TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 L508 2118520-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG 2005 §8
AVG §6
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L508 2118520-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Michael WEISS, Rechtsberatung Integrationshaus Wien, Schweidlgasse 38/ Top 1, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und sunnitischen Glaubens, stellte erstmals am 19.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 11).

2. Anlässlich der Erstbefragung am 19.09.2012 (EAS 23) und im Zuge der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) bzw. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 22.10.2012, 29.04.2013 und 08.09.2015 (EAS 31 - 43, 81 - 93 und 223 - 245) gab der BF als Grund für seine Ausreise im Wesentlichen an, sein Vater sei im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten ermordet worden. In der Folge sei auch er mit dem Umbringen bedroht worden, weshalb er das Land verlassen habe.

3. Mit Schreiben vom 06.05.2013 und 21.09.2015 übermittelte der BF an die belangte Behörde Stellungnahmen zu den im Zuge der Einvernahme vor dem BAA bzw. BFA am 29.04.2013 und 08.09.2015 ausgefolgten Länderdokumentationsunterlagen zu Pakistan (EAS 105 - 107, 247 - 261).

Zudem brachte der BF vor der belangten Behörde mehrere Dokumente in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei unter anderem um Deutschkursteilnahmebestätigungen Niveau A1 und A1+ in Kopie (EAS 97, 99, 215), eine Besuchsbestätigung bezüglich des Lehrgangs "Basisbildung für Jugendliche und junge Erwachsene" in Kopie (EAS 155, 157), eine pakistanische Schulbestätigung im Original (EAS 139), eine pakistanische Geburtsurkunde in Kopie (EAS 147), behördliche Unterlagen bezüglich seines Ausreisevorbringens teilweise in Kopie und teilweise im Original (EAS 125 - 133, 139) und medizinische Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand (EAS 141 - 145, 167 - 169, 191 - 199).

4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2015 (EAS 265 - 334) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Im Zuge der Erstbefragung habe der BF angegeben, dass sein Vater im Zuge eines Streites mit einem Mann namens XXXX von dessen Sohn getötet worden wäre. Anschließend sei auch der BF mit dem Umbringen bedroht worden.

Bei der Einvernahme am 08.09.2015 hat der BF eine Rahmengeschichte vorgebracht, aus der sich ein Grundstücksstreit des Bruders des Großvaters des BF mit XXXX ableiten lasse. Der Großvater des BF hätte den Vater des XXXX ermordet. Zwischenzeitig hätten sich die Familien wieder versöhnt und sei der Bruder des Großvaters auch im Gefängnis gewesen. Dieser Vorfall habe sich aber vor der Geburt des BF abgespielt und sei er darin nicht verwickelt gewesen.

Befragt, ob er genaueres zu diesem Streit angeben kann, habe der BF lediglich dahingehend argumentiert, dass sich die Genannten wegen eines Grundstückes gestritten und sich geschlagen hätten. Der Großvater hätte ihn verletzt und er sei am Weg ins Spital verstorben. Weiters sei dieser Vorfall zu einem Zeitpunkt gewesen, zu dem der Vater des BF selbst erst 15 oder 16 Jahre alt gewesen sei. Wann der Mord selbst stattgefunden hätte, habe der BF nicht beantworten können und konnte er diesbezüglich auch keine Beweismittel vorlegen. Der Onkel des BF sei 2013 von den Söhnen des XXXX , XXXX und XXXX , angegriffen bzw. beschossen worden, jedoch habe der Onkel diese Angriffe unbeschadet überstanden. Der BF habe Angst vor einem Racheakt, da seine Feinde glauben würden, dass er bzw. sein Bruder jemanden aus der Familie des XXXX aus Rache umbringen würden.

Diesbezüglich sei anzuführen, dass der BF weder ein genaues Datum nennen konnte noch angeben konnte, was genau mit seinem Onkel passiert sei. Er sei lediglich verletzt worden und hätten seine Gegner nach der Attacke die Flucht ergriffen. Dies sei für die Behörde allerdings nicht nachvollziehbar, da offensichtlich beide Seiten über die Wohnsituation Bescheid wussten und somit jederzeit einen Angriff planen und auch vollziehen hätten können. Zusätzlich gab der BF unter Vorhalt an, dass, obwohl er keinen Racheakt planen würde oder geplant hätte, seine Gegner genau vor einem solchen Angriff Angst hätten. Somit stelle sich die Frage, ob der Streit nicht mit einfacheren Mitteln gelöst hätte werden können. Die Gegner des BF hätten Angst vor ihm und aufgrund dessen würden sie die ganze Familie des BF umbringen wollen.

In völligem Widerspruch dazu gab der BF weiter an, dass XXXX mit seinen Söhnen bereits immer im Ausland gelebt habe, auch schon vor der Ermordung des Vaters des BF. Befragt führte der BF weiter aus, dass die Söhne zuerst in Spanien gelebt hätten, XXXX würde derzeit in Österreich im Gefängnis sitzen, XXXX würde verheiratet in Norwegen leben. Der dritte Sohn namens XXXX sei auf der Flucht vor der pakistanischen Polizei. Diese Information habe der BF von seiner Mutter und wisse auch das ganze Dorf darüber Bescheid. Befragt, wer genau den BF bedrohe, konnte oder wollte dieser augenscheinlich nicht beantworten. Erst meinte der BF, dass "sie" seine Mutter bedrohen würden. Erneut befragt, verwies er wiederholt auf XXXX und seine Söhne und dass er nicht wisse, wo sich der dritte Sohn XXXX derzeit aufhält. Offensichtlich sei der BF Opfer seines aufgebauten, gedanklichen Konstrukts und habe er seine Glaubwürdigkeit vor der Behörde selbst untergraben.

