Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G306 2106240-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kroatien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des
angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der seinerzeitigen Sicherheitsdirektion XXXX (im Folgenden: SID XXXX), Zl.: XXXX, vom 15.02.2008, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot wegen der Verurteilung des BF zu einer unbedingten sechsjährigen Freiheitsstrafe erlassen, welches am 21.02.2018 durchsetzbar wurde.
2. Mit Schreiben vom 15.12.2017 stellte der BF den gegenständlichen (Dritt-)Antrag auf Aufhebung des zuvor genannten Aufenthaltsverbotes.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.01.2018, wurde der BF über den Stand des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme aufgefordert.
4. Der BF nahm mit Schriftsatz vom 10.04.2018 durch seinen Erstrechtsvertreter (im Folgenden: RV1), Mag. REICHENVATER, diesbezüglich Stellung.
5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV1 des BF zugestellt am 25.06.2018, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes, gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF gemäß § 78 AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in der Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen auferlegt (Spruchpunkt II.)
6. Mit per Telefax am 13.07.2018 beim BFA eingelangtem Schriftsatz, erhob der BF durch seinen Zweitrechtsvertreter (im Folgenden: RV2), Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des zuvor genannten Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Ehegattin des BF die Aufhebung des besagen Aufenthaltsverbotes beantragt.
7. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 18.12.2018 beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien.
Der BF heiratete am XXXX2006 seine erste Ehefrau, XXXX, von jener er sich zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder scheiden ließ. Dieser Ehe entstammt eine am XXXX geborene Tochter.
Der BF ist seit XXXX2012 mit XXXX, StA: Österreich, verheiratet und Vater der mit dieser im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebenden gemeinsamen Kinder, XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein Kontakthalten des BF zu seinen Kindern und seiner Ehegattin nicht auch weiterhin möglich ist.
Mit Urteil des LG XXXX wurde der BF rechtskräftig am XXXX2007 zu Zl. XXXX, wegen versuchten Raubes gemäß §§ 12 3. Fall, 15, 142 Abs. 1 StGB, teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z1, 130 1. und 4. Fall iVm 15 StGB, sowie Vergehen und Verbrechen nach dem SMG, gemäß §§ 28 Abs. 2
4. Fall, Abs. 3 1. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, §§ 27 Abs. 1 1., 2. und 6. Fall, Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG und §§ 27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG, zu einer unbedingten 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der BF wurde für schuldig befunden:
* Am XXXX2006 in XXXX zu der Tat eines Mittäters, welcher durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben mit einer "Softgun"-Pistole einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versuchte, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, mit zwei weiteren Mittätern beigetragen zu haben, indem er Aufpasserdienste leistete,
* Sich in der Absicht durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert jeweils durch Einbruch mit dem Vorsatz wegnehmen bzw. wegnehmen versucht zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichert zu haben, indem der BF am XXXX2006 Aufpasser Dienste leistete und XXXX2016 mit Mittätern Berechtigten einer Firma Bargeld und Wertgegenstände in unbekanntem Wert durch Überklettern des Zaunes und aufbrechen einer Innentüre wegzunehmen versuchte,
* In XXXX und XXXX Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge durch gewinnbringenden Verkauf in Verkehr gesetzt zu haben, indem er im Zeitraum Mai 2005 bis XXXX2006 in 6 Angriffen insgesamt 35.000 Gramm Cannabiskraut an Genannte Personen sowie darüber hinaus unbekannte Mengen an unbekannte Täter weitergegeben hat, sowie
* Mit einem Mittäter Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem sie von XXXXMai 2006 bis XXXX2006 mindestens 120 Gramm Kokain sowie am XXXX2006 mindestens 2.600 Gramm Cannabiskraut, welches sie erworben haben, bis zur Sicherstellung besaßen.
Anlässlich dieser Verurteilung wurde mit Erkenntnis der BPD-XXXX, Zl.: XXXX, vom 03.07.2007 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid der SID XXXX, Zl.: XXXX, vom 15.02.2018, sowie eine Beschwerde an den VwGH mit Erkenntnis desselben, Zl.: 2008/21/0299, vom 29.04.2008, abgewiesen.
Der BF stellte bereits am 21.08.2013 und am 04.11.2014 Anträge auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes, welche mit Bescheid der LPD XXXX, Gz.: XXXX, vom 01.10.2013 sowie Erkenntnis des BVwG, Gz.: G307 2106240-1/5E, vom 25.06.2015 rechtskräftig abgewiesen wurden.
