Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L524 2209340-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. 1092281510-151621812/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 und 2
BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.10.2018, Zl. 1092281510-151621812/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2018 über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde.
4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 08.11.2018, eingelangt am 13.11.2018, vorgelegt.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA verspätet eingebracht worden sei und ihm gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.
6. In der Stellungnahme vom 04.12.2018 brachte der Beschwerdeführer über seinen Vertreter im Wesentlichen vor, dass anlässlich der Rechtsberatung am 18.10.2018 der Beschwerdeführer den 10.10.2018 als Zustelldatum genannt habe. Bei einem Beratungsgespräch am 29.11.2018 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm seine Vermieterin am 10.10.2018 einen gelben Zettel gegeben und gesagt habe, dieser wäre am gleichen Tag gekommen. Dem Beschwerdeführer sei nicht klar gewesen, dass der Bescheid bereits am 09.10.2018 bei der Post hinterlegt worden sei, weshalb er seinem Betreuer eine falsche Information über das Zustelldatum gegeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. 1092281510-151621812/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.11.2018 über seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Gemäß § 22 Abs. 1 ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Bei dem vorliegenden maßgeblichen Rückschein (Formular 3/2 zu § 22 des Zustellgesetzes (Rückschein bei Zustellung zu eigenen Handen), vgl. § 1 der Zustellformularverordnung) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen; als öffentliche Urkunde begründet aber nur ein "unbedenklicher" - dh die gehörige äußere Form aufweisender - Zustellnachweis die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorganges (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung etwa VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205, mwH; VwGH 03.09.2002, 2002/03/0156; vgl auch VwGH 06.11.2013, 2013/05/0033).
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/06/0262).
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig ist; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGh 19.10.2017, Ra 2017/20/0290 unter Hinweis auf VwGH 24.02.2009, 2008/06/0233).
Der im Verwaltungsakt erliegende Rückschein hat als Zustellversuch den 08.10.2018 vermerkt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle zurückgelassen. Als Beginn der Abholfrist ist der 09.10.2018 vermerkt. Auch die bei der Post angeforderte Hinterlegungsanzeige enthält diese Daten. Damit ergibt sich, dass die Sendung am 09.10.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt wurde.
In der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den 10.10.2018 als Zustelldatum genannt hat. Dem Beschwerdeführer sei nicht klar gewesen, dass der Bescheid bereits am 09.10.2018 bei der Post hinterlegt worden sei, weshalb er seinem Betreuer eine falsche Information über das Zustelldatum gegeben habe.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins und der Hinterlegungsanzeige zu widerlegen, zumal das Datum der Hinterlegung auf dem Rückschein und der Hinterlegungsanzeige eindeutig den 09.10.2018 aufweist. Mit den übrigen Ausführungen in der Stellungnahme wird nichts dargetan, womit sich die gesetzliche Vermutung widerlegen lässt. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt mit seinem Vorbringen nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit des Rückscheins zu widerlegen. Es erfolgte daher die Feststellung, dass der Bescheid des BFA am 09.10.2018 zugestellt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2018 Beschwerde gegen den Bescheid erhob, ergibt sich aus der mittels e-mail übermittelten Beschwerde, die dieses Datum aufweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
Gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der (1.) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, (2.) ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder (3.) eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 01.10.2018, Zl. 1092281510-151621812/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt somit vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2018 durch Hinterlegung bei der Post zugstellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete daher am 06.11.2018. Der Beschwerdeführer erhob die Beschwerde am 07.11.2018 und somit erst nach Ende der Rechtsmittelfrist.
Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristbeginn,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2209340.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.06.2019