Bezüglich der Grundstücke, welche laut Angaben des BF der auslösende Grund des Streites gewesen sind, sei anzuführen, dass der BF befragt angab, dass diese "uns" gehören würden. Genauer befragt meinte er, dass seine Familie und die Familie des XXXX diese gemeinsam gekauft hätten.

In völligem Widerspruch korrigierte er seine Aussage, indem er plötzlich sagte, die Grundstücke würden lediglich aneinandergrenzen. In Pakistan gäbe es diesbezüglich auch Unterlagen, jedoch sei das schon lange her und seien die Grundstücke in der Zwischenzeit von seinem Großvater auf die Söhne aufgeteilt worden.

Erneut konkret befragt, was genau das Problem gewesen wäre, habe der BF erst gemeint, dass es Streitigkeiten um die Bewässerung gegeben habe. Schlussendlich habe er sich dafür entschieden, nicht zu wissen, was genau der Grund für den Konflikt gewesen sei. Auch wann diese Probleme begonnen hätten, konnte der BF nicht angeben, da er zu diesem Zeitpunkt laut eigener Angabe noch nicht einmal geboren war, was seine Beteiligung an diesem Streit umso mehr schmälere.

Wie seine Familie unbeschwert in Pakistan leben kann, habe der BF dahingehend begründet, dass seine Gegner junge Familienmitglieder umbringen würden und nicht die alten. Dies sei für die Behörde allerdings nicht nachvollziehbar, da selbst, wenn dem BF geglaubt würde, der nächste männliche Verwandte ins Visier der Gegner käme und nicht wie vom BF angegeben, der Jüngste.

Gegen Ende der Einvernahme versuchte der BF offenbar sein Vorbringen zu steigern, als er angab, Angst vor dem Cousin der Frau des XXXX zu haben, da dieser politisch tätig sei. Allerdings konnte der BF auch hier nur den Vornamen angeben. Befragt, warum er das nicht bereits früher erwähnt habe, begründete er das nur damit, dass er nicht gefragt worden sei. Dazu werde angeführt, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen. Vielmehr entspreche es der Erfahrung der belangten Behörde, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt werden muss.

Bezüglich der vorgelegten Beweismittel sei anzuführen, dass aus dem first information report vom 01.04.2010 hervorgeht, dass drei Herren namens XXXX , XXXX und XXXX des Mordes an XXXX beschuldigt würden. Dies würde sich auch mit Teilen der Angaben des BF decken, jedoch werde dadurch kein asylrelevantes Vorbringen bestätigt. Selbst wenn man dem BF diesbezüglich Glauben schenken würde, sei in diesem Fall von einem strafrechtlichen Verhalten auszugehen, für welches die pakistanischen Behörden zuständig sind. Zudem habe der BF in der Einvernahme am 08.09.2015 angegeben, dass sein Vater von XXXX Sohn, XXXX , ermordet worden wäre und nicht wie aus dem first information report hervorgeht von XXXX , XXXX und XXXX .

Zum Gesundheitszustand sei zu erwähnen, dass der BF angab, eine posttraumatische Belastungsstörung zu haben. Aus dem Länderinformationsblatt bzw. diversen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation gehe jedoch hervor, dass diese in Pakistan behandelbar ist.

Mit dem Verlassen Pakistans habe sich der BF zur äußersten aller Möglichkeiten entschieden, um vermeintlichen Problemen zu entgehen. Dies erscheine insofern unverhältnismäßig, als der BF beispielsweise angab, dass seine Familie unbehelligt in Pakistan leben könne. Es habe vielmehr den Anschein, der BF habe den Asylantrag deshalb gestellt, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und um aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entgehen. In Pakistan existiere laut Länderinformationsblatt kein Meldewesen, sodass sich der BF an einen anderen Ort seines Herkunftsstaates begeben könne, um seinen Problemen zu entgehen.

4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

4.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.

5. Gegen diesen Bescheid vom 18.11.2015 erhob der BF binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde (EAS 353 - 387). Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen Angaben vorgebracht:

Das erstinstanzliche Verfahren sei mangelhaft, da der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt und ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Dem BF dürfe kein gesteigertes Vorbringen gegenüber der Erstbefragung vorgeworfen werden, da diese in erster Linie der Erkundung des Fluchtweges dient. Dass der BF keine näheren Angaben zum vom Bruder des Großvaters begangenen Mord machen kann, sei nachvollziehbar, da er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geboren war. Dass der BF zum Angriff auf seinen Onkel im Jahr 2013 keine Details angeben konnte, sei ebenfalls nachvollziehbar, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich war. Die belangte Behörde verkenne auch die Problematik der Blutrache. Im Übrigen lasse die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung auch völlig außer Acht, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Flucht erst sechszehn Jahre war. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich auch, dass es erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat gebe und Korruption weit verbreitet sei. Wie die angebliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden damit in Einklang zu bringen ist, werde nicht dargelegt. Da der BF nicht zu den von der Behörde angenommenen Widersprüchen befragt wurde, werde er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Der BF sei ein junger Erwachsener, der an einer psychischen Erkrankung und Kopfschmerz laboriert. Die psychische Erkrankung sei nicht in die beweiswürdigenden Überlegungen miteingeflossen. Es liege deshalb eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Außerdem sei im angefochtenen Bescheid einerseits die Rede davon, dass der BF eine posttraumatische Belastungsstörung habe, andererseits wird festgestellt, dass er ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann sei.

