglich ansatzweise ermittelt (VwGH 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, VwGH 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
2.7. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den gegebenen Fall anwendbar.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylverfahren, Begründungsmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2188241.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019