TE Bvwg Beschluss 2018/11/27 L515 2017093-3

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Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L515 2017093-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch Dr. Clemens LINTSCHINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP brachte zusammengefasst vor, sie wäre nach Armenien zurückgekehrt und dort verprügelt worden, weil sie den Wehrdienst nicht angetreten bzw. sich zur Stellung nicht eingefunden hätte. Im Fall einer nochmaligen Rückkehr würde sie selbiges befürchten.

In Österreich halten sich weitere Familienmitglieder der bP auf.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.

I.4. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso handle es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat.

Darüber hinaus besteht in der Republik Armenien, die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten.

Nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftssaat iSd § 19 BFA-VG handelt und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist, welcher gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf seinem Territorium aufhalten, zu schützen.

Weiters kam das ho. Gericht zur Auffassung, dass es sich bei allfälligen Misshandlungen um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter und um kein staatlich gefördertes oder toleriertes Verhalten handelt. Misshandlungen in der Vergangenheit lassen nicht per se darauf schließen, dass sich derartiges wiederholen würde und ist es die Aufgabe des Asylrechts, vor Verfolgung in der Zukunft zu schützen und nicht in der Vergangenheit erlittenes Ungemach zu kompensieren, darüber hinaus stünde es ihr frei, Zivildienst zu leisten.

Die von der bP beschriebenen, im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitglieder verfügen nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen nicht hervor und besteht für die bP in Armenien eine Existenzgrundlage.

I.5. Weitergehend erwog das ho. Gericht im Lichte der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei folgendes:

Aus dem jüngsten Urteil des EuGH Gnandi kann nicht abgeleitet werden, dass die Unionsrechtslage den dort als geboten angenommenen Suspensiveffekt von asylrechtlichen Rechtsmitteln als absolut einstuft, sondern ist dieses Urteil im Lichte der an den EuGH gestellten Fragen, sowie dem dieser Fragen zu Grunde liegender Lebenssachverhalt und der im konkreten Einzelfall anzuwendende nationale Rechtsordnung zu sehen. Fragen zur Zulässigkeit der Einführung von beschleunigten Verfahren gem. Art. 31 Abs. 8 der VerfahrensRL 2013/32 im nationalen Recht waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

So geht etwa beispielsweise aus dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018, Rs. C-404/17, A, RN 26 und 27 hervor, dass sich das Gericht für einen anderen Tatbestand des beschleunigten Verfahrens nach Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU Folgendes aussprach:

"(26) Liegen keine solchen zwingenden Gründe vor, kann der Antrag gemäß Art. 31 Abs. 8 Buchst. b in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn die beschriebene Situation - im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt - als solche in den nationalen Rechtsvorschriften definiert wird.

(27) Eine der Konsequenzen für den Antragsteller, dessen Antrag auf dieser Grundlage abgelehnt wird, besteht - anders als im Fall einer einfachen Ablehnung - darin, dass ihm, wie sich aus Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 ergibt, nicht gestattet werden kann, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Staates zu verbleiben, in dem er den Antrag gestellt hat."

Das ho. Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung schon wegen "absoluter" Unzulässigkeit aus Gründen des Unionsrechts aufzuheben und hat sich daher inhaltlich mit den Voraussetzungen der Aberkennung zu befassen.

Entscheidungen des ho. Gerichts, welche zu einem anderen Ergebnis kommen repräsentieren nicht dessen ständige Rechtsprechung und erwuchsen -soweit ersichtlich- aufgrund der Einbringung einer Amtsrevision bis dato auch nicht in Rechtskraft.

Letztlich zieht das ho. Gericht in seine Einschätzung die Urteile des EuGH vom 26.9.2018, Rs C-175/17 und dessen Urteil vom selben Tage, RS c-180/17, wonach eine nationale asly- und fremdenrechtliche Regelungen, dem Acquis communautaire nicht entgegenstehen, wenn sie ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil , dass eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffen eine ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.

Aufgrund der legistischen Anpassung von Art. 18 Abs. 5 BFA-VG an § 17 Abs. 1 leg. cit. ging das ho. Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein förmliches Erkenntnis zu erlassen war. Waffengleichheit zwischen den Parteien ist gewährt, weil die Entscheidung der bB in Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer amtswegigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (§ 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 BFA-VG) und der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit der Einbringung eines Fristsetzungsantrages offensteht, wenn sie die Ansicht vertritt, dass der Beschwerde amtswegig die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zu Unrecht nicht zuerkannt wurde (§ 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).

1.6. Die Vertretung der bP richtete am 21.11.2018 an die bB ein Schreiben, das auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abzielte. Dieses Schreiben wurde am 22.11.2018 an das ho. Gericht weitergeleitet und langte am 26.11.2018 in der ho. Gerichtsabteilung ein. In diesem Schreiben wurde neuerlich auf das Vorbringen der bP und auf private und familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hingewiesen.

Im gegenständlichen Schreiben monierte die bP auch, dass seitens des ho. Gerichts keine förmliche Entscheidung in Bezug auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erging.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.4. Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

In Bezug auf den in Punkt I.6. letzter Satz beschriebenen Einwand wird die ho. Ausführungen unter Punkt I.5. letzter Absatz verwiesen.

II.5. Die Durchführung einer Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffes abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, sicherer Herkunftsstaat,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2017093.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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