Die belangte Behörde sei ihrer Manuduktionspflicht nicht nachgekommen, indem sie den BF nicht genauer befragt hat, um Unklarheiten zu beseitigen. Vielmehr wurde der BF nur oberflächlich zu seinem Fluchtgrund befragt. Unter besonderer Bedachtnahme auf den Fall des BF hätte die belangte Behörde bemüht sein müssen, über das Vorbringen des BF hinaus die materielle Wahrheit zu erforschen. Dem BF sei nicht ausreichend Gelegenheit geboten worden, seinen Fluchtgrund umfassend darzulegen.

Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil weder auf Alter noch auf die psychische Erkrankung des BF Bedacht genommen wurde. Außerdem sei die Stellungnahme vom 21.09.2015 unberücksichtigt geblieben.

Bei der Integration des BF seien vorgelegte Beweismittel nicht berücksichtigt worden. Sehr wohl verfüge der BF über Deutschkenntnisse, er habe Kurse belegt und auch Nachweise dafür vorgelegt.

Die rechtliche Beurteilung sei ebenfalls mangelhaft. Bei einer Rückkehr wäre der BF aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Familie, die von Blutrache betroffen ist, Opfer von Gewalt.

Der BF habe keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal sich auch aus dem Länderinformationsblatt ergebe, dass die Lage von intern Vertriebenen oft prekär ist. Eine einzelfallspezifische Prüfung hinsichtlich des psychisch kranken BF ist in diesem Fall unterblieben. Er habe auch kein familiäres Netzwerk, das ihn unterstützen könne.

Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF sei höchst unsicher. Der BF müsste bei einer Rückkehr mit unmenschlichen Lebensumständen rechnen. Er bedürfe auch intensiver und regelmäßiger psychologischer und medizinischer Betreuung, welche in Pakistan kaum gewährleistet sei.

6. Mit Schriftsatz vom 16.12.2015 wurde neuerlich die ursprüngliche Beschwerde des BF, dieses Mal versehen mit dem Datum 07.12.2015 und zusätzlich der Unterschrift des BF, eingebracht.

7. Mit Eingabe vom 14.01.2016 wurden medizinische Unterlagen sowie ein Bericht des "Paten" des BF vorgelegt.

8. Für den 01.02.2016 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der neben dem BF auch seine Rechtsvertretung und eine Vertrauensperson teilnahmen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der BF zwei Gesundheitszeugnisse bezüglich seiner Mutter, einen Sozialbericht vom 28.01.2016, eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch Niveau A2, eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom 19.01.2016 und eine Teilnahmebestätigung samt Ergänzung von Spacelab vom 22.01.2016 in Vorlage.

9. Mit Schreiben vom 15.02.2016 und 23.02.2016 gab der BF neuerlich Stellungnahmen ab, die sich mit den Länderfeststellungen auseinandersetzen und im Übrigen das bisherige Vorbringen wiederholen. Zudem wurden erneut medizinische Unterlagen sowie Unterlagen zur Integration vorgelegt. Außerdem wurde der Antrag gestellt, zur Feststellung der Traumatisierung des BF ein psychiatrisches Facharztgutachten einzuholen.

10. Am 10.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein, welches dem BF eine Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Reaktion sowie chronische Spannungskopfschmerzen attestiert.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.03.2017 wurden den Verfahrensparteien dieses Gutachten sowie die aktuellen Feststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage in Pakistan mit der Einladung übermittelt, dazu binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

12. Mit Stellungnahme vom 13.04.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, dass das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten in Widerspruch zu sämtlichen anderen psychiatrischen und psychologischen Befunden stünde und der BF tatsächlich BF eine posttraumatische Belastungsstörung habe. Daher sei beabsichtigt, noch ein Privatgutachten einzuholen. Dieses langte am 22.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13. Mit Stellungnahme vom 28.06.2017 führte der BF weiter aus, dass er in Pakistan kein soziales Netzwerk und keine Familie habe, die ihn auch nur kurzfristig unterstützen könnten. Mutter und Onkel seien sehr alt, die Mutter zudem schwer krank und auf Almosen der Dorfbewohner angewiesen. Der BF sei psychisch krank. Der Gutachter sei ein auf Geriatrie spezialisierter Psychiater und daher für eine Begutachtung nicht geeignet. Außerdem seien diverse Angaben im Gutachten wie eine frühere Behandlung des BF in Pakistan nicht nachvollziehbar. Pakistan habe auch kein staatliches Sozialsystem und könne sich der BF eine Lebensgrundlage nicht schaffen. Dazu fehle ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankung auch die Energie.

14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 wurde den Verfahrensparteien zudem eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage schiitischer Paschtunen mit der Einladung übermittelt, dazu binnen einer Woche schriftlich Stellung zu beziehen.

15. Die Beschwerde vom 02.12.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zl. L519 2118520-1/32E, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 Asylgesetz nicht erteilt." In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der vom BF vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dieses Erkenntnis erwuchs am 01.08.2017 in Rechtskraft.

16. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dessen Behandlung das Höchstgericht mit Beschluss vom 27.11.2017, E 3799/2017-5, ablehnte.

17. Am 14.12.2017 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 17). Hierzu wurde er am 15.12.2017 einer Erstbefragung "Folgeantrag Asyl" durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Zu seinen neuen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass er krank sei und ständig Kopfschmerzen hätte. Er leide unter Depressionen und posttraumatischer Belastungsstörung. Er würde bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten. Die Mörder seines Vaters könnten auch ihn ermorden (AS 19).

