TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/4 G313 1301610-2

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Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

G313 1301610-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt III. die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn (10) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:

"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, am 16.11.2017 dem BF zugestellt, wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

3. Am 14.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt - mit den Bemerkungen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei und sich der BF in Haft befinde - ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Roma an.

Er ist im Besitz eines von 20.03.2012 bis 19.03.2022 gültigen kosovarischen Reisepasses.

1.2. Der BF hält sich bereits seit dem Jahr 2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er reiste im Jahr 2005 illegal mit seiner damaligen Ehegattin, von welcher er sich im November 2016 scheiden lassen hat, und ihren drei gemeinsamen minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein. Im Jahr 2006 wurde ihr viertes gemeinsames Kind im Bundesgebiet geboren.

Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden im Oktober 2011 rechtskräftig abgewiesen. Der BF ist danach jedoch nicht ausgereist, sondern weiterhin im Bundesgebiet verblieben.

1.3. Am 22.02.2012 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus", welcher ihm zunächst für den Zeitraum von 22.02.2012 bis 21.02.2013 erteilt und nach Verlängerungsanträgen zuletzt bis 21.02.2017 verlängert wurde. Der BF besitzt nunmehr kein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet mehr. Seine ehemalige Ehegattin und ihre vier gemeinsamen Kinder sind noch bis 21.02.2020 im Besitz einer "Rot-Weiß-Rot-Karte plus".

1.4. Der BF hatte mit seiner ehemaligen Ehegattin und ihren gemeinsamen Kindern im Zeitraum von 26.01.2005 bis zum Wohnsitzwechsel des BF am 12.09.2016 stets einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Seit 18.12.2016 ist er in Strafhaft gemeldet.

1.5. Der BF wurde einmal von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von 2017 wegen Vorbereitung und Begehung von Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren.

1.5.1. Diesem Strafrechtsurteil lag folgende strafbare Handlung des BF zugrunde:

A) Der BF hat im Jahr 2016 in zumindest zwei Angriffen als

Bestimmungstäter aus dem Kosovo aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar eine insgesamt unbekannte, die Grenzmenge nach § 28b SMG jedoch jedenfalls mehrfach übersteigenden Menge Cannabiskraut, indem er seine damalige Ehegattin und die mit ihr gemeinsamen beiden ältesten Töchter mit dem Transport des Cannabiskrauts per Bus aus dem Kosovo nach Österreich beauftragte.

B) Der BF hat vorschriftswidrig Suchtgift anderen großteils

gewinnbringend überlassen, wobei der BF zusammen mit einem Mittäter in einer das 25-fache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge und zusammen mit einer weiteren Mittäterin in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge handelte, und zwar im Gesamtzeitraum von Anfang des Jahres 2015 bis 15.12.2016 alleine bzw. (teils) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern.

C) Der BF hat im Jahr 2016 mehrfach einem verdeckten Ermittler des BMI in einer die Grenzmenge nach § 28 b SMG mehrfach übersteigenden Menge gegen näher angeführte Grammpreise für Cannabiskraut und Kokain angeboten.

D) Der BF hat am 16.12.2016 in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG

mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar teilweise im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Täter.

1.5.2. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde das teilweise Geständnis, die teilwiese Sicherstellung von Suchtgift (und damit ein Unterbleiben dessen Inverkehrsetzung), "mildernd" und das Zusammentreffen mehrere Verbrechen mit mehreren Vergehen und der längere Deliktszeitraum "erschwerend" gewertet.

1.5.3. Laut Strafrechtsurteil von 2017 wurde noch folgende gerichtliche Maßnahme gesetzt:

"Gemäß § 19a Abs. 1 StGB waren die Mobiltelefone des BF einzuziehen, weil sie von ihm zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat verwendet wurden bzw. dazu bestimmt worden waren, bei der Begehung dieser Straftat verwendet zu werden, indem die meisten der verfahrensgegenständlichen Suchtgiftgeschäfte per Telefon angebahnt bzw. abgewickelt wurden."

