Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AsylG 2005 §18 Abs1Spruch
L506 2186248-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2018, Zl. XXXX, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung am 02.02.2016 gab der BF an, er stamme aus XXXXim Iran, sei verheiratet und gehöre der schiitischen Glaubensrichtung an. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt Tankstellenmitarbeiter gewesen. Seine Frau und sein vierjähriger Sohn seien im Heimatland geblieben, dort würden sich auch noch seine Eltern und Geschwister aufhalten. Er habe seinen Ausreiseentschluss schon vor langer Zeit gefasst, habe sich aber die Reise nicht leisten können. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, die Regierung habe ihm sein Haus und seinen ganzen Grundbesitz weggenommen. Er habe in seinem Heimatland keine Freiheit und fühle sich dort nicht sicher. Bei Rückkehr fürchte er, ins Gefängnis zu kommen.
3. Der BF stellte am 04.01.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung am 04.01.2017 an, dass er Christ sei und der katholischen Kirche angehöre.
4. Am 04.01.2017 wurde der BF vorübergehend wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.
5. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 25.01.2018 gab der BF an, er gehöre der Volksgruppe der Farsi an, habe bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt, habe dort zwölf Jahre die Grundschule besucht und als selbständiger Automechaniker gearbeitet. Er sei verheiratet und habe einen neunjährigen Sohn, zu dem er einmal im Monat Kontakt habe. Auch zu seiner Mutter habe er noch Kontakt, von ihr wisse er, dass sich seine Ehefrau scheiden lassen wolle. Der Bruder des BF dränge die Ehefrau zur Scheidung, er selbst wolle die Scheidung wegen des Sohnes nicht. Zu seinen Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin, lebe von der Grundversorgung und habe nur wenige bzw. noch keine Deutschkurse besucht. Er sei gesund. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe bereits ein Jahr vor seiner Ausreise durch zwei Freunde das Christentum kennen gelernt, sei im Iran Christ geworden und habe deshalb sein Land verlassen müssen. Er habe auch immer eine Bibel zu Hause gehabt und habe deshalb Probleme mit seinem Bruder bekommen, der streng religiös sei. Er habe im Iran keine Hauskirchen besucht, habe aber mit seinem Freund und allein gebetet. Bei Rückkehr habe er Angst, getötet zu werden.
Der BF brachte ein Konvolut an Unterlagen (Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs, Empfehlungsschreiben, Taufschein vom 09.07.2017, iranische Geburtsurkunde und einen österreichischen Führerschein) in Vorlage.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.02.2018, Zl: XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Im diesbezüglichen Bescheid wurde festgehalten, dass der BF die Gefahr einer Verfolgung im Iran aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können und auch bei Rückkehr in den Iran eine Verfolgungsgefahr nicht habe festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen des BF hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien. So habe der BF im Zuge der Erstbefragung angegeben, dass er Schiit und wegen der Regierung geflüchtet sei, hingegen sei er bei seinem neuerlichen Asylantrag am 04.01.2017 plötzlich Christ gewesen. Aber auch die Bedrohung durch seinen Bruder sei widersprüchlich und nicht glaubhaft gewesen. Zudem sei die Taufe erst im Juli 2017 gewesen, obwohl sich der BF bereits seit 01.02.2016 im Österreich aufgehalten habe. Das BFA ging deshalb von einer Scheinkonversion aus und dass - mangels exponierter Tätigkeit des BF - daraus für den BF keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiere.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 AsylG zu verneinen sei.
Zu den Spruchpunkt III.-VI. hielt das Bundesamt fest, dass die Rückkehrentscheidung im Falle des BF zulässig sei und keinen unrechtmäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 13.02.2018.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
8. Mit Schriftsatz vom 14.02.2017 [sic! Gemeint wohl 14.02.2018], eingelangt am 14.02.2018, erhob der BF durch seine Vertretung rechtzeitig vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Zum Inhalt der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Rahmen der Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf das individuelle Vorbringen des BF gewissenhaft einzugehen. Der BF habe nach seiner Ankunft im Bundesgebiet am Taufunterricht teilgenommen und sei im Juni 2017 getauft worden. Er müsse im Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, wegen seiner Konversion zum Christentum mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden.
9. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 19.02.2018 beim Bundesverwaltungsgerichtes ein und wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am gleichen Tag zugewiesen.
10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 14.02.2018 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 19.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
Zu A)
1. Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
1.1. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz dr Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Die belangte Behörde ist nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
2.1.1. Der BF legte gleich zu Beginn der niederschriftlichen Befragung am 25.01.2018 einen Taufschein vom 19.07.2017 vor und stützte die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz darauf, dass er bereits im Iran Christ geworden sei und deshalb den Iran habe verlassen müssen (AS 51).
2.1.2. Das BFA wusste somit um die seitens des BF behauptete Konversion, welche auch durch den Taufschein vom 09.07.2017 belegt wurde. Das BFA ging jedoch davon aus, dass der BF seine innere Überzeugung zum Christentum nicht glaubhaft dargelegt habe und ging
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der Begründung des Bescheides folgend - von einer Scheinkonversion des BF aus (AS 140). Dem BFA ist zwar grundsätzlich zuzugestehen, dass mangelnde Kenntnisse zum Christentum tatsächlich dafür sprechen könnten, dass sich der BF nur deshalb von der islamischen Glaubensrichtung abgewendet hätte, um in Österreich Asyl zu erlangen. Die Durchsicht des Protokolls der niederschriftlichen Einvernahme lässt jedoch eine umfassende und konkrete Befragung des BF zum Christentum vermissen und wurden Nachfragen zu seinem vorherigen Glauben, den konkreten Beweggründen des BF für seine Hinwendung zum Christentum und zu dessen Taufe nicht gestellt. Ferner erfolgte keinerlei Befragung des BF zu Glaubens- und Bibelinhalten, zu Inhalten des Taufkurses, es wurde nicht substantiiert eruiert, ob und in welchem Ausmaß er das Christentum praktiziere oder am kirchlichen Gemeindeleben teilnehme. Woraus das BFA nun konkret ableitet, dass es sich bei der vom BF vorgebrachten
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und belegten - Konversion mangels innerer Überzeugung lediglich um eine Scheinkonversion handle, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.
Zwar obliegt es dem Antragsteller, von sich aus entscheidungsrelevante Tatsachen vorzubringen, die Behörde hat jedoch darauf hinzuwirken, dass solche Angaben vervollständigt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Ermittlungspflicht der Behörde nicht so weit geht, Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln. Und es ist im gegenständlichen Fall dem BFA auch zuzugestehen, dass die Vorlage eines Taufscheins für die Verwirklichung des Tatbestandes der Apostasie allein nicht ausreichend ist und dass es im Vorbringen des BF Hinweise auf eine mögliche Scheinkonversion gibt, zumal der BF in der Erstbefragung selbst angegeben hat, Schiit zu sein und wegen der Regierung und der mangelnden Sicherheit geflohen zu sein (AS 5). Zu diesem Zeitpunkt war aber der BF noch nicht getauft und seine Angabe, er sei Schiit, war daher per se nicht falsch. Allerdings behauptete der BF bei seiner zweiten Asylantragstellung am 04.01.2017 bereits, dass er Christ sei, obwohl die Taufe erst am 09.07.2017 vollzogen wurde, sodass die Zweifel des BF an der Konversion des BF - trotz Taufschein - jedenfalls berechtigt waren. Dies hätte jedoch - nach Ansicht des erkennenden Gerichts - zu vertiefenden Fragen zu Glaubensinhalten oder den Beweggründen des BF, warum er sich zum Christentum hingezogen fühle, führen müssen. Das BFA hat es im gegenständlichen Fall dennoch unterlassen, in geeigneter Weise auf die Konkretisierung der Angaben des BF zu dringen bzw. sein religiöses Grundwissen und seine innere Überzeugung zu hinterfragen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Die Nachfragen des BFA beschränkten sich darauf, wann und durch wen der BF zum Christentum gelangt sei, was sein Interesse am Christentum geweckt habe und in welchem Ausmaß der BF im Iran das Christentum ausgeübt habe bzw. nun in Österreich ausübe (AS 51, 55, 57). Dazu ist festzuhalten, dass der BF diese an ihn gerichteten Fragen, wenn auch knapp, beantwortete. Vertiefende Fragen zu den Beweggründen des BF, warum er sich zum Christentum hingezogen fühle, zu Glaubensinhalten und zu seinem religiösen Grundwissen, zu Inhalten des von ihm besuchten Taufkurses, zu seiner Motivation, sich taufen zu lassen oder und dem Praktizieren des Glaubens und der Teilnahme am religiösen Leben der Gemeinde (Gottesdienstbesuche, Ablauf des Gottesdienstes, Verstehen der Predigt und des Evangeliums), sodass das diesbezügliche Vorbringen im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden kann, wurden nicht gestellt. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist ( vgl. die Erkenntnisse vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, und vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084). Ähnlich fordert auch der Verfassungsgerichtshof, dass, sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 2013, U 2272/2012).