Mit Urteil des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2015, RK XXXX2015, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 neunter Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall Abs. 2 SMG zu einer bedingt auf drei Jahre nachgesehen 10-monatigen Freiheitsstrafe, unter Anordnung der Bewährungshilfe, verurteilt.
Der BF wurde für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift:
* Anderen im Zeitraum XXXX2015 bis XXXX2015 im österreichischen Bundesgebiet überlassen zu haben, indem er im Zuge von zwei Angriffen 82 Gramm Cannabiskraut gewinnbringend verkaufte, wobei er die strafbare Handlung in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
* Anderen am XXXX2015 verschafft zu haben, sowie
* Besessen zu haben, indem er im Zeitraum Anfang 2015 bis XXXX2015 unbekannte Mengen an Cannabiskraut erwarb und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis zum Konsum innehatte.
Mildernd wurde dabei das reumütige zur Wahrheitsfindung dienliche Geständnis und die untergeordnete Rolle, erschwerend jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung in Gemeinschaft sowie eine Vorverurteilung gewertet.
Es wird festgestellt, dass der BF die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen hat.
Mit Urteil des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2018 wurde dem BF seine Freiheitsstrafe mit XXXX2018 endgültig nachgesehen.
Der BF reiste seinerzeit am XXXX2012 aus dem Bundesgebiet aus, hält sich aktuell in Deutschland auf, geht dort eine Beschäftigung als Arbeiter bei der Fa. XXXX in XXXX, seit XXXX2017 nach, und weist keine Verurteilungen in Deutschland auf.
Der BF war zuletzt am 28.12.2012 im Bundesgebiet gemeldet, hielt sich jedoch entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbots zwischen XXXX2015 und XXXX2015 im Bundesgebiet auf.
Im Zeitraum XXXX2006 bis XXXX2012 wurde der BF in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten.
Der BF nahm zwischen XXXX2009 und XXXX2008 an einem therapeutischen Gruppenprogramm "Drogen und Delikt" teil und weist einen positiven Bewährungshilfebericht auf.
Die Beschwerde beschränkt sich auf Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des BFA.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet, zu den Ehen des BF, zur Erlassung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes gegen den BF samt der näheren Begründung, zu den negativ beschiedenen Voranträgen auf Aufhebung desselben, zur seinerzeitigen Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet, zum rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich im Mai 2015, sowie zur Teilnahme des BF an einem therapeutischen Gruppenprogramm getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Zudem finden sich im Akt die jeweiligen Ausfertigungen der oben genannten Bescheide der BPD XXXX und SID XXXX sowie des Erkenntnisses des BVwG im Akt einliegend, und lässt sich einer Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX vom XXXX2015, entnehmen, dass der BF im Zeitraum XXXX2015 bis XXXX2015 in Österreich Straftaten begangen hat, was dessen Aufenthalt im Bundesgebiet im besagten Zeitraum belegt.
Die Verurteilungen des BF in Österreich samt den näheren Ausführungen, sowie die Feststellung, dass der BF die diesen zugrundeliegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), einer jeweiligen Ausfertigung der oben zitierten schlüssigen Strafurteile des LG XXXX, sowie einer Ausfertigung des Berufungsurteils des OLG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2007. Dem Datenbestand des Strafregisters lässt sich auch die oben genannte endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe entnehmen.
Die Beschäftigung des BF in Deutschland, dessen strafgerichtliche Unbescholtenheit in Deutschland, sowie dessen dortiger Aufenthalt, beruhen auf vom BF vor der belangten Behörde in Vorlage gebrachte Unterlagen (Meldezettel (AS 7), Führungszeugnis (AS 9) und Arbeitsvertrag (AS13f)).
Die positive Beurteilung des BF durch die Bewährungshilfe beruht ebenfalls auf einer in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Bestätigung des XXXX vom XXXX2018 (siehe AS 77).
Die Anhaltung des BF in Justizanstalten in Österreich erschließt sich aus dem Datenbestand des ZMR.
Die letzte Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet erschließt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters und folgt die Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides dem Wortlaut der Beschwerdeschrift (arg: "Der genannte Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes I., ... angefochten.")