1.6. Der BF wurde in Strafhaft von seiner ehemaligen Ehegattin und seiner ältesten Tochter besucht.

1.7. Die ehemalige Ehegattin des BF weist ebenfalls im Bundesgebiet eine strafrechtliche Verurteilung auf, und zwar wurde sie mit

* Urteil von 2017 wegen Suchtgifthandels als Beitragstäterin zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, bzw. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen von je 4,00 EUR (960,00 EUR) und im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

1.8. Der BF war im Bundesgebiet - jeweils nur kurze Zeit, jeweils nur in der Dauer einiger Monate - erwerbstätig und ging von 12.03.2013 bis 08.05.2013, 07.03.2016 bis 14.12.2016 und von 13.05.2013 bis 11.12.2015 bei einem anderen Dienstgeber einer Erwerbstätigkeit nach.

Im Zeitraum von 21.12.2015 bis 06.03.2016 hat der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2017 hatte der BF ungefähr EUR 22.000,- Schulden und zwei Autos.

Der BF ist einem Scheidungsvergleich von November 2016 zufolge beginnend mit 01.11.2016 monatlich im Vorhinein bis zum 1. eines jeden Monats zu Handen seiner ehemaligen Ehegattin bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet, für seine älteste Tochter monatlich EUR 230,- und für die übrigen drei Kinder jeweils EUR 200,- Unterhalt zu bezahlen.

1.8.1. Die bereits volljährige Tochter des BF ist seit Anfang August 2017 Angestelltenlehrling und ihre 16-jährige Tochter ging im April und Mai 2017 einer geringfügigen Beschäftigung nach.

1.9. Der BF befindet sich aktuell bis 16.06.2022 in Strafhaft.

2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo:

" ...

2.1. Zu ethnischen Minderheiten

Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gesichert. Insbesondere die RAE - Minderheiten (Roma, Ashkali und Ägypter) sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon betroffen, u.a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2016).

Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30%, die der RAE soll bei 60-90% liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.6511 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse 8Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. (...) Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationalen Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. (...) Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die Ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. (BAMF 5.2015).

Die Lebensbedingungen der RAE-Angehörigen sind geprägt von großer wirtschaftlicher Not. Viele Familien sind nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Wer im Ausland lebende Verwandte hat, erhält zumeist von diesen Unterstützung. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen scheitert die Gewährung staatlicher Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten zumeist daran, dass für die Leistungsgewährung bestehende formelle Erfordernisse nicht erfüllt werden. Im August 2015 erhielten 1.980 Familien der RAE mit 9.764 Personen Sozialhilfeleistungen; diese kann eine Person nur dort beantragen und erhalten, wo sie auch mit ihrem gewöhnlichen Wohnsitz gemeldet ist. (AA 9.12.2015).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport, Band 3

2.2. Grundversorgung und Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Leistungsgewährung von staatlichen Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut.

Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Für den weiteren Sozialhilfebezug ist in der Kommune des neuen Wohnortes ein entsprechender Antrag zu stellen. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft.

2.3. Behandlung nach Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet. Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit staatlichen Leistungen. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeter Personen ("vulnerable persons"). Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In allen Kommunen bestehen für die Entgegennahmen der Anträge auf Unterstützungsleistungen zuständige "Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer" (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie für die Bewilligung der beantragten Leistungen zuständige kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipial Committees for Reintegration, MCR).

Quelle:

- AA - Auswärtiges Amt (03.08.2018; 09.12.2015) - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo / Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylVfG

... "

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, und einem gegenständlichen Verwaltungsakt einliegenden vorgelegten kosovarischen Reisepass (AS 113).

2.2.2. Die Feststellungen zum Wohnsitz des BF und seiner Familienangehörigen ergaben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

2.2.3. Dass sich der BF von seiner Ehegattin im November 2016 im Bundesgebiet scheiden lassen hat, ergibt sich aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden rechtskräftig Scheidungsbeschluss von November 2016 (AS 151ff).

2.2.4. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilungen des BF und seiner ehemaligen Ehegattin beruhen auf diese Personen betreffende Strafregisterauszügen, wobei der nähere Inhalt des Strafrechtsurteils von 2017 aus dem Verwaltungsakt einliegendem Strafrechtsurteil von 2017 ersichtlich ist (AS 51ff). Dass der BF in Strafhaft von seiner ehemaligen Ehegattin und seiner ältesten Tochter besucht wurde, beruht auf einer dies bescheinigenden dem Verwaltungsakt einliegenden "Besucherliste" (AS 161ff). Die noch bis 16.06.2022 andauernde Strafhaft des BF ergibt sich aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden "Vollzugsinformation" aus dem Justizintranet (AS 27).

