TE Bvwg Beschluss 2019/1/16 L521 2173063-1

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Entscheidungsdatum

16.01.2019

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L521 2173063-1/29Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, Wattgasse 48, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2017, Zl. 1096068309-151836207, den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Das mündlich verkündete und am Schluss der Verhandlungsschrift der vom 17.12.2018, L521 2173063-1/26Z beurkundete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2018 wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass in seinem Spruchteil A) zu lauten hat: "Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

‚Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.'"

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, der gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde berichtigen.

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.

Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften sind gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten, berichtigungsfähig (VwGH 08.03.1989, Zl 89/03/0013, 0014 und 22.12.1992, Zl. 91/04/0269).

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183).

Einem Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinn des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht im nunmehr berichtigten mündlich verkündeten und am Schluss der Verhandlungsschriftder vom 17.12.2018, L521 2173063-1/26Z beurkundeten Erkenntnis vom 17.12.2018 in Spruchteil A) ein offenkundiges Versehen, indem die nunmehr erfolgte Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht dem bezughabenden Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zugeordnet wurde, sondern irrtümlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides, der jedoch den Verlust des Aufenthaltsrechtes zum Gegenstand hat. Die Erkennbarkeit dieses Schreibfehlers ergibt sich aus Punkt 4. der Begründung, wonach Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aufgrund des im Verfahren bereits ergangenen Teilerkenntnisses über die Aufhebung von Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides nicht aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 durchführbar wird und deshalb die Frist für eine freiwillige Ausreise vorzusehen ist.

Es liegt daher im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2018 damit ein berichtigungsfähiger Schreibfehler vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Entscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Berichtigung, Berichtigung der Entscheidung,
Berichtigungsbescheid, Berichtigungsbeschluss, freiwillige Ausreise,
Frist, Irrtum, offenkundige Unrichtigkeit, Offensichtlichkeit,
Schreibfehler, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L521.2173063.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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