Befragt seit wann ihm die Änderungen der Situation/ seiner Fluchtgründe bekannt seien, erwiderte der BF, er sei schon lange in Behandlung. Sein Gesundheitszustand habe sich stark verschlechtert (AS 19).

18. Der Beschwerdeführer wurde am 07.02.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen (AS 113 - 118).

Zunächst legte der BF dar, dass sich seit dem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe.

Des Weiteren führte er aus, dass er regelmäßig zum Arzt müsse. Im Haus gebe es einen Betreuer, der ihn zum Arzt begleite. Er hätte noch immer Stress. Wenn er gesundheitliche Beschwerden haben würde, wende er sich an seinem Betreuer. Er stehe derzeit in medikamentöser Behandlung. Er sei in den letzten Monaten stationär im Krankenhaus gewesen, da er sehr großen Stress und starke Kopfschmerzen gehabt habe. Seine Mutter sei im Krankenhaus und sein Onkel väterlicherseits habe Krebs bekommen. Er hätte zwei- bis dreimal versucht, Selbstmord zu begehen.

Laut Stellungnahme der gewillkürten Vertretung leide der BF unter einer schweren psychischen Erkrankung sowie unter einer kognitiven Leistungseinschränkung. Ohne eine kompetente psychiatrische Behandlung und intensive Betreuung würde sich sein Zustand massiv verschlechtern. In Pakistan könne er diese Behandlung nicht erhalten. Er habe dort kaum Familie und die Familienmitglieder, die er habe, seien verarmt. Das Gutachten, welches vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegeben wurde, sei durch andere Gutachten widerlegt worden. Daher würde ersucht, dem Antrag stattzugeben, um dem BF eine Chance zu geben, seinen psychischen Zustand zu stabilisieren.

Im Rahmen des Zweitverfahrens brachte der BF auch mehrere medizinische Unterlagen in Vorlage. Konkret handelte es sich hierbei um einen bereits im Erstverfahren vorgelegten ambulanten Patientenbrief vom 11.05.2017 (AS 23 - 25), eine klinisch-psychologische Untersuchung vom 17.08.2017 (AS 27 - 31), einen ambulanten Patientenbrief vom 21.08.2017 (AS 33), einen ambulanter Patientenbrief vom 31.08.2016 (AS 35 - 37), ein Schreiben vom 07.10.2017 zum Gesundheitszustand des BF (AS 41), eine Bestätigung über die stationäre Behandlung des BF von 13.10.2017 bis 16.10.2017 (AS 43), einen Befundbericht vom 29.10.2017 (AS 45), einen psychiatrischen Befund vom 06.12.2017 (AS 47 - 49) und eine Behandlungsbestätigung vom 07.12.2017 (AS 51). Des Weiteren brachte der BF im Zuge des Verfahrens einen Sozialbericht vom 15.01.2018 (AS

91 - 95) in Vorlage.

19. Im Zuge einer Stellungnahme vom 22.02.2018 (AS 123 - 131) legte der BF dar, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Abschluss des Erstverfahrens erheblich verschlechtert habe. Er sei suizidal und wiederholt teilweise stationär behandelt worden. Er habe eine Reihe von Medikamenten einzunehmen. Dabei handle es sich hauptsächlich um Antidepressiva.

Dem im Erstverfahren erstellten Gutachten vom 24.02.2017 stünden zahlreiche Gegengutachten gegenüber. Der Gutachter zweifle nicht an, dass es wohl eine posttraumatische Belastungsstörung-Symptomatik gegeben habe, führe jedoch aus, dass diese mittlerweile abgeklungen wäre. Insbesondere dieser Punkt werde im ambulanten Patientenbrief vom 11.05.2017 wiederlegt. Neben gravierenden Mängeln in der Gutachtenerstellung, die aufgezeigt werden würden, stelle dieser explizit klar, dass ein - wie im Gutachten behauptetes Abklingen der posttraumatischen Belastungsstörung-Symptomatik nach ein bis zwei Jahren in Bezug auf schwer traumatisierte Patienten nach derzeitigem Stand der Wissenschaft schlichtweg falsch wäre.

Der BF leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die zu wiederkehrenden depressiven Episoden sowie einer somatoformen Schmerzstörung führe. Außerdem habe der BF ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten, dass einerseits massive Kopfschmerzen hervorrufe und andererseits Ursache für eine deutlich kognitive Beeinträchtigung und Störung der psychologischen Entwicklung sei.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gehe hervor, dass psychisch kranke Menschen in Pakistan einer menschenunwürdigen Situation ausgeliefert seien. "Die medizinische Versorgung sei in weiten Landesteilen unzureichend und entspreche medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard." Öffentliche kostenlose Versorgung sei in Pakistan kaum vorhanden: die "Mehrheit der Pakistani greife daher auf die private Gesundheitsversorgung zurück", weiters "hängt die Qualität der Krankenpflege stark von der Familie bzw. dem Clan des Patienten ab." Der BF verfüge über keinerlei eigene Ressourcen, auch seine Familie in Pakistan sei nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Das Gesundheitswesen in Pakistan werde zunehmend kommerzialisiert, daher stünden Gesundheitsdienste für Arme immer weniger zur Verfügung. Es gebe kein durchgehendes Krankenversicherungssystem, daher müssten 70 Prozent der Bevölkerung Behandlungen selbst bezahlen. Besonders für psychisch kranke Personen stelle sich die Situation in Pakistan prekär dar. Für die Behandlung psychischer Störungen gebe es keine spezialisierten Einrichtungen.