2.2.5. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich beruhen auf einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug. Dass der BF zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2017 im Besitz von etwa EUR 22.000 Schulden und zwei Autos war und zuletzt in seinem Herkunftsstaat Hilfstätigkeiten ausgeübt hat und nach eigenen Angaben bei einer letzten Erwerbstätigkeit EUR 1.800,-

verdient hat, wurde im Strafrechtsurteil von 2017 festgehalten. Der BF ist somit dem Scheidungsvergleich von November 2016 zufolge auch seiner ältesten bereits volljährigen Tochter gegenüber noch unterhaltspflichtig.

2.2.6. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF, seiner ehemaligen Ehegattin und ihrer gemeinsamen vier Kinder waren aus einem Fremdenregisterauszug ersichtlich. Dass sich der BF bereits seit Jänner 2005 in Österreich aufhält und im Jahr 2011 eine negative Beschwerdeentscheidung in seinem Asylverfahren ergangen ist, wurde im gegenständlich angefochtenen Bescheid festgestellt und geht auch aus den die Person des BF und seiner vier Kinder, wobei die älteste seiner Kinder bereits in diesem Jahr volljährig geworden ist, betreffenden Asylgerichtshofentscheidungen hervor. Diese konnten unter den Zahlen B2 301.610-1/2008/6E, B2 312.092-1/2008/5E, B2 301.606-1/2008/5E, B2 301.607-1/2008/5E herangezogen werden.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF gab in seiner Beschwerde an:

"Zusätzlich ist zu erwähnen, dass im Fall einer Rückkehr wäre ich ohne finanzielle, familiäre und staatliche Unterstützung völlig auf mich allein gestellt. Wie sich aus den Länderinformationen ergibt, ist die Zahl der Arbeitslosen sehr hoch. Ich denke, dass angesichts der geschilderten Umstände im Falle einer Rückkehr ernsthaft damit zu rechnen wäre, dass ich in eine ausweglose Lage geraten würde und mein Leben ernsthaft gefährdet wäre."

Fest steht, dass der BF ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Drittstaatsangehöriger ist, der im Bundesgebiet bereits mehrmals, wenn auch nur kurzzeitig, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und der der Asylgerichtshofentscheidung von 2011 zufolge im Kosovo zusammen mit seinem Bruder ab dem Jahr 2000 als selbstständiger Baggerfahrer tätig war und sich durch diese Tätigkeit für lokale kosovarische Verhältnisse in einer klar überdurchschnittlichen Einkommenslage befand, und zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Kosovo ein eigenes Einfamilienhaus - in unmittelbarer Nähe zu den Häusern seines Vaters und Bruders - hatte.

Wie in der Beschwerdeentscheidung des Asylgerichtshofes von 2011, in welcher nicht geglaubt werden konnte, dass der BF im Kosovo tatsächlich, wie er angab, keine Unterkunftsmöglichkeit und keine Unterstützung durch Verwandte vorfinden würde, kann auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Beschwerdeangaben zufolge bei einer Rückkehr in den Kosovo tatsächlich keine Bleibe bei seinen im Herkunftsstaat noch lebenden Familienangehörigen - Mutter und Bruder - und keine (finanzielle) Unterstützung von seiner Familie haben würde. Außerdem ist er jung und gesund, daher arbeitsfähig und kann sich eine neue Zukunft aufbauen.

Aus einem gerichtlichen Scheidungsvergleich von November 2016 geht seine gegenüber seinen minderjährigen Kindern seit 01.01.2016 bestehende Unterhaltsverpflichtung hervor, und zwar in Höhe von EUR 230,- für seine älteste Tochter und in Höhe von EUR 200,- für seine übrigen drei Kinder.

Fest steht jedenfalls, dass der BF laut einem Strafrechtsurteil von 2017 im Bundesgebiet zuletzt vor seiner Inhaftierung im Dezember 2016 als Hilfsarbeiter tätig war (der BF ging einem AJ-WEB-Auskunftsverfahrensauszug zufolge vor seiner Inhaftierung im Zeitraum von 07.03.2016 bis 14.12.2016 einer Beschäftigung nach), ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 1.800,- bezogen, im Besitz von zwei Autos war und einen Gesamtschuldenstand in Höhe von ca. EUR 22.000,- hatte (AS 57).

