Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L515 2117257-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Die bP berief sich auf das Fortwirken des bisher vorgetragenen Sachverhalts, welcher in den vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Konkret brachte sie nunmehr vor, seitens des Vaters der bP sei dem nunmehrigen Premierminister eine SIM-Karte zugespielt worden, auf der die Ereignisse dokumentiert sind, welche in jenem Asylverfahren vorgetragen wurden, in dem zuletzt meritorisch entschieden wurde. Weiters sei vor dem Haus der bP in Armenien ein Mann umgebracht worden, welcher in der Statur der bP ähnle und den selben Vornamen führte und werde die bP in Armenien als Stellungsflüchtling gesucht.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
Die bB ging davon aus, dass sich das bisherige Vorbringen auf Sachverhaltselemente bezieht, welche von der Rechtskraft der letztmaligen meritorischen Entscheidung mitumfasst sind bzw. der nunmehr behauptete Sachverhalt auf einen bereits als nicht glaubhaften Sachverhalt fußt und somit ebenfalls als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann.
Im Übrigen stellte der nunmehr behauptete Sachverhalt lediglich eine Fortsetzung des bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalts dar.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige -sowie über nicht unerhebliche Strecken überschießende- Feststellungen.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.
1.4. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftssaat iSd § 19 BFA-VG und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen ist.
Darüber hinaus schloss sich das ho. Gericht der Einschätzung der bP in den wesentlichen Punkten an.
Weitergehend erwog das ho. Gericht im Lichte im Lichte der jüngeren europäischen Judikatur folgendes:
Aus dem jüngsten Urteil des EuGH Gnandi kann nicht abgeleitet werden, dass die Unionsrechtslage den dort als geboten angenommenen Suspensiveffekt von asylrechtlichen Rechtsmitteln als absolut einstuft, sondern ist dieses Urteil im Lichte der an den EuGH gestellten Fragen, sowie dem dieser Fragen zu Grunde liegender Lebenssachverhalt und der im konkreten Einzelfall anzuwendende nationale Rechtsordnung zu sehen. Fragen zur Zulässigkeit der Einführung von beschleunigten Verfahren gem. Art. 31 Abs. 8 der VerfahrensRL 2013/32 im nationalen Recht waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
So geht etwa beispielsweise aus dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018, Rs. C-404/17, A, RN 26 und 27 hervor, dass sich das Gericht für einen anderen Tatbestand des beschleunigten Verfahrens nach Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU Folgendes aussprach:
"(26) Liegen keine solchen zwingenden Gründe vor, kann der Antrag gemäß Art. 31 Abs. 8 Buchst. b in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden,
wenn die beschriebene Situation ... als solche in den nationalen
Rechtsvorschriften definiert wird.
(27) Eine der Konsequenzen für den Antragsteller, dessen Antrag auf dieser Grundlage abgelehnt wird, besteht - anders als im Fall einer einfachen Ablehnung - darin, dass ihm, wie sich aus Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 ergibt, nicht gestattet werden kann, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Staates zu verbleiben, in dem er den Antrag gestellt hat."
Das ho. Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, die die aufschiebende Wirkung schon wegen "absoluter" Unzulässigkeit aus Gründen des Unionsrechts zuzuerkennen und hatte sich daher inhaltlich mit den Voraussetzungen der Aberkennung zu befassen. Hierbei gelangte es zur Auffassung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.
Da im gegenständlichen Fall § 16 (3) BFA-VG die aufschiebende Wirkung im gegenständlichen Fall ex lege ausschließt, ist seitens des ho. Gerichts kein förmliches Erkenntnis zu erlassen, wenn es zur Auffassung gelangt, dass diese gem. § 17 leg. cit. nicht zuzuerkennen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.4. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Im gegenständlichen Fall hat das ho. Gericht amtswegig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 17 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022; soweit sich diese auf § 18 Abs. 5 BFA-VG beziehen, sind die dort angestellten Überlegungen im gegenständlichen Fall aufgrund der gleichen Interessenslage ebenfalls anwendbar).
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.
II.5. Die Durchführung einer Verhandlung konnte unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der §§ 16 (3) und 17 BFA-VG abgeht.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Folgeantrag, sichererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2117257.3.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019