Der BF müsse eine Reihe von Medikamenten einnehmen. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, seien Medikamente in Pakistan teilweise sehr teuer bzw. überhaupt nicht erhältlich. Insbesondere Seroquel XR koste rund € 80 pro Packung (20 Stück Filmtabletten) und wäre für den BF in Pakistan nicht erschwinglich. Auch in Zukunft sei es für den BF dringend notwendig, in ärztlicher Behandlung in Österreich zu bleiben. Es wäre für den BF nicht möglich, eine adäquate Therapie in Pakistan zu erhalten. Schließlich sei den Länderberichten nicht zu entnehmen, ob die für den BF nötigen Medikamente in Pakistan überhaupt erhältlich seien. Zudem sei aus den Länderberichten ersichtlich, dass es in Pakistan insgesamt kein staatliches Sozialsystem gebe und auch die Ärmsten auf die ungewisse Unterstützung von NGOs und einigen wenigen staatlichen Programmen zur Armutsbekämpfung angewiesen seien. Für die Situation des BF bedeute dies, dass er bei einer Rückkehr nicht im Stande sein werde, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und die notwendigen Behandlungen und Medikamente (so sie überhaupt verfügbar seien) zu finanzieren. Er habe dafür nämlich nicht die notwendigen persönlichen Ressourcen. Einerseits könne er nicht auf die für ein Überleben essentielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, da seine Mutter selbst krank sei. Dass diese den BF unterstützen könne, sei somit ausgeschlossen. Selbiges gelte für den hochbetagten Onkel. Weitere Verwandte seien nicht vorhanden. Andererseits könne aufgrund der psychischen Verfassung nicht erwartet werden, dass der BF die Energie sowie die (unternehmerische) Tatkraft und Kreativität aufbringen könne, um die Herausforderungen des Arbeitsmarktes zu bewältigen und sich durch ein eigenes Einkommen (aus selbständiger Tätigkeit) die für die Behandlung nötigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften. Dies werde in Anbetracht seiner eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wahrscheinlich gar nicht möglich sein, sodass von einer möglichen Rückkehrhilfe keine mittel- bis langfristige Verbesserung seiner Lage zu erwarten sei und er bei einer Rückkehr somit in eine aussichtlose und lebensbedrohende Lage geraten würde.

Daher und vor allem aufgrund seiner gesellschaftlichen und finanziellen Situation bestünde für den BF in Pakistan keine Möglichkeit, ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten. Nur in Österreich wäre die für den BF notwendige Behandlung gewährleistet.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass die Unterbrechung bzw. der Abbruch einer notwendigen medizinischen Behandlung einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK bedeute.

Der Stellungnahme sind medizinische Unterlagen, wie etwa eine Medikamentenliste und eine Zeitbestätigung des XXXX angeschlossen (AS 133 - 135).

20. Laut am 30.07.2018 beim BFA eingelangter gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 17.07.2018 (AS 169 - 187) liegt beim BF am ehesten eine Anpassungsstörung = Reaktion auf Belastungen, F43.21, bei bevorstehender befürchteter Abschiebung - bei bereits negativen Bescheiden - vor. Für eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe derzeit kein Hinweis. Dies decke sich mit dem Eindruck aus der Aktenlage, welche für die Befundbewertung vom 03.07.2018 herangezogen worden sei. Der BF reagiere auf Belastungen - vor allem wegen des Asylverfahrens - mit dysfunktionalen Handlungen und (Androhung von) Selbstschädigung. Dies sei mit der Diagnose einer Anpassungsstörung vereinbar. Antidepressiva am jeweiligen Aufenthaltsort könnten hilfreich sein, seien jedoch nicht zwingend notwendig. Eine Verschlechterung sei bei einer Überstellung nicht sicher auszuschließen. Eine akute Suizidalität finde sich derzeit nicht. Affekthandlungen, auch mit Selbstschädigung oder Androhung solcher, seien - bei bekannter Vorgeschichte - nicht auszuschließen.

21. Am 24.10.2018 wurde der BF nochmals vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (AS 227 - 234).

Zunächst bejahte der BF, dass er sich derzeit in ärztlicher Behandlung befinde. Er stehe in medikamentöser Behandlung, weil er ständig Angst habe. Dinge, die ihm passiert seien, seien ständig in seinem Kopf. Er würde diese nicht los werden. Des Weiteren würde er einmal im Monat beim XXXX vorstellig werden. Dann werde ihm auch gesagt, was er tun solle. Seit dem Start dieser Medikamentengabe im Februar 2018 habe sich keine Verbesserung seines Zustandes eingestellt. Er müsse die Medikamente nehmen. Wenn er sie nicht nehmen würde, dann fühle er sich nicht gut. Wenn er sie eingenommen habe, falle der Stress wieder einigermaßen weg. Die Suizidgedanken seien dann auch nicht mehr da.

Befragt zu seinen Gründen bezüglich der erneuten Asylantragsstellung, gab der BF zu Protokoll, dass er vor Pakistan Angst hätte. Wenn er nach Pakistan zurückkehren würde, würden ihn seine Gegner töten, verletzen oder ihm seine Hände und Füße brechen. Es könne auch sein, dass er Selbstmord begehen würde. Seine Mutter sei eine alte Frau, krank und auch in ärztlicher Behandlung. Sein Onkel, der zwischen 70 und 80 Jahre alt sei, leide an Krebs. Er hätte immer wieder Albträume in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters. Die Lage in Pakistan sei sehr schlecht.