In der den BF betreffenden Beschwerdeentscheidung des Asylgerichtshofes von 2011 wurde angeführt:

"Soweit eine individuelle Risikoeinschätzung eingefordert wird, fällt diese dahingehend aus, dass der BF als ethnischer Roma (...) keinen nachhaltigen Anfeindungen im Kosovo ausgesetzt war, problemlose Geschäftsbeziehungen (zu Kosovo-Albanern) unterhielt und seine wirtschaftliche Situation signifikant besser war, als jene der durchschnittlichen Angehörigen seiner Volksgruppe - aber auch deutlich höher als jene der Mehrzahl der Kosovo-Albaner. Konkrete Rückkehrrisiken waren daher - auch unter Berücksichtigung seiner ethnischen Herkunft - nicht feststellbar."

Auch in gegenständlicher Entscheidung war vor dem Hintergrund zugrundeliegender Länderberichte, wonach im Kosovo bei Bedürftigkeit Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können und das wirtschaftliche Überleben in der Regel zum einen durch den Zusammenhalt der Familien, zum anderen durch die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft gesichert sei, jedenfalls keine dem BF im Kosovo drohende existenzbedrohende Situation in seinem Herkunftsstaat voraussehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(...)

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(...)."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.1.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt

Da der BF zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Voraussetzung nach § 57 AsylG erfüllt, war ihm auch keine Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

Obwohl in der gegenständlichen Entscheidung von einem rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und demzufolge gegen ihn gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und nicht über eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG abgesprochen hat, finden sich in der Entscheidung auch Ausführungen zu einer durchgeführten Prüfung gemäß § 57 AsylG, die "ergab, dass keiner der drei angeführten Gründe auf Sie zutrifft. Da Sie weder ein Verbrechensopfer noch Inhaber einer Duldung oder eine Person sind, die in Österreich zur Gewährleistung einer etwaigen Strafverfolgung verbleiben sollte. Derartige Gründe wurden von Ihnen auch nicht behauptet."

Dem BFA folgend erfüllt der BF keine der in § 57 AsylG zur Erlangung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen genannten Voraussetzungen, weshalb dem BF kein derartiger Aufenthaltstitel zu erteilen war.

3.1.3. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.4. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(...)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der am 31.08.2018 außer Kraft getretene § 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

"§ 9. (...)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist."

Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StBG idF zur Zeit der der strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2017 ersten zugrundeliegenden strafbaren Handlung Anfang des Jahres 2016, BGBl. Nr. 311/1985 idF BGBl. Nr. 136/2013, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

3.1.5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 14.11.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf § 52 Abs. 4 FPG - unter Annahme eines rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet und eines aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe nachträglich eingetretenen Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreite.

Fest steht, dass sich der BF seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.01.2005 im Bundesgebiet aufhält, wobei er für die Dauer seines Asylverfahrens von 2005 bis zur rechtskräftigen Beendigung im Oktober 2011 vorläufig aufenthaltsberechtigt war. Nach Beendigung seines Asylverfahrens ist der BF nicht ausgereist, sondern weiterhin im Bundesgebiet verblieben.

Nach Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" wurde ihm dieser zunächst für den Zeitraum von 22.02.2012 bis 21.02.2013 erteilt und danach bis zuletzt 21.02.2017 jeweils verlängert. Danach war der seit 18.12.2016 in Haft befindliche BF nicht mehr im Besitz eines rechtmäßigen Aufenthaltstitels.

Von einem zum Zeitpunkt der der strafrechtlichen Verurteilung von 2017 ersten zugrundeliegenden strafbaren Handlung Anfang des Jahres 2015 rechtmäßigen ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet iSv § 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, kann demnach, abgesehen davon, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG am 31.08.2018 außer Kraft getreten ist, jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Der BF war ab 22.02.2012 im Besitz eines jeweils, zuletzt bis 21.02.2017, verlängerten aufrechten Aufenthaltstitels. Er erfüllt somit mit seinem bis zur Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts Anfang des Jahres 2015 knapp nur dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt weder die Fünfjahresfrist nach § 9 Abs. 5 BFA-VG noch die Achtjahresfrist nach § 9 Abs. 6 BFA-VG.