Das nicht festgestellt werden konnte, dass eine Kontakthaltung des BF zu seinen Angehörigen in Österreich nicht mehr möglich wäre beruht - wie noch näher ausgeführt wird - auf dem Nichtvorbringen eines diesbezüglich widerstreitenden substantiierten Sachverhaltes seitens des BF.
2.2.2. Wie dem Schreiben des BFA an den BF vom 03.01.2018 entnommen werden kann, (siehe AS 55f) wurde dem BF die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern, Stellung zu nehmen und Beweismittel beizubringen bzw. anzubieten. Von dieser Möglichkeit hat der BF mit Hilfe seines RV1 Gebrauch gemacht und vor der belangten Behörde Stellung genommen. Insbesondere unter Berücksichtigung einer den BF treffenden Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 26.02.2009, 2007/09/0105;
16.04.2009, 2006/11/0227) und fehlenden Verpflichtung zur persönlichen Einvernahme des BF (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099;
05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170) kann sohin kein Ermittlungsmangel oder Verfahrensfehler seitens der belangten Behörde erkannt werden.
Insofern in den wiederholten Schriftsätzen des BF vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wurde, die Kinder des BF bedürften eines regelmäßigen Kontaktes zu ihrem Vater, dem BF, vermag der BF der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentreten. Das Vorbringen des BF lässt nicht erkennen, inwiefern eine Kontakthaltung nicht auch im Rahmen von Besuchsfahrten nach Deutschland möglich wären. Vielmehr gesteht der BF in der gegenständlichen Beschwerde sogar ein, dass solche Besuchsfahrten von seiner Ehegattin, welche von den Kindern des BF begleitet wird, regelmäßig vorgenommen werden, was auch die Möglichkeit eines regelmäßigen Kontakthaltens belegt. Der bloß pauschale Verweis darauf, dass dies eine Belastung für die Ehegattin des BF darstelle, lässt für sich allein nicht erkennen, dass solche zukünftig unmöglich wären, bzw. ein Kontakthalten zum BF nicht mehr erfolgen könne. Eine zukünftige Unmöglichkeit des Kontakthaltens zum BF wird zudem vom BF nicht konkret vorgebracht
Der trotz bestehendem Aufenthaltsverbot gepflegte Kontakt des BF zu seiner Ehegattin, wird auch durch die nach Verhängung desselben erfolgten Geburten der beiden Kinder des BF untermauert.
Letztlich lässt der Antrag des BF auf Einvernahme seiner Ehegattin den konkreten Sachverhalt welchen diese darzulegen vermögen soll nicht erkennen, weshalb diesem mangels hinreichender Begründung nicht nachzukommen war. (vgl. VwGH 28.02.2006, 2005/03/0206; 20.04.2006, 2003/18/0009: hinsichtlich der notwendigen Bestimmtheit des Beweisthemas)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit, als EWR-Bürger, jeder Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.
Der BF ist aufgrund seiner kroatischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.2.2. Gemäß § 125 Abs. 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Gemäß § 125 Abs. 25 3. Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Gemäß § 125 Abs. 3 FPG gelten Aufenthaltsverbote deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG lautet:
"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.3.1. "Die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat." (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009)
Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).
Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).
3.2.3.2. Der BF wurde rechtskräftig am XXXX2007 erstmals im Bundesgebiet verurteilt und zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, derentwegen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde. Der BF wurde von XXXX2006 bis XXXX2012 in Justizanstalten im Bundesgebiet angehalten und reiste am XXXX2012 aus dem Bundegebiet aus, kehrte im Mai 2015 in dieses jedoch entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes kurzzeitig zurück. Zudem beging der BF im besagten Zeitraum (Mai 2015) wiederholt teils einschlägige Straftaten im Bereich der Suchtmitteldelikte. Dies sogar mit der Absicht sich durch die wiederholte Begehung, konkret sich durch die Weitergabe von Suchtmitteln gegen Entgelt, eine Einnahmequelle zu eröffnen. Der BF lässt somit erkennen, dass er trotz bereits erfahrenen strafgerichtlichen und fremdenrechtlichen Sanktionen, nicht zu einem Leben im Einklang mit gültigen Rechtsnormen verleitet werden konnte. Nicht einmal das Bestehen von familiären Anknüpfungspunkten, sowie väterlicher Verantwortung vermochten den BF von der wiederholten einschlägigen Delinquenz und Nichteinhaltung fremdenrechtlicher Maßnahmen (Aufenthaltsverbot) abzuhalten. Insofern der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt vorbringt einsichtig zu sein und sich reuig zu zeigen, kann dem BF vor dem Hintergrund seines gezeigten Verhaltens kein Glauben geschenkt werden. So betrug unter Beachtung der seinerzeitigen Inhaftierung des BF und Entlassung aus der Strafhaft am XXXX2012, der Zeitraum des Wohlverhaltens des BF bis zu seinen neuerlichen Straftaten nur knapp 3 Jahre, was nicht als langer Zeitraum des Wohlverhaltens angesehen werden kann und dessen Rückfallneigung aufzeigt. Daran vermag auch der positive Bericht seines Bewährungshelfers nicht zu ändern. Zum einem hat der Umstand, dass dem BF zuletzt Bewährungshilfe für die Dauer von 3 Jahren angeordnet wurde und dieser somit - zumindest bis XXXX2018 - unter Beobachtung stand, und zum anderen bereits bewiesen hat, nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens erneut zu strafrechtswidrigen Verhaltensweisen zurückzukehren, Beachtung zu finden. Ein Wohlverhalten in Zeiten der Betreuung durch einen Bewährungshelfer kann solchen Zeiten in völliger Freiheit nicht gleichgestellt werden. Letztlich bedarf es zur Beurteilung einer zukünftigen Rechtstreue hinreichender Zeiten des Wohlverhaltens in Freiheit (vgl. VwGH 13.07.2011, 2007/18/0785), welche im Falle des BF eingedenk seines Rückfalls jedoch nicht vorliegen.
Auch den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich kann dabei ein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Zwar hat der BF nach der Erlassung seines Aufenthaltsverbotes mit seiner Ehegattin zwei weitere Kinder gezeugt. Doch hat der BF dies in einem Zeitraum getan, indem ihm bewusst sein musste, eine Beziehung zu seiner Frau und seinen Kindern nicht in Österreich führen zu können, zumal gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot in Geltung stand. Insofern haben die besagten Bezugspunkte eine maßgebliche Relativierung hinzunehmen. Darüber hinaus hat es sich gezeigt, dass weder familiäre Bezugspunkte und väterliche Verpflichtungen noch die allfällige Möglichkeit weiterhin keine Beziehung zu seiner Familie in Österreich vor Ort pflegen zu können, Grund genug für den BF gewesen sind, sich rechtstreu zu verhalten. So hat er letztlich nicht nur erneut gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen, sondern auch dessen Willen sich durch Straftaten eine Einnahmequelle zu erschließen, sohin dessen auf Nachhaltigkeit ausgelegten Rechtsbruchwillen, zum Ausdruck gebracht.
Vor diesem Hintergrund genügt der Nachweis einer Erwerbstätigkeit sowie das Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung im Jahre 2015 nicht, um ein Wohlverhalten in Zukunft annehmen zu lassen. Die - überwiegend in Begleitung eines Bewährungshelfers - vom BF zurückgelegte Zeit des letzten Wohlverhaltens erweist sich angesichts seiner Rückfälligkeit und Art der Strafen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten; 20.12.2012, 2011/23/0554: hinsichtlich des hohen Rückfallpotentials bei Suchtmitteldelikten; sowie 19.05.2004, 2001/18/0074: hinsichtlich des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung fremdenrechtlicher Normen) schon für sich als zu kurz um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können. Zudem wurde diese Zeit vom BF unter der Aufsicht der Bewährungshilfe zurückgelegt, was diese wiederum relativiert.
Im Ergebnis sind dem gegenständlichen Sachverhalt seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes massiv Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten.
Dieses Verhalten des BF lässt den Schluss zu, dass dieser nach wie vor nicht bereit ist sich an gültige Rechtsnormen zu halten und sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Vielmehr hat der BF dessen nachhaltigen Unwillen sich zu integrieren und Gesetze zu achten durch seine wiederholten Rechtsverstöße zum Ausdruck gebracht.
Letztlich ist im Ergebnis unter Anbetracht aller relevanten Momente, nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen iSd. § 9 BFA-VG, der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF und Überwiegen der öffentlichen Interessen der Republik Österreich im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbots ausgeht.
Letztlich wird der BF auch weiterhin - wie bisher - Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern durch regelmäßige Besuchsfahrten und Nutzung moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten können. Gegenteilige Sachverhalte konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht behauptet.
Demzufolge war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Sicherheit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2106240.2.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2019