2.1.3. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes verstößt daher das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Einen Gesamteindruck hinsichtlich dieses Vorbringens des BF konnte das BFA mit seiner Vorgehensweise jedenfalls nicht erlangen.
2.1.4. Zwar führte das BFA in der Folge im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend aus, dass die Schilderungen des BF hinsichtlich der Bedrohung durch seinen Bruder, der bei ihm eine Bibel gefunden haben soll, widersprüchlich und daher nicht glaubhaft seien, und dass der BF seine Hinwendung in der Erstbefragung eine Verfolgung aus religiösen Gründen nicht einmal ansatzweise erwähnte. Dazu ist jedoch auszuführen, dass diese Argumentation - ohne sie zu verwerfen - insofern nicht ausreichend sein kann, zumal sie nichts über die derzeitige Hinwendung des BF zum Christentum - ob ernsthaft oder bloß zum Schein - und in der Folge über eine daraus resultierende Gefährdung des BF bei einer allfälligen Rückkehr aussagt. Es kommt für die Frage des Vorliegens der Konversion eines Asylwerbers zum Christentum nicht darauf an, ob der Fremde schon im Iran Probleme wegen seiner Berührung mit dem Christentum hatte, sondern vielmehr auf dessen nunmehr bestehende Glaubensüberzeugung (vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675).
Da das BFA in seiner Entscheidung jedoch weder die derzeitige tatsächliche Hinwendung des BF zum Christentum zu ermitteln versucht hat noch dessen Absicht, bei Rückkehr in seinen Heimatstaat sich weiterhin mit dem Christentum zu befassen, noch hat es - gegebenenfalls -die Konsequenzen daraus berücksichtigt. Mit dieser Vorgehensweise hat es das BFA jedoch in rechtswidriger Weise unterlassen, dahingehend Ermittlungen zu führen sowie in der Folge Feststellungen zum individuellen Vorbringen des BF zu treffen und sich mit diesen auch gehörig auseinanderzusetzen.
2.1.5. Im Ergebnis ist das Ermittlungsverfahren derart mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen des BF umfassend dargelegt wurde.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Die Bescheidbegründung erweist sich mangels Ermittlung der persönlichen Einstellung des BF zur christlichen Glaubensgemeinschaft bzw. mangels Darlegung jener Gründe, welche die Behörde im Fall des BF trotz vorgelegter Taufurkunde dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt, nämlich die fehlende innere Überzeugung zum Christentum, festzustellen als nicht tragfähig für die getroffene Entscheidung.
2.1.6. Es wird im fortgesetzten Verfahren nach hg. Ansicht zu erheben sein, in welcher Weise das Christentum das Leben des BF prägt und er den christlichen Glauben auch praktiziert. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sondern ob die religiöse Einstellung von Antragstellern, deren Eruierung naturgemäß auf gewisse Schwierigkeiten stoßen mag, zumal es sich um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, gegeben ist.