Ein vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes Anfang des Jahres 2015 rechtmäßiger fünfjähriger oder gar achtjähriger ununterbrochener rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet iSv. § 9 Abs. 5 und § 9 Abs. 6 BFA-VG, welcher unter bestimmten in diesen Bestimmungen näher angeführten Voraussetzungen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unzulässig machen würde, liegt im gegenständlichen Fall somit ebenfalls nicht vor.

Abgesehen davon wäre, wie später unter Punkt 3.2. aufgezeigt, jedoch auch bei einem ununterbrochenen rechtmäßigen achtjährigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aufgrund vorliegender Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich zulässig.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenem Bescheid ist somit von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen.

Der BF hält sich jedenfalls seit Ablauf der Gültigkeit seiner "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" am 21.02.2017 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er hatte somit auch zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 14.11.2017 keinen aufrechten Aufenthaltstitel mehr.

Der strafrechtlichen Verurteilung des BF von August 2017 lagen strafbare Handlungen im Zeitraum von Anfang des Jahres 2015 bis Dezember 2016 zugrunde. Der BF wurde wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel, Suchtgifthandels als Bestimmungstäter, und Suchtgifthandels, teilweise in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren strafrechtlich verurteilt.

Dem besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Bundesgebiet stehen im gegenständlichen Fall keine bei der Interessensabwägung berücksichtigungswürdigen besonderen privaten oder familiären Interessen des BF gegenüber, besuchten seine ehemalige Ehegattin und seine älteste bereits volljährige Tochter den BF zwar in Strafhaft, steht jedoch auch fest, dass die ehemalige Ehegattin und ihre gemeinsamen zwei ältesten Kinder laut Strafrechtsurteil von 2017 vom BF kriminell unter Druck gesetzt und zum Transport von Cannabiskraut vom Kosovo nach Österreich beauftragt wurden. Die Ehegattin selbst wurde ebenfalls strafrechtlich verurteilt.

Die wirtschaftliche Situation des BF, ist der BF doch zu Beginn seiner strafbaren Handlungen im Jahr 2015 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat er im Jahr 2015 und Anfang des Jahres 2016 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, führte den BF offensichtlich zu seinen in Zusammenhang mit Suchtgift in Bereicherungsabsicht begangenen strafbaren Handlungen.

Der BF hat seine ehemalige Ehegattin und mit ihr gemeinsam vier Kinder, von denen die älteste Tochter in diesem Jahr volljährig geworden ist, als familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat sich von seiner Ehegattin im November 2016 scheiden lassen und sich im Zuge dieser gegenüber seinen minderjährigen Kindern bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Kinder zur monatlichen Unterhaltsleistung - in Höhe von EUR 230,- für seine älteste Tochter und EUR 200,- für seine übrigen drei Kinder - verpflichtet.

Ihre ab 12.09.2016 nach der Scheidung getrennten Wohnsitze sind Indiz für eine geminderte Beziehungsintensität zwischen dem BF und seiner ehemaligen Ehegattin und den mit ihr gemeinsamen vier Kindern ab diesem Zeitpunkt. Außerdem hat der BF im Zeitraum von seiner neuen Wohnsitznahme im September 2016 schon bereits bis zur Haft im Dezember 2016 bzw. davor strafbare Handlungen begangen und dadurch eine Trennung von seiner Familie bewusst in Kauf genommen. Durch die Verurteilungen ist auch eine weitere Trennung von den Kindern bis zum Strafende im Jahr 2022 in Kauf zu nehmen. Die Anstiftung der Ehegattin und ältesten Tochter zur Verübung von Suchtmitteldelikten ist als überaus verpöntes Verhalten anzusehen und legt insbesondere den Grundstein für eine schwierige Zukunftsaussicht für die älteren Töchter.

Daraus, dass der BF in Österreich im Zeitraum von Anfang des Jahres 2015 bis November 2016 strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift begangen hat, war zudem ersichtlich, dass der BF offensichtlich mehr Interesse daran hatte, seinen kriminellen Machenschaften nachzugehen als sich um seine Familie bzw. vier - nunmehr 11, 13, 16 und 18 Jahre alten - Kinder zu kümmern.

