TE Bvwg Beschluss 2019/1/10 L529 2212065-1

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Veröffentlicht am 10.01.2019
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Entscheidungsdatum

10.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §19
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L529 2212065-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP brachte zusammengefasst vor, sie wäre in Armenien von staatlichen Organen geschlagen worden und habe daraufhin bis zur Genesung ein Jahr im Krankenhaus und weitere 7 Monate zu Hause verbringen müssen. Sie habe Armenien verlassen, weil ihrem Leben dort Gefahr drohe.

In Österreich halten sich keine Familienmitglieder der bP auf.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen die bP ein 5-jähriges Einreiseverbot verhängt.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Unter anderem wurde ausdrücklich beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.4. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso handle es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat.

Nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

Das ho. Gericht ging davon aus, dass es sich bei der Republik Armenien um einen sicheren Herkunftssaat iSd § 19 BFA-VG handelt und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist, welcher gewillt und befähigt ist, Menschen, die sich auf seinem Territorium aufhalten, zu schützen.

Weiters kam das ho. Gericht zur Auffassung, dass es sich bei allfälligen Misshandlungen um ein individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter und um kein staatlich gefördertes oder toleriertes Verhalten handelt. Misshandlungen in der Vergangenheit lassen nicht per se darauf schließen, dass sich derartige Handlungen wiederholen würden und ist es die Aufgabe des Asylrechts, vor Verfolgung in der Zukunft zu schützen und nicht in der Vergangenheit erlittenes Ungemach zu kompensieren.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen nicht hervor und besteht für die bP in Armenien eine Existenzgrundlage.

I.5. Weitergehend erwog das ho. Gericht folgendes:

Aus dem jüngsten Urteil des EuGH Gnandi kann nicht abgeleitet werden, dass die Unionsrechtslage den dort als geboten angenommenen Suspensiveffekt von asylrechtlichen Rechtsmitteln als absolut einstuft, sondern ist dieses Urteil im Lichte der an den EuGH gestellten Fragen, sowie dem diesen Fragen zu Grunde liegender Lebenssachverhalt und der im konkreten Einzelfall anzuwendenden nationalen Rechtsordnung zu sehen. Fragen zur Zulässigkeit der Einführung von beschleunigten Verfahren gem. Art. 31 Abs. 8 der VerfahrensRL 2013/32 im nationalen Recht waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

So geht etwa beispielsweise aus dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018, Rs. C-404/17, A, RN 26 und 27 hervor, dass das Gericht für einen anderen Tatbestand des beschleunigten Verfahrens nach Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU Folgendes aussprach:

"(26) Liegen keine solchen zwingenden Gründe vor, kann der Antrag gemäß Art. 31 Abs. 8 Buchst. b in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn die beschriebene Situation - im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt - als solche in den nationalen Rechtsvorschriften definiert wird.

(27) Eine der Konsequenzen für den Antragsteller, dessen Antrag auf dieser Grundlage abgelehnt wird, besteht - anders als im Fall einer einfachen Ablehnung - darin, dass ihm, wie sich aus Art. 46 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2013/32 ergibt, nicht gestattet werden kann, bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf im Hoheitsgebiet des Staates zu verbleiben, in dem er den Antrag gestellt hat."

Das ho. Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung schon wegen "absoluter" Unzulässigkeit aus Gründen des Unionsrechts aufzuheben und hat sich daher inhaltlich mit den Voraussetzungen der Aberkennung zu befassen.

Entscheidungen des ho. Gerichts, welche zu einem anderen Ergebnis kommen, repräsentieren nicht dessen ständige Rechtsprechung und erwuchsen - soweit ersichtlich - aufgrund der Einbringung einer Amtsrevision bis dato auch nicht in Rechtskraft.

Berücksichtigt werden auch die Urteile des EuGH vom 26.9.2018, Rs C-175/17 und RS c-180/17, wonach nationale asly- und fremdenrechtliche Regelungen, dem acquis communautaire nicht entgegenstehen, wenn sie ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, dass eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht kraft Gesetzes mit aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene eine ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

II.2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13. September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19. Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27. Juni 2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

II.3.2. Die Durchführung einer Verhandlung konnte unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, sicherer Herkunftsstaat,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2212065.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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