Aus diesem Grund ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin geboten, alle sich bietenden Beweise hinsichtlich einer möglichen Konversion zu erheben. In der neuerlichen Einvernahme wird der BF deshalb auch zu Inhalten des von ihm besuchten Taufkurses zu befragen sein und zu seiner Motivation, sich taufen zu lassen (inkl. Sinn, Inhalt und Symbole dieses Sakramentes). Auch ist der BF zu befragen, inwiefern er am religiösen Leben der Gemeinde teilnimmt, sich engagiert, in welcher Art und Weise er Glaubensinhalte tatsächlich umsetzt und wie sich der Umstand, dass er im Herkunftsland Frau und Kind - offenbar ohne finanzielle Unterstützung - zurückgelassen hat und hier nun mit einer Lebensgefährtin lebt, sich mit seiner christlichen Einstellung vereinbaren lässt. Auch die Eigeninitiative hinsichtlich des Verstehens und Praktizieren des neuen Glaubens (etwa in Form des selbständigen Lesens der Bibel) spielt dabei nach Ansicht der erkennenden Richterin eine wesentliche Rolle. Allenfalls kann auch die Einvernahme von geeigneten Repräsentanten der kirchlichen Gemeinde, welche die Teilnahme des BF am christlichen Gemeindeleben bestätigen können, erforderlich sein, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, um sich einen detaillierten Eindruck darüber zu verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl VfGH 22.09.2014, U2193/2013).
Auch werden anschließend aktuelle und vollständige, auf das individuelle Vorbringen des BF bezogene, Länderfeststellungen in die Beurteilung mit einzubeziehen sein, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Sollte das BFA jedoch erneut zu dem Schluss gelangen, dass die Konversion des BF nicht glaubhaft ist, wird es dies nachvollziehbar zu begründen haben und sich im Lichte der Rückkehrsituation des BF damit auseinanderzusetzen haben, ob der BF selbst bei der Annahme einer Scheinkonversion im Rückkehrfall mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, wozu es einer konkreten Einschätzung des Verfolgungsrisikos dahingehend bedarf, inwieweit Behörden oder Personen im Iran die Praktiken des BF im Ausland bekanntgeworden sind und ob daran - trotz einer bloßen Scheinkonversion - mit ernst zu nehmender Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen, etwa durch Unterstellung einer echten Konversion geknüpft sind.
Erst in Gesamtschau der zu erfragenden und beurteilenden Faktoren unter Einbeziehung der vorliegenden Bestätigungen ist eine schlüssige Beweiswürdigung und abschließende Beurteilung der nunmehr erfolgten Konversion möglich.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf den dargelegten Ermittlungsauftrag zu verweisen, welchem es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.4. Das BFA übersah, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können.
Im vorliegenden Fall wurde ein Vorbringen des BF, nämlich seine (derzeitige) Hinwendung zum christlichen Glauben für nicht glaubwürdig befunden, jedoch lässt das BFA eine nachvollziehbare Begründung für diese Feststellung vermissen.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren eine umfassende Glaubwürdigkeitsprüfung hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe vorzunehmen haben und wird der BF ein weiteres Mal ausführlich und konkret zu seinem Fluchtvorbringen und seiner - derzeitigen - religiösen Einstellung zu befragen sein. Ohne entsprechende weitere Verfahrensschritte und Ermittlungen erweist sich die getroffene Entscheidung jedenfalls als nicht haltbar. Eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Zugrundelegung aktueller und individueller Feststellungen wird die belangte Behörde nachzuholen haben.
2.5. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Insbesonders ist im gegebenen Fall aus obigen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich aufgrund der zentralen Bedeutung der behördlichen Einvernahme für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die Nichtbeachtung eines Vorbringens des BF - nämlich die derzeitige Hinwendung des BF zum Christentum - und das Unterlassen von weiterführenden, den Sachverhalt erhellenden Fragen um gravierende Ermittlungslücken im Sinne der Erkenntnisse des VwGH, Ra 2014/03/0054 vom 30.06.2015 sowie VwGH, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, handelt. Mit den in der behördlichen Einvernahme gestellten wenigen Fragen zum Glauben des BF hat die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt auch lediglich ansatzweise ermittelt (VwGH 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, VwGH 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen.
2.6. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den gegebenen Fall anwendbar.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylverfahren, Begründungsmangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L506.2186248.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019