Der BF hat offenbar auch einen gewissen kriminellen Druck auf seine Familienangehörigen -ausgeübt, indem er im Jahr 2016 seine ehemalige Ehegattin und seine beiden ältesten Kinder mit dem Transport von Cannabiskraut per Bus aus dem Kosovo nach Österreich beauftragt hat. Wegen teils als Beitragstäterin begangenen Suchtgifthandels wurde auch die ehemalige Ehegattin des BF im Jahr 2017 strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, bzw. zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen von je 4,00 EUR (960,00 EUR) und im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Dass der BF eine strafrechtliche Verurteilung seiner Familienmitglieder in Kauf nimmt und sein Einfluss auf die Familie als sehr negativ anzusehen ist, ergibt sich aus dieser Strafhandlung ebenfalls.

Eine gewisse Bindung zu seinen Kindern und auch seiner ehemaligen Ehegattin kann im gegenständlichen Fall jedoch noch angenommen werden, zumal er auch in Strafhaft von Beginn an von seiner ehemaligen Ehegattin und seiner ältesten Tochter besucht wurde.

Aufgrund der Bestimmungstäterschaft gegenüber der Exgattin und ältesten Tochter ist jedoch nicht positiv beurteilbar, dass sich der BF und seine Exgattin und älteste Tochter weiterhin im gemeinsamem kriminellen Milieu befinden.

In Gesamtbetrachtung - getrennte Wohnsitze ab 12.09.2016 und daraufhin erfolgte Scheidung von seiner Ehegattin, nur Besuche in Strafhaft von ehemaliger Ehegattin und ältester Tochter des BF, und Aufforderung seiner ehemaligen Ehegattin und ihrer gemeinsamen zwei ältesten Kinder zu einer strafbaren Handlung in Zusammenhang mit Suchtgift im Jahr 2016 - und der neuerlichen Trennung von 2016 - bis Ende der Strafhaft im Jahr 2022 - war im gegenständlichen Fall jedenfalls von keiner Art. 8 EMRK erreichenden Beziehungsintensität mehr auszugehen. Auch ist jedenfalls die Beziehung zu seinen jüngeren Kindern seit Haftantritt total unterbrochen und wird diese auch noch bis 16.06.2022 (Ende der Haft) jedenfalls andauern. Von den jüngeren Kindern wurde der BF überhaupt nie in Strafhaft bis dato besucht und ist der Kontakt zu diesen daher bereits zu dieser Zeit unterbrochen. Zudem besitzen sämtliche Familienmitglieder des BF die kosovarische Staatsbürgerschaft und können den Lebensmittelpunkt bei Bedarf auch wieder in ihren Herkunftsstaat verlegen.

Auch einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende private Interessen des BF waren aus der Aktenlage nicht ersichtlich, ging der BF im Bundesgebiet doch zwar auch legalen Beschäftigungen nach, haben diese bei gegenständlicher Interessensabwägung jedoch gegenüber den seiner strafrechtlichen Verurteilung von 2017 zugrundeliegenden in Bereicherungsabsicht in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen eindeutig in den Hintergrund zu treten.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre, und konnte der BF ein ihm drohendes Abschiebungshindernis auch in gegenständlicher Beschwerde nicht substantiiert vorbringen.

Im Herkunftsstaat des BF besteht für den BF jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit - sprach er doch in seinem im Oktober 2011 rechtskräftig abgeschlossenen, in gegenständlicher Entscheidung mitberücksichtigten, Asylverfahren selbst von einem eigenen Einfamilienhaus, das sich in der Nähe der Häuser seines Vaters und seines Bruders befinden soll, und von einer aufgrund mit seinem Bruder ausgeübter Tätigkeit als selbstständiger Baggerfahrer klar überdurchschnittlich guten Einkommenslage in seinem Herkunftsstaat. Auch wenn sich diese dem Strafrechtsurteil von 2017 zufolge aufgrund von Schulden in Höhe von EUR 22.000,- und seiner Unterhaltsverpflichtungen für seine vier Kinder geändert hat, kann davon ausgegangen werden, dass vor dem Hintergrund zugrundeliegender Länderberichte bei einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sein "wirtschaftliches Überleben" mithilfe staatlicher Sozialhilfeleistungen und familiärer Unterstützung bzw. seiner eigenen Arbeitskraft hinreichend gesichert ist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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