Nachgefragt zu Details legte der BF dar, dass sein Vater auf dem Weg zu einer Trauerfeier für einen Cousin gewesen sei. Sein Vater sei in der Nähe des nächsten Dorfes gewesen und dort von den Gegnern erschossen worden. Diese seien auf einem Motorrad gekommen. Noch eine weitere Person - ein Gegner - sei ums Leben gekommen. Die gegnerische Familie sei aus demselben Dorf. Der Vater heiße XXXX und habe drei Söhne. Der Sohn, der auf seinen Vater geschossen habe, sei XXXX gewesen. Er wisse nicht, in welchem Jahr sein Onkel angeschossen worden sei. Dies sei schon lange her. Genau könne er sich nicht erinnern. Sein Vater sei im Jahr 2010 - am 01.04.2010 - ermordet worden. Er habe Pakistan im Jahr 2012 verlassen.

Befragt, ob sich seit 01.08.2017 irgendetwas an seine Fluchtgründen geändert habe, erwiderte der BF: "Ja, meine Mutter sagte mir: "Komm ja nicht zurück! Diese Leute werden dich töten. Oder geh in ein weiteres Land."

Seine Mutter habe ihm das nach Erhalt des negativen Bescheides mitgeteilt, woraufhin er zu dieser gesagt habe "Diese Leute lassen mich nicht hierbleiben." Seine Mutter habe wiederholt: "Komm ja nicht zurück. Diese Leute werden dich töten. Geh in ein anderes Land." In anderen Ländern hätte er niemanden. Hier sei er schon fast sieben Jahre. Nachdem er den dritten negativen Bescheid erhalten habe, hätte er versucht, sich das Leben zu nehmen.

Letztmals hätte er vor zwei Wochen mit seiner Mutter telefonisch gesprochen. Er hätte einen Freund in seinem Dorf in Pakistan. Diesen würde er anrufen und gehe dieser mit dem Mobiltelefon zu seiner Mutter. Jetzt sei der Freund an der Universität in der Stadt Lahore wegen seiner Ausbildung. Es klappe ein- bis zweimal pro Monat, dass er ihn erreichen würde. Er würde versuchen, ihn am Wochenende zu erreichen, denn da halte er sich meistens in seinem Heimatdorf auf.

Er hätte bereits im ersten Verfahren Beweise vorgelegt. Diesbezüglich hätte er keine neuen Beweise. Seine Mutter, deren Freundinnen und Dorfbewohner wüssten, dass er in Österreich sei und die Menschen hier nett zu ihm seien.

Bevor sein Vater erschossen worden sei, sei er bereits zweimal attackiert worden. Wenn er flüchten hätte wollen, hätte er dies dann bereits getan. Er sei jedoch dort geblieben, da die Dorfbewohner zwischen ihnen und den Gegnern einen Versöhnungsvertrag ausgehandelt hätten. Sie hätten von dem gelebt, was seine Familie verdient habe. Sie seien eine glückliche Familie gewesen. Nachdem sein Vater getötet worden sei, hätten er und seine Brüder flüchten müssen. Wenn er nach Pakistan komme würde, würde er dort ausgelöscht werden.

Seitens der gewillkürten Vertretung wurde abschließend ausgeführt, dass diese zwar keine Ärztin sei, es gebe aber ihres Wissens nach lebenslang bestehende psychische Erkrankungen, wo es bereits als Therapierfolg gewertet werde könne, wenn die Medikamente genommen werden und der Patient darauf anspreche. Des Weiteren wolle sie noch anmerken, dass die Ladung zu dieser Einvernahme sehr kurzfristig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe diese erst am 21.10.2018 übernommen. Eine schriftliche Stellungnahme vorzubereiten sei einfach nicht möglich gewesen.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der BF erneut ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, etwa mehrere Zeitbestätigungen des XXXX und des XXXX und einen Befundbericht des Sozialmedizinischen Zentrums Ost des Donauspitals vom 24.08.2018 in Vorlage (AS 193 - 221).

22. Mit Bescheid vom 12.11.2018 (AS 241 - 323) wies das BFA den Antrag vom 14.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege und das Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig erachtet worden sei. Insoweit seine gesteigerten Angaben im Folgeantrag auf einen unglaubwürdig befundenen Sachverhalt im ersten Verfahren aufbauen würden, begehre er faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde ebenso wenig Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten.

23. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018 (AS 343, 344) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

24. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.12.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 373 - 401). Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

24.1. In der Beschwerde wird zunächst nach kurzer Wiederholung des Sachverhalts dargelegt, dass entgegen der Ansicht des BFA eine maßgebliche Änderung der Umstände des BF eingetreten sei, die sowohl asylrelevant und glaubhaft sei, als auch nicht bloße Nebenumstände betreffen würde. Die Warnungen der Mutter - Rezipientin von Morddrohungen bezüglich des BF - seit dem negativen Ausgang des Erstverfahrens seien Anlass für den BF gewesen, nunmehr ganz konkret um sein Leben im Falle einer Rückkehr zu fürchten. In der Folge wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, weshalb es seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unzutreffend gewesen sei, dem BF im Erstverfahren bezüglich seines Ausreisevorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Unter anderem finde das vom BF erstattete Vorbringen grundsätzlich Deckung in den nun ergänzend vorgelegten Länderfeststellungen und sei somit insgesamt als glaubhaft einzustufen. Des Weiteren könne eine Schutzwilligkeit und -fähigkeit der lokalen Sicherheitsbehörden nicht ohne Weiteres angenommen werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund des Gesundheitszustandes nicht gegeben. Der BF habe erhöhten Betreuungsbedarf und wäre ganz auf sich gestellt in einer ausweglosen Lage. Von seiner Mutter und seinem Onkel abgesehen, die beide selbst krank seien, habe der BF keinerlei soziales Netz im Herkunftsstaat. Aus diesem Grund wäre dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar.

