TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 L515 2210017-1

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2210017-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 23.10.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die volljährige beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet) brachte am im Akt ersichtlichen Datum einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2.Mit im Spruch genannten "Bescheid" wurde der Antrag der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

1.3. Der unter Punkt 1.2. genannte "Bescheid" wurde der Mutter der bP zugestellt. Die bB ging davon aus, dass aufgrund des geistigen Zustandes davon auszugehen wäre, dass die bP nur eingeschränkt geschäftsfähig sei.

Eine gerichtliche Feststellung über die Geschäfts(un)fähigkeit der bP wurde nicht veranlasst, ebenso wenig vom zuständigen Gericht ein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt und legte die Mutter der bP keine sonstigen Unterlagen vor, wonach sie zur Sachwalterin bzw. Erwachsenenvertreterin in Bezug auf die bP bestellt worden sei.

1.4. Gegen den oa. "Bescheid" wurde eine Beschwerde eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die relevanten Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG ..., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde

Eine zulässige Beschwerde setzt einen erlassenen, also an die Partei bzw. ihren Vertreter zugestellten Bescheid voraus.

Gegenständlicher Bescheid wurde an die bP nicht zugestellt. Die "Zustellung" an die Mutter ist rechtsunwirksam, da weder ein gewillkürtes noch ein gesetzliches Vollmachtsverhältnis besteht.

Die bP erteilte ihrer Mutter keine (Zustell-)Vollmacht. Ebenso wenig wurde vom zuständigen Gericht festgestellt, dass die bP geschäftsunfähig ist und wurde kein Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter bestellt, weshalb die Zustellung an die Mutter der bP rechtsunwirksam ist.

Mangels rechtlicher Existenz eines erlassenen und in weiterer Folge anfechtbaren Bescheides war die Beschwerde mangels Vorliegens eines Beschwerdegenstandes zurückzuweisen.

Da die Zurückweisung innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgte, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der dort beschriebenen Prognoseentscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall orientiert sich das ho. Gericht am eindeutigen Wortlaut der angewandten Bestimmungen, welche eine anderslautende Auslegung zulassen und auch in der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur ihre Deckung findet.

Schlagworte

Asylverfahren, Geschäftsfähigkeit, Nichtbescheid, Rechtswirkung,
Vollmacht, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2210017.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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