24.2. Der Gesundheitszustand des BF habe sich seit dem Abschluss des Erstverfahrens erheblich verschlechtert. Der BF sei suizidal und wiederholt teilweise stationär behandelt worden. Der BF habe eine Reihe von Medikamenten einzunehmen. Dabei handle es sich hauptsächlich um Antidepressiva.

Das BFA stütze seine Feststellungen zum Gesundheitszustand im Wesentlichen auf eine Befundbewertung vom 03.07.2018 sowie ein Gutachten vom 12.07.2018. Auf den jüngeren Befundbericht vom 24.08.2018 werde kaum eingegangen. Angesichts der Häufigkeit mit der die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung gestellt worden sei, könne dieser weitere Befund nicht derart abgetan werden: In Zusammenschau mit den früheren Diagnosen vermöge der Befundbericht vom 24.08.2018 sehr wohl dem Untersuchungsergebnis vom 12.07.2018 substantiiert entgegenzutreten, zumal eine sichtliche Verschlimmerung der gesundheitlichen Lage eingetreten sei, die einen stationären Aufenthalt am 24.08.2018 nötig gemacht habe. Um den Gesundheitszustand des BF ordnungsgemäß einzuschätzen, wäre eine umfassende Gesamtbetrachtung der bisherigen Diagnosen und allenfalls die Einholung eines weiteren Gutachtens zum gegenwärtigen Zustand des BF angebracht - insbesondere auch im Hinblick auf die eingetretene Verschlechterung, die vom BFA nicht weiter berücksichtigt worden sei.

Da sich der Zustand des BF verschlechtert habe, bestehe umso mehr ein Bedarf an einer passenden Versorgung.

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation gehe hervor, dass psychisch kranke Menschen in Pakistan einer menschenunwürdigen Situation ausgeliefert seien. "Die medizinische Versorgung sei in weiten Landesteilen unzureichend und entspreche medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard." Öffentliche kostenlose Versorgung sei in Pakistan kaum vorhanden: die "Mehrheit der Pakistani greife daher auf die private Gesundheitsversorgung zurück", weiters "hängt die Qualität der Krankenpflege stark von der Familie bzw. dem Clan des Patienten ab." Der BF verfüge über keinerlei eigene Ressourcen, auch seine Familie in Pakistan sei nicht in der Lage, ihn finanziell zu unterstützen. Das Gesundheitswesen in Pakistan werde zunehmend kommerzialisiert, daher stünden Gesundheitsdienste für Arme immer weniger zur Verfügung. Es gebe kein durchgehendes Krankenversicherungssystem, daher müssten 70 Prozent der Bevölkerung Behandlungen selbst bezahlen. Besonders für psychisch kranke Personen stelle sich die Situation in Pakistan prekär dar. Für die Behandlung psychischer Störungen gebe es keine spezialisierten Einrichtungen.

Der BF müsse eine Reihe von Medikamenten einnehmen. Wie sich aus den Länderberichten ergebe, seien Medikamente in Pakistan teilweise sehr teuer bzw. überhaupt nicht erhältlich. Insbesondere Seroquel XR koste rund € 80 pro Packung (20 Stück Filmtabletten) und wäre für den BF in Pakistan nicht erschwinglich. Auch in Zukunft sei es für den BF dringend notwendig, in Österreich in ärztlicher Behandlung zu bleiben. Es wäre für den BF nicht möglich, eine adäquate Therapie in Pakistan zu erhalten. Schließlich sei den Länderberichten nicht zu entnehmen, ob die für den BF nötigen Medikamente in Pakistan überhaupt erhältlich seien. Zudem sei aus den Länderberichten ersichtlich, dass es in Pakistan insgesamt kein staatliches Sozialsystem gebe und auch die Ärmsten auf die ungewisse Unterstützung von NGOs und einigen wenigen staatlichen Programmen zur Armutsbekämpfung angewiesen seien. Für die Situation des BF bedeute dies, dass er bei einer Rückkehr nicht im Stande sein werde, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen und die notwendigen Behandlungen und Medikamente (so sie überhaupt verfügbar seien) zu finanzieren. Er habe dafür nämlich nicht die notwendigen persönlichen Ressourcen. Einerseits könne er nicht auf die für ein Überleben essentielle Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, da seine Mutter selbst krank sei. Dass diese den BF unterstützen könne, sei somit ausgeschlossen. Selbiges gelte für den hochbetagten Onkel. Weitere Verwandte seien nicht vorhanden. Andererseits könne aufgrund der psychischen Verfassung nicht erwartet werden, dass der BF die Energie sowie die (unternehmerische) Tatkraft und Kreativität aufbringen könne, um die Herausforderungen des Arbeitsmarktes zu bewältigen und sich durch ein eigenes Einkommen (aus selbständiger Tätigkeit) die für die Behandlung nötigen finanziellen Mittel zu erwirtschaften. Dies werde in Anbetracht seiner eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit wahrscheinlich gar nicht möglich sein, sodass von einer möglichen Rückkehrhilfe keine mittel- bis langfristige Verbesserung seiner Lage zu erwarten sei und er bei einer Rückkehr somit in eine aussichtlose und lebensbedrohende Lage geraten würde.

Daher und vor allem aufgrund seiner gesellschaftlichen und finanziellen Situation bestünde für den BF in Pakistan keine Möglichkeit, ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten. Nur in Österreich wäre die für den BF notwendige Behandlung gewährleistet.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Unterbrechung bzw. der Abbruch einer notwendigen medizinischen Behandlung einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben iSd Art. 8 EMRK bedeute. Der BF bedürfe einer intensiven und regelmäßigen psychologischen und medizinischen Betreuung. Im Falle seiner Rückkehr würde einerseits der hier begonnene Verarbeitungsprozess von einem neuerlichen traumatischen Erlebnis durchbrochen werden. Andererseits würde dem BF in Pakistan keine adäquate medizinische Versorgung und psychologische Betreuung zur Verfügung stehen.

24.3. Der BF lebe seit dem Jahr 2012 in Österreich. Gemessen an seinem Lebensalter sei dies nicht bloß ein "relativ kurzer Zeitraum". Der BF habe in Österreich ein schutzwürdiges Privatleben. Er sei in Anbetracht seiner psychischen und physischen und kognitiven Situation verhältnismäßig gut in sein Lebensumfeld eingebunden. Des Weiteren bestehe seit Jahren eine Patenschaft. Im Herkunftsstaat habe der BF lediglich seine Mutter und seinen Onkel. Abgesehen davon bestehe keinerlei soziales Netz, welches ihm Rückhalt geben könnte. Eine Re-Integration im Heimatstaat sei angesichts der gesundheitlichen Lage des BF stark erschwert. Die Möglichkeit der Kontaktpflege vom Herkunftsstaat sei aufgrund der zu befürchtenden prekären Lage des BF im Falle einer Rückkehr sehr zu bezweifeln. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. Die Grundlegung und wesentliche Entstehung des Privatlebens des BF sei zu einer Zeit erfolgt, in der er sich des negativen Ausgangs des Asylverfahrens nicht bewusst sein habe müssen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens seien immerhin fünf Jahre vergangen, wobei die Entscheidung des BFA selbst drei Jahre auf sich warten habe lassen, was in erster Linie dem BFA selbst zuzurechnen gewesen sei.

Die Sicherheitslage in der Region Punjab und insbesondere in der Herkunftsregion des BF Gujrat stelle sich als höchst unsicher dar. Es bestehe eine ernstzunehmende Gefahr für Zivilpersonen wegen terroristischer Angriffe.

24.4. Abschließend wird beantragt,

-

eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;

-

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und

-

in der Sache zu entscheiden und die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zuerkannt werde;

-

in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 bis 57 zu erteilen und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre

-

und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

24.5. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

25. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 19.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieser wurde gem. § 17 BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

26. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

27. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.09.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017, Zl. L519 2118520-1/32E, hielt sich der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend unrechtmäßig in Österreich auf.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 27.11.2017, E 3799/2017-5, ablehnte.

Am 14.12.2017 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 01.08.2017 (Datum der rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses vom 21.07.2017) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach.

Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle zwei Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.

Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Ausreisegründe, die er bereits im ersten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Ansonsten hat er keine glaubwürdigen neuen Gründe vorgebracht.

In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leicht- bis mittelgradigen Depression und chronischen Spannungskopfschmerzen. Des Weiteren ist beim BF von einer leichten Intelligenzminderung auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat 2017 einen Suizidversuch begangen und nahm wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes von 23.08.2018 bis 24.08.2018 eine mehrtägige stationäre Behandlung in Anspruch, da sich Suizidgedanken beim Beschwerdeführer in diesen Phasen verstärkt haben. Der Beschwerdeführer wird etwa im XXXX ( XXXX ) regelmäßig von einer Fachärztin für Psychiatrie und zwischenzeitlich auch immer wieder stationär behandelt. Er ist auf die andauernde Einnahme von Medikamenten angewiesen. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in einem akut selbstgefährdenden Zustand befindet, finden sich jedoch keine Hinweise.

Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer die folgenden Medikamente verordnet: Duloxetin 60 mg 1-1-0-0, Pregabalin 75 mg 1-1-0-0, Seroquel 25 mg bei Bedarf, Temesta 1 mg 1/2 abends, Temesta 2,5 mg bei Bedarf und Pantoloc 40 mg 1-0-0-0.

Physisch weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Pakistan nicht behandelbar ist.

Selbst wenn man nunmehr im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eines depressives Syndroms beim BF ausgeht, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass beim BF bereits im Erstverfahren eine Anpassungsstörung mit einer leichtbis mittelgradigen Depression und chronische Spannungskopfschmerzen diagnostiziert wurden und sich durch diese allenfalls erfolgte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der wesentliche Sachverhalt nicht geändert hat (siehe etwa nachfolgende rechtliche Würdigung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache bezüglich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides), zumal die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt wird, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Pakistan. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF verfügt über normale soziale Kontakte, speziell einen Paten, der ihn in Österreich in verschiedensten Belangen unterstützt. Der BF verrichtet(e) im Rahmen des Projekts "reStart" der Caritas regelmäßig Arbeiten und erhält bzw. erhielt € 4,--/ Stunde an therapeutischen Taschengeld. Des Weiteren hat der BF zeitweise das unverbindliche Angebot des Tagestrainings bei der "Produktionsschule spacelab" in Anspruch genommen und besucht(e) einen Kurs Basisbildung für Jugendliche des Vereins Projekt Integrationshaus. Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied bei einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er besucht(e) Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2. Ferner erfolgte laut Sozialbericht vom 15.01.2018 eine Anmeldung für einen Deutschkurs Niveau B1. Insoweit verfügt er aufgrund dieser Deutschkurse und seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich über einfache Deutschkenntnisse. Bislang wurde aber noch keine Bestätigung über eine erfolgreich abgelegte Prüfung in Vorlage gebracht. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

II.1.2. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an:

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KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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